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Amts- mtd Anzeigeölatt für den Aezirk Halrv.

75. Jahrgang.

OrlchÄnt vt en ita g», v»uu«r»tag» und Sam «tag». DU «ttcSckmizIzMtzr i-trlßj i« Bi,irk und tu sechster llsg-dsur » tztsg. dt« Aetl«, »rUer eMrrnt t» ?sg.

Dienstag, -e« 27. November 1900.

Vierteljährlicher UbormementSpreis iu der Stadt ML. 1.10 in» Hau» gebracht, ML. 1. LS durch die Post bezogen im Bezirk. Außer Bezirk ML. 1. SS.

Amtliche Mekarrrrtmachnrr-en.

Krkanntmachnng, betreffend die Landtagsaögeordnetenwayk.

Die B-zirkSangehörizen werden hiemit wieder­holt in Kenntnis gesetzt, daß die Wahl eines Land- tagSabgeordneten am

Mittwoch, den 5. Dezember d. I. vorgenommen werden wird.

Bezüglich der Wahl wird auf Folgendes noch betonderS hingewiesen:

Die Abstimmung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschloffen.

Die Wahl erfolgt durch unmittelbare und ge­heime Stimmabgabe der Wahlberechtigten.

Die Stimmgebung erfolgt in folgender Weise:

D-r Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer in der Nähr des Eingangs zu den AbsonderungSvorrichtungen besonder« aufzustellm- den Person (Amttdiener, Polizeidirner u. dgl.) einen gestempelten Umschlag in Empfang und begiebt sich an den abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimm­zettel in den Umschlag steckt; er tritt sodann an den Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission sitzt, nennt seinen Name« und giebt, wenn der Ab- stimmungsdistrikt aus mehreren Gemeinden besteht, seinen Wohnort, in Orten, in welchen die Wählerliste nach Straßen und Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. Hat der Protokollführer den Namen des Abstimmenden in der Wählerliste aufgefunden, so legt der Wähler selbst den Umschlag unv »schloffen in die Wahlurne.

Wähler, welche durch körperliche Gebrechen ge­hindert sind, an den abgesonderten Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu verbringen und diesen in die Wahlurne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer V-rtrauenSperson be­dienen. Ueber die Zulassung einer V-rtrauenSperson entscheidetin Anstandsfällen dieDistriktswahikommisfion.

Die Stimmzettel müff-n von weißem Papier und dürfen mit keinen äußeren Kennzeichen versehen sein.

Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich ge­stempelten, oder welche in einem mit einem Kenn­zeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuw-isen. In diesem Fall darf ein Abstimmungsvermerk in der Wählerliste nicht gemacht werden.

Ungültig sind Stimmzettel:

1. welche sich nicht in einem Lprtlich gestempelten Umschlag, oder welche sich meinem verschlossenen Umschlag befinden;

3. welche nicht von weißem Pap er, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;

3. welche keinen oder keinen lesbaren Namm ent­halten ;

4. aus welchen die Person de» Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;

5. auf welchen mehr al» Ein Name verzeichnet ist;

6. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.

Befinde» sich in dem Umschlag mehrere Stimm­zettel, so werden dies«, wenn sie auf denselben Name« lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berück­sichtigung gelaffen.

Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter wählbar ist.

Calw, den 25. Nov. 1900.

K. Oberamt.

Boelter.

Karrdtagsrvahl.

A« die Ortsvorsteher «ad die Wahlvorsteher.

l. Die Ortsvorsteher werden darauf hin- gewiesen, daß die Namen der DistriktSwahlkom- miffäre (Wahlvorsteher) und ihrer Stellvertreter, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schluffes der Abstimmung mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin, also spätesten» am Sonntag, d en 3 Dezem ber, in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weile und durch Anschlag am Rathau» bekannt ,u machen sind, wozu dar hinauS- gegebene Formular Nr. 13 zu benützen ist.

Ueber den Vollzug dieser Bekanntmachung ist ein« Beurkundung an da» Oberamt einzusenden. Hiezu ist das Formular 13 zu verwenden, und bat diese Urkunde spätestens biS Montag, de« Dezem­ber, vorm. 12 Uhr» hier einzukommen.

Dir Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sind, soweit sie nicht bereit» für den öffentlichen Dienst verpflichtet find, die Stellvertreter übrigen» nur für den Fall der Uebernahme der Funktion der Wahlvorsteher von den OrtSvorstehern auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf die sorgfältigste Sich­erung der Stimmzettel, durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.

H. Den Wahlvorsteher« gehen mit nächster Post die Wählerlisten, sowie je zwei Formulare zum Wahlprotokoll und zur Gegenliste zur Benützung bei der Wahl zu. Gleichzeitig werden die Wahlvorsteher erinnert, sich mit den bezüglich der Wahl bestehenden Vorschriften genau bekannt zu machen und wird in dieser Richtung noch besonders auf Nachstehende» aufmerksam gemacht:

1) Spätestens zwei Tage vor dem Wahltermin sind die (36) Beisitzer und die Protokollführer ein­zuladen, zum Beginn der Wahlh andlung zu erscheinen. Dir Formulare hi'zu sind den Wahlvorstehern zu­gegangen. Die Beisitzer und Protokollführer sind auS der Zahl der Wähler zu ernennen; sie sind vom Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung zu verpflichten (Art. 13 s. deS Wahlgesetzes). Al» Protokollführer können die Volksschullehrer nur dann zugezogen werden, wenn diese selbst als wahl­berechtigt in der Wählerliste laufen.

