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Kronik.

Deutschland.

Aus Schwerin erfährt die Voss.Z. die bedenkliche Erkrankung der betagten Groß- Herzogin Alexandrine von Mecklen­burg, der einzigen überlebenden Schwester des Kaisers Wilhelm I.

In der Reichstagssitzung vom

2. Dez. (Bankgesetz) kam es über den An­trag Hüne (Herabsetzung der Dividende) zu einer namentlichen Abstimmung. Von den 17. württ. Abg. waren anwesend 10. Von diesen stimmen mit ja 3: Graf Adel­mann, Bayha. v. Fischer; mit nein 7: Gröber, Grub. v. Gültlingen, Keller, v. Ow, Siegle, Veiel. Abwesend waren 7, die meisten beurlaubt oder krank.

DerReichs-Anzeiger" veröffentlicht heute einen nach amtlichen Erhebungen aufgestellten Nachweis der in den preußischen Bergbaubezirken in den ersten drei Viertel­jahren 1889 verdienten Bergarbeiterlöhne, woraus hervorgeht, daß im Vergleich des

3. mit dem 2. Vierteljahr die Arbeiterzahl fast durchgehends sich etwas veringert hat. die Löhne aber insgesamt stellenweise so­gar erheblicher gestiegen sind.

Berlin. (Eine brave That und ihre Belohnung.) Am 28. Novbr. rettete mit eigener Lebensgefahr das Mädchen Anna Kopp zwei Damen und zwei Kinder dadurch vom Verderben, daß sie sich den im Thiergarten durchgehenden Pferden der Equipage jener Damen entgegenwarf und die wilden Tiere zum Stehen brachte. Vorgestern wurden dem Mädchen für die brave mutige That 500 Mark durch einen Diener überbracht, nachdem sie bereits am Tage der Rettung 100 Mark erhalten hatte. (N. N)

Po rau (Oberschlesien) 5. Dez. Auf dem hiesigen Bahnhof entgleiste ein Zug. Lokomotivführer, Bahnmeister und Heizer sind tot, mehrere Personen verwundet.

Württemberg.

Erhebung eines Zuschlags zur Hnnde- abgobe durch die Gemeinden. Im Ein­verständnis mit dem Finanzministerium wird vom Ministerium des Innern nach dem Amtsbl. u. a. Nachstehendes verfügt: Diejenigen Gemeinden, welche um die Er­laubnis zur Erhebung eines Zuschlags zur Hnndeabgabe vom Beginne des nächsten Verwaltungsjahrcs (I. April 1890) ab nachsuchen wollen, haben ihre Gesuche spätestens bis 15. Januar 1890 bei dem Oberamt einzureichen. In künftigen Jahren hat die Einreichung bei dem Oberamt in der Zeit vom 1. Okt. bis 31. Dez. zu erfolgen. Die mit einer Begründung zu versehenden Beschlüsse der bürgerlichen Kollegien über die Erhebung eines Zu­schlags zur Hundeabgabe haben Bestimm­ung zu treffen a.) über den Betrag des Zuschlags, b) über die Zeitdauer der Er­hebung , zu welchem Zwecke das Ver- waltungsjahr, mit welchem die Erhebung beginnen, und das Berwaltungsjahr, mir dessen Schluß dieselbe endigen soll, anzu­geben sind, e) darüber, ob der Zuschlag im ganzen Gemeindebezirk gleichmäßig ein­geführt werden, oder ob Ausnahmen statt­finden sollen. Werden die Hunde von

der zu der Gemeinde gehörigen Weilern, Höfen und einzelstehenden Anwesen von der Erhebung des Zuschlags ausgenommen, so sind diese Parzellen, auf welche die Steuerbefreiung sich erstrecken soll, mit Namen zu bezeichnen. Nach erfolgter Ge­nehmigung ist der Beschluß der .bürger­lichen Kollegien unter Anfügung der Ge- nehmigungsentschließung vom Gemeinderat mindestens 4 Wochen vor dem Beginn des Verwaltungsjahres, von welchem ab der Zuschlag erhoben werden soll, auf ortsübliche Weise in der Gemeinde, sowie im Bez.A.Bl. bekannt zu machen.

Auszug

aus der im Staatsanz. Nr. 270 enthaltenen neuen Fassung der württemb.

Zusatzbestimmungen zum Betriebsreglement für die Eisen­bahnen Deutschlands.

(Schluß.)

