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Der Enzthäler.

Anzeiger und Urtterhalkmgsblatt für das Crythal und dessen Umgegend.

» Amtsblatt füv den Hbevamtsbezirk Weirenbür7g.

49. Zahrgaug.

Rr. 81. Neuenbürg, Sonntag den 24. Mai 1891.

Erscheint Dittlslag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 -4L 10 ^Z, monatlich 40 durch die Post bezogen ,m Bezirk vierteljährlich I -44 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1.4L 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher

betreffend

die Ailshebuug ««- die Vorladung der MilitürBichtigcn mr die Kgl. OdereM-KomM«.

Der Reise- und Geschästsplan der Kgl. Oberersatz-Kommission für die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirk Neuenbürg ist folgender:

Samstag den 13. Juni 1891

Prüfung der alphabetischen- und Restanten-Listen nach 8 71,9 der Wehrordnung. Vornahme, bezw. Prüfung der Reklamationen, Vorstellung der in den Beilagen 1,2,3 und der in den Vorstellungslisten L, 0 und v enthaltenen Leute, Visitation der Invaliden re. re., sowie der Felddienstunfähigen gemäß § 36,5 der Heerordnung.

Montag den IS. Juni 1891

Vorstellung der in der Liste L aufgeführten Militärpflichtigen.

I. Hienach haben auf dem Rathaus in Neuenbürg zu erscheinen am

Samstag den 13. Juni 1891, morgens Präzis 8 Uhr

1. diejenigen Leute, welche auf diesen Tag besonders vorgeladen werden, sowie alle diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung alsdauernd untauglich" bezeichnet oder zurErsatzreserve" und zumLandsturm I." in Vorschlag gebracht worden sind.

Diejenigen, welche bei der Musterung alsaugenscheinlich untauglich" bezeichnet, sowie diejenigen, welche von der Ersatzkommission aus irgend einem Grundezurückgestellt" worden sind, bleiben von der Gestellung vor der Kgl. Oberersatz­kommission entbunden, haben also nicht zu erscheinen.

Am Montag den IS. Jnni 1891, morgens präzis 7 Uhr haben zu erscheinen:

1. Die Restanten vom Jahrgang 1868 und früher, sofern sie bei der diesjährigen Musterung für tauglich erklärt, oder Heuer noch gar nicht gemustert worden sind.

2. Sämtliche in dem Oberamtsbezirk sich aufhaltende Militärpflichtigen der Jahrgänge 1869, 1870 und 1871, welche bei der diesjährigen Musterung im Aushebungsbezirk Neuenbürg oder in einem andern Aushebungsbezirk des deutschen Reiches fürtauglich" erklärt worden sind.

3. Solche Militärpflichtige der Jahrgänge 1869, 1870 und 1871, welche Heuer noch nirgends gemustert worden sind.

II. Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die Gestellungspflichtigen sofort auf die angegebenen Zeiten unter Belehrung über die Folgen des Ungehorsams (8 26 Z, 7 der Wehrordnung) vorznladen und dieselben anzuweisen, ihre Losungsscheine unfehlbar mitzubringen.

Die Vorladung hat gegen unterschriftliche Eröffnungsbcscheinigung der Gestellungspflichtigen zu geschehen und es sind die Eröffnungs-Urkunden längstens bis Freitag den 5. Juni d. I. anher einzusenden.

Bei der Vorladung sind die Pflichtigen darauf hinzuweisen, daß die Vorstellung vor der Oberersatzkommission nicht nach der Reihenfolge der Gemeinden erfolgt, daß vielmehr jeder von Anfang an sich auf den Aufruf bereit halten muß, widrigen­falls er Strafe und Einreihung ohne Rücksicht auf seine Losnummer zu erwarten hat.

III. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß ihre Leute zu der vorgeschriebenen Zeit erscheinen, das Erscheinen der Ortsvorsteher selbst ist nicht erforderlich.

Die Ortsvorsteher werden ferner beauftragt, auf möglichste Reinlichkeit der Gestellungspflichtigen am Körper und in der Wäsche hinzuwirken und die Leute vor der Aushebung auf die Bestimmung des Z 65 Ziff. 3 der Wehrordnung, wornach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich strafbar ist, sowie auf 8 71 Z 7 und 8 72 Z. 3 der Wehrordnung aufmerksam zu machen, welche bestimmen, daß die Entscheidungen der K. Oberersatzkommission endgiltig sind und daß jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks aufgeführte Militärpflichtige berechtigt ist, im Aushebungstermin zu erscheinen und der K. Oberersatz­kommission etwaige Anliegen vorzutragen.

Anträge ans Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Aushebungstermin zu stellen, solche können aber nicht ausschließlich mündlich vorgebracht, sondern müssen schriftlich eingereicht werden. Reklamationen, welche etwa deshalb nicht angebracht werden, weil vorausgesetzt wurde, der Reklamierte werde als nicht einstellungsfähig erfunden, können später mit Erfolg nicht mehr angebracht werden.

. . Militärpflichtige, welche ihren Aufenthalt in einem andern Aushebnngsbezirk haben, müssen sich in dem Aushebungs- vezirk ihres Aufenthaltsortes zur Aushebung stellen. Scheinverzüge sind sofort zur Anzeige zu bringen. In einem solchen Falle werden die betreffenden Militärpflichtigen selbst nach der Aushebung noch nach dem richtigen Aushebungsbezirk überwiesen.

IV. Vorstrafen der Militärpflichtigen sind, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, ohne Verzug hieher anzuzeigen, ebenso sind etwaige ortskundige Fehler einzelner Militärpflichtiger z. B. geistige Beschränktheit, epileptische Anfälle u. s. w., falls solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden sind, sofort hierher anzuzeigen.