3) Die Wahlhandlung beginnt nach Constituierung der Distriktswahlkommission (vgl. Art. 13 a d. Wahlges. und Z 14d Vollz.-Verf.) um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschloffen.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder der Distriktswahl­kommission anwesend sein und muß sich hierunter entweder der Wihlvorsteher oder der Protokollführer befinden; diese beiden dürfen also nicht gleichzeitig abwesend sein und eS müssen die Funktionen des­jenigen von diesen beiden, welcher vorübergehend ab­wesend ist, einem der Beisitzer ausdrücklich übertragen werden.

Eine Unterbrechung der Wahlhandlung, zu welcher auch die an dir Abstimmung sich an­schließend« Feststellung de» DistriktSwahlrrsulta!» gehört, darf von der Kommission unter keinen Umständen zugelaffen werden.

3) Di« Wahlvorsteher, deren Stellvertreter, di« Bei­sitzer und Protokollführer, find, sofern sie dem be­treffenden AbstimmungSbezirk angrhörrn, nicht ge- hindett, selbst abzustimmen.

4) Auf dem Tisch, an welchem di« Distriktswahl- kommisfion Platz zu nehmen hat, wird rin ver­deckte« Gefäß (Wahlurne) z«m Einlegen de, Um­

S)

6)

schläge aufgestellt. Ein Abdruck deS Wahlgesetz?» in der Fassung vom 3. Februar 1899 (Reg.-Bl. S. 32) und der VollzugSverfügung zu demselben -E 'st im Wahllokal aufzulegen. Dieser Abdruck ist den OrtSvorstehern schon länger zagegangen.

In dem Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Umschläge bereit zu halten. Diese Umschläge erhalten die Wahlvorsteher von hier au» rechtzeitig zugestellt.

Die Abstimmung hat sich genau nach den Vorschriften der Artikel 13 a bis 16 des Wahlgesetzes und der 88 13 bis 18 der Vollziehungsver­fügung hiezu zu vollziehen.

7) Um 7 Uh; abends hat der Wahlvorsteher zu erklären, daß nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelaffen werden, welche im Wahllokal bereit» anwesend sind; erforderlichen Falls können di« Thüren de« Wahllokals auf kurze Zeit, jedoch höchsten» bi» zur Beendigung der Abstimmung ge­schloffen werden. Art. 16 deS Wahlges. und Z 18 der Vollz.-Verf.

8) Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, daß a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an

dieselben anstoßenden Räumlichkeiten Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,

d. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Um­schlag auS irgend einem Grunde au» derselben vor der Zählung der Stimmen wieder heraus­genommen werden darf, und

o. daß die DistkiktSwahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Bei­hilfe dritter Personen nicht bedienen dürfen.

9) Bei der Stimme«zählu«g (vergl. hiezu Art. 17 bis 18 L des Wahlgesetzes und ZZ 19 bis 21

1 d. Vollz.-Verf) welche in ununterbrochener Hand- l lung erfolgt, müff-n mindestens 5 Mitglieder der Wahlkommisfion (Vorsteher, Protokollführer und s3 Beisitzer) anwesend sein, und haben diese 6 ! Mitglieder die Schlußbeurkundung der Wähler- / liste, sowie dar Protokoll und die Gegenliste zu unterzeichnen.

H)) Während der ganzen Wahlhandlung (Abstimmung ! und Stimmzählung) steht jedem Wähler der Zutritt ; zu dem Wahllokal offen. Zu beachten ist hiebei ' Art. 18 d de« Wahlges. und 8 23 der Vollz.-Verf.

N) Nach Schluß der Wahlhandlung sind die Wahl- » akten bestehend aus der Wählerliste, Berufung / der Beisitzer und des Protokollführers, Wahl- k Protokoll und Gegenliste, sowie diejenigen dem ; Wahlprotokoll beizunummerierenden Wahlzettel, r über deren Giltigkeit oder Ungiltigkeit «in Beschluß der DistriktS-Wahlkommission nötig wurde, «nd ^ die übrig gebliebene« Wahlumschläge «»- M. gesäumt und so zeitig wohlversiegelt al» portopfl. D.-S. an da» Oberamt einzusenden, daß dieselben spätestens am Domrer-tag, de« v. Dezember, vor«». 12 Uhr, erforderlichenfalls durch Extra- boten beim Oberami «inkommen.

Die Wahlvorsteher sind für di« pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

Di« giltigen Stimmzettel. find von den Wahl­vorstehern versiegelt »«fznbewahre«.

Calw, dm 36. November 1900.

K. O^eramt. Voeltet.