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die 11 Verhafteten, meistens Italiener, ergab absolut nichts Belastendes, weshalb ihre Freilassung bevorsteht.

Me Wirre» i» China.

Berlin, 3. Dez Graf Waldersee meldet aus Peking vom 2. ds.: Nach dem Hissen der deutschen Flaggen auf den Minggräbern und der Bestrafung mehrerer nahe gelegener Dörfer wegen Ermordung von Christen kehrte das Detachement Gayl» bisher Jork, in einzelnen Kolonnen über Aantzfang, Shakokhoeng, Tangshao und Niuianschan, sämtliche etwa einen Tagemarsch nördlich von Peking, nach Peking zurück. Der Zug nach Kalgan hatte einen weitgehenden Erfolg und hat mehrere tausend Mann regulärer Truppen unter zwei Generalen in wilder Flucht aus der Provinz Tschili nach Schonst getrieben. Jorks Leiche ist in Peking eingetroffen; die vorläufige Beisetzung wird Mittwoch erfolgen.

Ueber den Tod des Grafen Jork werden folgende Einzelheiten berichtet: Major Freiherr v. Gebsattel, der die Nachricht vom Tode des Obersten Grafen Jork v. Wartenburg nach Peking brachte, bezog Montag mit diesem dasselbe Haus in Hwailai. Ihre Zimmer lagen nebeneinander und konnten nur durch offene Kohlenpfannen erwärmt werden. Die Diener brachten abends diese Pfannen in die Zimmer. Major v. Gebsattel lehnte sie aber ab und mochte auch den Obersten auf die Gefahr dieser Heizungsmethode aufmerksam. Der Oberst jedoch erwiderte, es sei sehr kalt, ließ sich beide Pfannen in seine Stube stellen und begab sich früh zu Bett. In der Nacht wachte Major v. Gebsattel für einen Augen­blick auf und hörte den Obersten sich hin und her werfen, schlief aber bald wieder ein. Nachdem des Morgens v. Gebsattel von seinem Diener geweckt worden war, rief er wiederholt ins Zimmer des Obersten hinein: Aufstehen I Aufstchcn! Es ist schon spät! Er erhielt aber keine Antwort. In demselben Augenblick kam der Diener des Grafen Jork und sagte, er könne seinen Herrn nicht wach bekommen. Der Major stürzte sofort ins Nebenzimmer und fand den Obersten bewußtlos; schnell holte er einen Arzt, Doktor Felmy, der alle möglichen Wiederbelebungs­versuche machte, aber alles blieb vergeblich.

Marseille, 4. Dez. Die letzte auS China eingetroffene Post bringt beunruhigende Meldungen über die dortige Lage. Nach dem Gutachten der besten Kenner der chinesischen Verhältnisse steht ein allgemeines Blutbad bevor. Die Kaiserin soll mit Unterstützung des Prinzen Tuan Alles vorbereitet haben, um ihre Pläne zur Ausführung zu bringen.

Die Verjährung von Forderungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat bekanntlich mit der Verschiedenheit zivilrechtlicher Gundsätzs in Deutsch­land gebrochen, hat auch in Bezug auf das Verjährungs- recht dankenswerte Einheit geschaffen. An die Stelle der Unklar- und Verschiedenheiten in den einzelnen deutschen Bundesstaaten ist mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf diesem Gebiete ein einheitliches und klares Recht geschaffen worden. Es dürfte nützlich sein, die wichtigsten Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen nach dem neuen Recht zusLmnunzusl-llen. Eintragungen im Grund­buch, sinne aurgeklagte Forderungen und solche For­derungen, die aus einem familienrechtlichen Verhältnis entspringen, verjähren bekanntlich nicht. Im übrigen gilt der Hauptgrundsatz, daß die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Hierbei giebt es natürlich eins große Zahl von Abmachungen, deren Kenntnis für jeden Menschen nützlich, für den Geschäftsmann aber un­entbehrlich ist. Der Einwand der Verjährung gilt ja im allgemeinen als unmoralisch, ein anständiger Mensch erhebt ihn nicht und hält ihn nur dann für zulässig, wenn durch ihn dem Unrecht entgegengetreten werden soll. Trotzdem ist eS notwendig, die Bestimmungen über die Verjährungsfrist zu kennen. In 2 Jahren verjähren die Ansprüche der Gewerbetreibenden für Forderungen aus ihrem Gewerbebetrieb, sofern die Leistung für den Haus­halt ins Schuldners erfolgte. Unter derselben Vor­aussetzung verjähren die Ansprüche der Land- und Forstwirte, ferner diejenigen der Gastwirte, sowie alle aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Forderungen; hiezu gehören auch die Honorarfordcrungen von Leh­rern, Aerzten, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Unterrichts anstalten u. s. w. In 4 Jahren verjähren die Ansprüche von Gewerbetreibenden für Leistungen, die nicht für den Haushalt des Schuldners, sondern

für den Gewerbebetrieb bestimmt sind, ebenso di« An­sprüche auf rückständige Zinsen, Renten und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Die Verjäh­rungsfrist läuft jedoch nicht vom Tage der Entstehung der Forderung, sondern vom 1. Jan. des darauf­folgenden JahreS Die Forderung der Schuhmachers an einen Privatmann, die heute oder im Laufe des Jahres entsteht, würde also am 1. Januar 1803 verjährt sein. Dis Forderung des Schuhfabrikanten an den Schuhwarenhändler dagegen erst am 1. Jan. 1805; das letztere würde auch in Bezug auf rück­ständige Zinsen der Fall sein. Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, Abschlagszahlung, Zinszahlung und S cherheitSleifiung. Ebenso bewirkt die vorherige Zust llung eines Zahlungsbefehls eine Unterbrechung, die sich im übrigen nach den Bestim­mungen der Zivilprozeßordnung richtet.

