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Der Enzthäler.
Anzeiger und Unterhsttungsblatt siir das Cnsthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt stri' Zerr H6everrrrie>L>eZir.'k 'Meuerrbüvg.
4». Jahrgang.
Nr. 153. Neuenbürg, Sonntag den 27. September 1891.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1 ^ 10 monatlich 40 »j; durch die Post bezogen Ui Bezirk vierteljährlich 1 25 ^Z, monatlich 45 auswärts vierteljährlich I ^ 45 ^ — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10 »g.
Amtliches.
Neuenbürg.
Aezirkspotizeitiche Forschrift.
Auf Grund des ß 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und Art. 19 des Gesetzes- vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, sowie in Gemäßheit der Art. 51 u. 52 des letztgenannten Gesetzes werden mit Zustimmung des Amtsversammlungs- Ausschusses vom heutigen Tage die unterm 4. September 1889 erlassenen bezirkspolizeilichen Vorschriften über
das Fällen und Anrücken von Holz aus Berghängen an die Staats- und Nachbar- schaftsstratzen, sowie für die Benützung solcher zum Lagern und Verladen von Holz und Steinen aus angrenzenden Waldungen in folgender Fassung erneuert.
I.
Vorschriften über das Fällen, »Aufbereiten und Anrücken von Stammholz an Berghängen oberhalb von Staats- und Nachbarschaftsstraßen.
1. Das Fällen, Aufbereiten und Anrücken des Stammholzes an Berghängen oberhalb von Staats- und Nachbarschaftsstraßen hat mit der größten Vorsicht zu geschehen. Diese Arbeiten haben zu unterbleiben, wenn der Boden durch Gefrieren oder durch Nässe so glatt geworden ist, daß mit Verrichtung derselben augenscheinliche Gefahren verbunden sind.
2. Stämme dürfen an steilen Hängen nur mittelst Seilens, schwere Stämme von mehr als 3 Festmeter Inhalt nur mit zwei je an besonderen Lvteiseu zu befestigenden Seilen angerückt werden. Die Anwendung von Griffen oder Krempen zur Fortbewegung von nicht an das Seil genommenen Stämmen ist verboten.
3. Die Stämme sollen an Steilhängen, wenn möglich und ohne Gefahr für die Holzhauer ausführbar, nicht in der Richtung des größten Gefälls, sondern soweit thun- lich quer geworfen und an der dem Boden zugekchrten Seite insolange nicht entastet und entrindet werden, bis sie an das Seil genommen sind, wobei letzteres stets an genügend starke Stämme, Stöcke und dergleichen geschlungen sein muß.
4. Bei dem Lagern von Stammholz oberhalb von Straßenböschungen ist vom Waldeigentümer oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen, daß dasselbe durch Verlegen mit Steinen, Einschlagen von Pfosten und dergleichen Maßregeln gegen das Fortrutschen gesichert wird.
5. Bvr Beginn des Füllens und Anrückens ist von dem betreffenden Waldeigentümer oder dessen Vertreter unter Angabe der mutmaßlichen Dauer der Arbeiten dem Ortsvorsteher der Markungsgemeindc Anzeige zu erstatten. Der Ortsvorsteher kann in den Fällen, in welchen eine Gefährdung der Sicherheit des »Verkehrs zu befürchten ist, die Anordnung treffen, daß während des Holzfällens bei der Arbeitsstelle ebenso wie bei
dem Anrücken selbst, zu rechtzeitiger Warnung der auf den Straßen verkehrenden Menschen, Tiere, Fuhrwerke und Fahrzeuge eine, erforderlichenfalls zwei zuverlässige »Personen auf Rechnung des Waldbesitzers bezw. von demselben aufzustellen sind.
Ist die Straße durch einen einschießenden Stamm gesperrt worden, so muß unverzüglich auf kürzestem »Wege, nötigenfalls mittelst Absägen des Stammes der Verkehr nach Bedarf wieder frei gemacht werden.
Wenn durch Windwurs oder Schneedruck Stämme in größerer Zahl auf die Straße geworfen werden, so ist der Waldeigentümer zur schleunigen Räumung aufzufordern, und letztere im Falle der Versäumung oder Verzögerung durch anzustellende Arbeiter vollziehen zu lassen. Insoweit sich die in die Straßen eingeschossenen Stämme nicht in anderer Weise unter Verwendung der gewöhnlichen zum Holztransport benützten Werkzeuge und »Vorrichtungen in der durch die Berkehrsbedürfnisse geforderten Zeit beseitigen lassen, sind sie, soweit nötig, abzusägen.
II.
Vorschriften über das Anrückcn, Lagern und Verladen von Stammholz, Kleinnutzholz und Brennholz, sowie von Steinen aus Staats- und Nachbarschastsstraßen und deren Zubehörden.
1. Zum Anrücken und Lagern von Holz und Steinen auf Staats- und Nachbarschaftsstraßen und deren Zubehörden ist von Seiten des Waldbesitzers oder dessen Stellvertreter die nach § 9 Abs. 1 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873 betr. Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zuhörden (Reg.-Bl. S. 295) erforderliche Genehmigung und zwar bei Staatsstraßen der Straßenbau-Inspektion des Bezirks und bei Nachbarschaftsstraßen des Ortsvorstehers der Markungsgemeinde einzuholen.
2. Beim Ablassen der Stämme über Mauern, Pflaster und dergleichen sind am oberen Ende derselben Rundhölzer aufzulegen und festzuhalten, über welche die Stämme zu leiten sind, damit die ebenerwähnten Zubehörden der Straße nicht beschädigt werden.
Materiallagerplütze und deren Zubehörden dürfen zum Anrücken nicht benützt werden.
Die Stämme sind vielmehr seitlich von denselben auf die Straße zu leiten. Derjenige Abstand, welcher mit dem anzurückenden Holz von Kunstbauten einzuhalten ist, wird von der Straßenbau-Inspektion bezw. dem Ortsvorstehcr im einzelnen Falle bestimmt.
3. Das an die Straße angerückte Holz darf nur neben der eigentlichen Fahrbahn und nur auf einem der Nebenwege abgelagert werden.
Das Ablagern des Holzes darf über dem Straßengraben und bis auf 15 ein Breite des benachbarten Nebenwegs gestattet werden, wenn eine andere Gelegenheit zum Lagern des Holzes fehlt,