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Anzeiger und UnterhMmgsblatt für das Ciythal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für: öen Hbevamtsbezivk Weuenbür-g.

49. Kayrgaug. - . ,

Nr. 161. Neuenbürg, Sonntag sen 11. Oktober 1891

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1 ^ 10 ^z, monatlich 40 durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 -4L 45 ^ Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

Amtlichcs.

Lrkmuümlichluig

der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Eröffnung der landwirtschaft­lichen Winterschulen.

Die landwirtschaftlichen Winterschulen in Hall, Heilbronn. Ravensburg, Rcut- lingen und Ulm werden im Anfang des November d. I. wieder eröffnet werden.

Der Unterricht dauert 4*/-5 Monate und wird auf Grund eines für sämtliche Winterschulen einheitlichen Lehrplans in 3640 Stunden wöchentlich erteilt.

Die Unterrichtsgegenstände sind mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Unterrichtszeit und das dem Zweck der Schule angepaßtc Lehrziel ausgcwählt, und werden sämtliche Fächer mir steter Bezugnahme aus die unmittelbare Anwend- ung i-n der landwirtschaftlichen Praxis und nur in dem Umfang gelehrt, daß die­selben von den Schülern nach ihrer Vor­bildung verstanden und verarbeitet werden können.

Nach dem Lehrplan gewährt auch der Besuch eines einzigen Kursus einen be­stimmt abgeschlossenen Unterricht; der ge­samte Unterrichtsstoff wird jedoch erst durch den für einen zweiten Kurs vorge­sehenen, in bestimmten einzelnen Fächern weiter führenden Unterricht erschöpft.

Die Schüler haben beim erstmaligen Eintritt ein Schulgeld von 25 zu ent­richten. Für den Besuch des zweiten Kursus ist das Schulgeld auf 15 ^ fest­gesetzt. Uebrigens haben eine größere Anzahl landwirtschaftlicher Bezirksvereine beschlossen, dieses Schulgeld für die ihrem Bezirk angehörigen Schüler zu bezahlen.

Neneintretende Schüler müssen das 15. Lebensjahr zurückgelegt haben, gut prädiziert sein und die für das Verständ­nis des Unterrichts notwendigen Fähig­keiten besitzen.

Die Anmeldung zur Aufnahme hat bei den betreffenden Schulvorständen womöglich einige Zeit vor Beginn des Kursus zu geschehen und zwar für Hall bei dem Landwirtschastsinspektor Rindt, für Heilbronn bei Landwirtschafts- inspeklor Wunderlich, für Ravensburg bei Landwirtschaftsinspektor Kost, für Reutlingen bei Landwirtschastsinspektor Dr. Wiedersheim, für Ulm bei dem Vor­stand der Schnlkommission, Oberamtmann Regierungsrat Schmidlin in Ulm.

Mit der Anmeldung sind die Schul­zeugnisse, ein Geburtsschein und die schrift-

I liche Einwilligung des Vaters bezw. des Pflegers zum Besuch der Winterschule vor­zulegen.

Nähere Auskunft über den Lehrplan, die Kosten, die Unterbringung der Schüler in Privathäuser erteilen auf Verlangen die betreffenden Schulvorstände.

Der Tag, an dem die einzelne» Winter- schulcn eröffnet werden, wird im Wochen­blatt für Landwirtschaft bekannt gemacht.

Stuttgart den 23 September 1891.

v. Ow.

Neuenbürg.

A n f s«k d k m »g

an die Wahlberechtigten bei der Wahl eines Landtags-Abgeordneten.

Die Wählerliste zur Abgeordnetenwahl am 3. November 1891 ist vom 15. bis 20..,Oktober d. I. einschließlich in der Kanzlei des Stadtschultheißenamts zur all­gemeinen Einsicht aufgelegt.

Jeder Einwohner ist befugt, bis zum 20. Oktober d. I. gegen die Liste, sei es wegen Uebergehung von Personen, sei es wegen Aufnahme Unberechtigter bei der Wahllisten - Kommission schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben.

Nach Ablauf dieser 6 Tage kann eine Einsprache mit Erfolg nicht rUchr geltend gemacht werden und bei der Wahl ist jeder unbedingt zurückzuweisen, welcher in der Wählerliste nicht enthalten ist, mag letzteres auch im offenbarsten Versehen seinen Grund haben.

Ausdrücklich wird bemerkt, daß die Ausnahme in die Wählerliste bei solchen Wahlberechtigten, welche keine direkte Stoatssteuer, Bürger- oder Wohnsteuer entrichten, durch ihre Anmeldung und er­forderlichenfalls durch den Nachweis ihrer Wahberechtigung bedingt ist.

Zur Aufnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 178 ff.) alleWürttembergischcn Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht durch Art. 4. des Ver­fassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.- Bl. S. 175 folg.) vergl. mit Art. 4 des württb. Ausführungsgesetzes zur Reichs­strafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50 folg ) oder durch § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsges.-Bl. S. 45 folg.) ausgeschlossen sind.

Nach den angeführten Gesetzesbestim­mungen dürfen nichl wählen:

1. Personen, welche unter Vormund­schaft stehen oder das sünfundzUMN- zigste Lebensjahr noch nicht zurück­gelegt haben: '

2. Personen, gegen welche ein Gant­verfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung eine Entziehung der Staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung der Voll­genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausge­nommen eine Armenunstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorastge- gangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Nach H 49 des Reichsmilitärgesctzes ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Mili- tärbeamlen, die Berechtigung zum Wählen.

Den 10. Oktober 1891.

Ortswahlkommission.

Schömberg.

Von Michael Stoll dahier wurde in der Nacht vom 6. auf 7. d. M. ein

Rind

ausgefunden. Der rechtmäßige Eigentümer kann dasselbe gegen Kostenersatz abholen.

Den 8. Okt. 1891.

Schulth. Rentschler.

Privaiimchrichten. Tannen- und Buchen-

Scheitholz

in großem Quantum zu kaufen gesucht.

Offerten nimmt die Expedition d. Bl. entgegen.

Ein tüchtiges Mädchen,

nicht unter 20 Jahren, welches Liebe zu Kindern hat, auch etwas kochen kann, wird auf 1. November oder Martini bei gutem Lohn gesucht.

Zu erfragen bei der Geschäftsstelle d. Blattes.