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Der Enzthäler.

Anzeiger und UnterhaltmigMatt für -as Cnzthal und -essen Umgegend.

Amtsblatt für: öen Hberramtsbezwk Weuenöürrg.

LS. Jahrgang.

.44. Reuenbürg. Donnerstag den IS. März 18

Weint Dienstag, Donnerslag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 -44 10 monatlich 40 durch die Post bezogen i»i Bezirk vierteljährlich 1 -4L 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1-44 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

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Amtliches.

Reuenbürg.

Wekannlmachung öetr. das Wuflerungsgeschäft für 1891.

1. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Neuenbürg wird in folgender Weise vorgenommen werden:

Dienstag den 7. April d. I. Musterung in Herrenalb.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 9 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb.

Morgens 10 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rothensol.

Mittwoch den 8. April d. I. Musterung in Calmbach.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Euzklösterle, Höfen, Jgelsloch und Langenbrand.

Morgens 9'/, Uhr diejenigen von Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt.

Morgens 10 Uhr diejenigen von Wildbad.

Donnerstag den 9. April d. I. Musterung in Neuenbürg.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld und Conweiler.

Morgens 8 '/» Uhr diejenigen von Dennach, Engelsbrand und Feldrennach.

Morgens 9 Uhr dienigen von Gräfenhausen, Grunbach und Kapfenhardt.

Freitag den IS. April d. I. Musterung in Neuenbin

Hiebei haben zu erscheinen: ^

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Neuenbürg.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unf

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am Samstag den 11. April d. I. mor

2. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1871, sowie diejenigen der M und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erschs Wlne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.

Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubringen, ebenso die^ ifre Prüsungszeugnisse.

Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im zusinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle Gestellungspflicht.

Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, haben/nit den Militär- Pflichtigen ihres Geburtsortes, alle anderen aber mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen.

Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1871 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freige- stellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden und die dauernd Unwürdigen.

3. Aus Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatz­kommission Sorge zu tragen.

, Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gestellungspflicht auf den oberamtlichen Erlaß vom 23. September 1878 (Enzth. 1878 Nr. 115) verwiesen.

Auf Befehl der K. Oberersatzkommisston werden die Örtsvorstcher aufgefordert, Schcinverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musterungsgcschüfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen.

Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist. zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Gemütskranke. Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung über­haupt befreit werden.

4. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurück­stellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall

b w.) brst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung vor der K. Ober- ttfatzkommission angebracht werden. Die Anträge können durch Vor^gung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen Unterstützt werden./ ^

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