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Der Enzthäler.
Aiyeiger und Unterhaltungsblatt für das Cnsthal und -essen Unigegend.
Amtsblatt für den Hbernmtsbezivk Weuenbür^g.
49. Jahrgang.
Rr. 48. Neuenbürg, Samstag den 21. März 18S1.
^chein^ieustag, Jormerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 -4L 10 monatlich 40 durch die Post bezogen j/l Bezirk vierteljährlich 1 -4L 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 -4L 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Aufforderung
an die Kundeöesther zur Versteuerung ihrer Kunde aus das Etatsjahr 1. April 1891 bis 31.
März 1892.
Zn Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16 . Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April IM/31. März 1892 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 ---Hl für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
Steuerpflichtig ist der Inhaber des Heckes. Wer in dem Etatsjahr I. April Mlzz. März 1891 einen Hund ver- simrt hat und denselben in der Zeit Ml. April bis 15. April 1891 nicht olmldet, hat die Steuer von demselben KiM Etatsjahr 1. April 1891131. März M fortzuentrichten, wenn er gleich am I, April keinen Hund mehr besitzt.
3. Auf den 1. April 1891 haben da- hkr nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzüge zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigen Alter be- lhen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt oder versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mhr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese An-! M ist spätestens bis 15. April zu^
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Orlssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem dir Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt.
Dabei werden die Hundebesitzer daran! aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuer, beamte für jede Abmeldung eine Bescheinig, ung zu erteilen hat.
5. Wer nach dem 1. April im Lauf, dn 3 Quartale April/Juni, Juli/Sep-
tember und Oktober/Dezember 189l in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere au die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Angabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.
7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Zisf. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aiffgehört hat.
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
Neuenbürg.
A» Lik Vlimißehrr und Grts-kmbkmtk«.
Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden hiemit zur Besorgung der Hundeausnahme angewiesen.
Die vorgedruckte Aufforderung an die Hundebesitzer ist durch den Ortsvorstand
in jeder Gemeinde ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen.
Den 17. März 1891.
K. Oberamt. K. Kameralamt.
Hofmann. Löflund.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
Aiisgrdst.
Die Christine Magdalene Kull in Herrenalb, Ehefrau des Schreiners Gustav Schund daselbst, hat mit ihrem Ehemann das Aufgebot eines ihr im ledigen Stand ausgestellten Pfandbuchsauszugs vom 12. Juli 1883 über ein ihr zustehendes unverzinsliches Darlehen im Betrag von 170 o-sl gegen Johann Kull, Taglöhner und seine Ehefrau Marie geb. Jung in Herrenalb beantragt.
Die Inhaber dieser Urkunde werden aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag den 22. September 1891, vormittags 11 Uhr vor dem oben genannten Gericht anberaumten Ausgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung dieser Urkunde erfolgen würde.
Den 9. März 1891.
Oberamtsrichter
Lägeler.
Neuenbürg.
In Langenbrand, Oberlengenhardt und Schömberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Den 19. März 1891.
K. Oberamt. Hofmann.
Forstamt Neuenbürg.
Dü Zch»ithchc»!mtn
werden angewiesen die Art. 30—32 des Forstpolizeigesetzesjvom 8. September 1879 Reg.-Bl. S. 327, sowie gemäß Art. 47 desselben Gesetzes den II. und III. Teil der Waldfeuerordnung vom 14. Juli 1807 Reg.-Bl. Seite 345 ohne Verzug in ihren Gemeinden bekannt zu machen.
K. Forstamt. Uxkull.
Revier Schwann.
Zchlagruuiu-Verkruf.
Am Dienstag den 24. März aus dem Staatswald, Abt. Buch, Viereichen. Ebenehardt und Leimenloch: geschätzt zu 2200 ausgeprügelten Nadelholz-Wellen zu Streureis geeignet. Zusammenkunft zum Vorzeigen vormittags 9 Uhr beim Rathaus in Dennach, Verkauf um 11 Uhr am Bildstöckle.
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