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Okeramt Catw.

Die Gemeinden des OberamtSbrzieks werden hiemit benachrichtigt, daß die Staatsstraße Nr. 85 von Tübingen nach Calw von km 34,89 bis lew 35,89 zwischen Stammheim und Calw etwa in der Zeit vom 1. Juni dis 7. Juni 1901,

die Staatsstraße Nr. 102: BöblingenCalwCalmbach von km 21,00 bis km 26,248 von dem Eifenbahndurchlaß gegen Althengstett über Calw nach Hirsau etwa in der Zeit vom 10. Juni bis 6. Juli 1901, die Staatsstraße Nro. 108: PforzheimCalw von km 13,255 bis km 10,00 zwischen Hirsau und Klein-Wildbad etwa in der Ze't vom 8. Juli bis

25. Juli 1901

und von km 3,50 bis km 0,00 bei Unterreichenbach etwa in der Zeit vom

26. Juli bis 13. August 1901

mit der

Danrpfstratzenrixrlze

eingewalzt werden sollen und daß die Walze, soweit eS ohne Störung der Arbeiten an den Staatsstraßen möglich ist, zum Einwalzen von EtterstaatSstraßen, von anderen wichtigen Ortsstraßen und von Nachbarschaftsstraßen in der Nähe des zu bewalzenden Staatsstraßenzugs gegen Ersatz der Selbstkosten mietweise abgegeben werden wird. Gemeinden, welche die Walze zu benützen wünschen, haben ihre Gesuche unter Angabe der Länge der Straße und der ungefähren Menge des ein­zuwalzenden GeschlägS innerhalb 14 Tagen bei de« Unterzeichneten Stelle emzu- reichen. Die Bedingungen für die Mitbenützung der Dampfwalzen werden auf Ansuchen mitgeteilt werden.

Später einkommende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. Von de« Möglichkeit und der Zeit der Abgabe der Walze wird jede Gemeinde benach­richtigt werden, sobald de« Walzenbetriebsplan festgestellt sein wird.

Calw, den 3. Dezember 1900.

K. Straßenbau-Inspektion.

Schab.

K. Straßenbau-Inspektion Calw.

Kolz-Werkairf.

Am Samstag, de« 8. Dezember, kommen an der Staatsstraße Nr. 127 BnhnhofBad T«inach im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf:

s.) Nutzholz in 15 Losen:

1

1

2

2

8

3

Kirschbäume II. Klaffe mit zus. 5,89

Esche

II.

kl

» 0,21

Ahorn

II.

*

0,11

Lärchen

IV.

F

. 1,48

Linden

II.

» 0,28

Pappeln

II.

. 2,59

Akazien

II.

0,59

d) Brennholz (Scheiterholz) in 14 Losen mit zusammen 20 Rm.

e) Brennholz (Reisach):

18 Lose in Haufen.

Zusammenkunft mittags 12 Uhr bei der Kirchherrschen Sägmühle beim Bahnhof Teinach.

Liebhaber sind eingcladrn.

Calw, den 3. Dezember 1900.

K. Straßenbau-Inspektion.

S ch a d.

Städtisches Gaswerk (Lalw.

Goaks-Aögaöe

jeden Montag und Freitag von mittags 1 Uhr ab in der Gasfabrik. Auch nach auswärts wird Coaks abgegeben.

Stadt. Gaswerks-Verwaltung.

Schütz.

Nrbeiterstiflung.

Diejenigen Handwerksg«Hilfen, welche bei einem hiesigen Meister di« letzten 3 Jahre gearbeitet haben und hierüber gute Zeugnisse vorlegen, werden, sofern sie nicht in einem der letzten fünf Jahre ein Prämium bekommen haben, auf­gefordert, sich bis spätestens 15. Dezember mit ihren Zeugnissen bei Herrn Stabt- pfleger Schütz zu melden.

Die Herren Arbeitgeber des GrvßgewerbeS sind gebeten, die Meldungen zu Prämien aus der Arbeiterstiftung in der bisherige» Weise auf denselben Termin an dieselbe Stelle zu richten.

Aufsichtsrat des Georgenimms.

Deckenpfronn.

Abbitte.

Unterzeichneter nimmt die gegen Gustav DonguS, Bauer, und Georg Sattler, lediger Bauer, beide von hier, am 17. Okt. d. Js. in der Wirt­schaft von Günther z. Bären in Stammheim gemachten beleidigenden Aeußerungen als unwahr zurück und bittet dieselben auf diesem Weg um Ver­zeihung.

t. Jakob DonguS jr., Schäfer. Gesehen:

Schulth.-Amt.

Luz.

Revier Liebenzell.

Nnunholz- u. Gichm- stamm-Kolz-Aerkauf

am Dienstag, den 11. Dezbr, vorm. ^10 Uhr, im Ochsen )in Liebenzell aus StaatLwald Oberer

_Monakamerkopf, Unt.

iuchenhardt, Ober. Dachsbau, Dieters» »chhalde, Bord. Nonnenwag und vom icheidholz der Hut Bieselsberg:

Rm.: 8 Nadelholzprügel, 204 Nadel»