Unterbrechung der Fahrt. Die Unterbrechung der Fahrt auf einer Zwischen­station kann ohne Verlust der Giltigkeit der Fahrkarte und zwar auf eine solche zur einfachen Fahrt einmal, zur Rückfahrt im Ganzen zweimal, d. h. je einmal auf der Hin- und Rückfahrt er­folgen. Der Reisende hat in solchem Falle auf der betreffenden Zwischenstation alsbald nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsbeamten seine Fahrkarte behufs der Erneuerung der Giltigkeit zur späteren Weiterfahrt vorzulegen, wenn letztere mit einem späteren Zuge des gleichen Tages oder erst am anderen Tage fort­gesetzt wird. Die Erneuerung der Giltigkeit der durch die Durchlochung (vergl. ß 14 Ziff, 2) ungiltig gewordenen Fahrkarte geschieht durch Aufdrückung des Stationsstempels auf der Rück­seite der Fahrkarte. Auf Stationen, auf welchen die Reisenden behufs Fortsetzung ihrer Fahrt in einen andern anschließenden Zug, in welchem eine wiederholte Kontrolle und Durchlochung der Fahrkarten stattfindet, übergehen, kann innerhalb der Giltigkeitsdauer der Fahrkarte sowohl der unmittelbar anschließende, als auch ein späterer Zug zur Weiterfahrt benützt werden, ohne daß es deshalb einer Anzeige beim Stationsbeamten und Abstempelung einer Fahrkarte bedarf. Bei­spielsweise kann man hienach auf der Station Plochingen mit einer Fahrkarte von Stuttgart nach Reutlingen die Fahrt ohne weitere Förm­lichkeit unterbrechen, nicht aber mit einer solchen von Stuttgart nach Ulm, weil ab Plochingen nur in der Richtung nach Reutlingen rc. eine neue Durchlochungsstrecke beginnt. Bei Rund­reisefahrkarten muß die Reise in der begonnenen Richtung nach der Reihenfolge der aufgedruckten Stationen vollendet werden. Ohne besonderen Vermerk durch den Stationsbeamten darf die Reise nur an den auf den Fahrkarten aufge­druckten Aufenthaltsstationen unterbrochen wer­den. Bei Rückfahrten, sowie bei sonstigen Fahrkarten mit mehrtägiger Giltigkeit darf die Unterbrechung der Fahrt einer Ueberschreitung der Giltigkeitsdauer nicht eintreten. Umtausch gelöster Fahrbillei e. Auch der Um­tausch einer für die einfache Fahrt gelösten Fahrkarte gegen eine Rückfahrkarte derselben Wagenklasse ist gegen Rückgabe der noch nicht durchlochten ursprünglichen Fahrkarte gestattet. Ein st eigen in die Wagen. Zehn Minuten vor der Abfahrt eines Zugs wird das erste Zeichen mittelst Anschlägen der Stations­glocke und einem hierauf folgenden unterschie­denen Schlag auf die Glocke, fünf Minuten vor der Abfahrt das zweite Zeichen zum Einsteigen durch zwei unterschiedene Schläge auf die Glocke, endlich unmitelbar vor der Abfahrt auf Zwilchenstationen, auf welchen sich die Züge nur 12 Minuten aufhalten, bei oder kurz vor An­kunft des Zugs das dritte Zeichen zur Abfahrt durch drei unterschiedene Släge aus die Glocke gegeben. Verhalten auf denZwischen- stationen. O effnen und Schließen d er Wag enthüren. Auf kleineren Zwischen- stationen, wo die Züge nur ganz kurzen Aufent­halt haben, ist den weiter reisenden Personen

das Aussteigen nicht erlaubt. Sobald der Zug still steht, werden für die aus- und einsteigen- den Personen die Thüren der Wagen geöffnet, So lange nicht alle bis zur betreffenden Station reisenden Personen ausgestiegen sind, ist den von der gleichen Station abgehenden Reisen­den das Einsteigen nicht gestattet. Jeder Reisende hat selbst darauf zu achten, daß er aus den Wagenwechselstationen und an den Orten, an welchen Züge nach verschiedenen Richtungen halten, in den richtigen Zug gelange, sowie daß er am Ziele seiner Reise den Wagen verlasse. Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und A u sst eigen. Während der Fahrt ist das Stehen in den Gängen der Wagen, wenn dasselbe den Dienst und die Mitreisenden stört, und so lange auf den Sitzen Platz vor­handen ist, sowie das Heraustreten aus den Wagen auf den Vorplatz und die Treppen unter­sagt. Aus Verlangen des Fahrpersonals sind bei kalter Witterung alle Fenster, sonst diejenigen auf der dem Winde zugekehrten Seite der Per­sonenwagen geschlossen zu halten. Das Oeffnen der Wagenlampen, sowie der in den Wagen be­findlichen Oefen und Holzbehälter, das Hand­haben der Bremsen, überhaupt jedes unbefugte Eingreifen in die Verrichtungen des Zugsperso­nals ist unstatthaft. In den Wagen und Ab­teilungen für Damen und Nichtraucher darf nicht geraucht werden. Mitnahme vvnHand- gepäck. Das Gewicht des m den Wagen mit­geführten Handgepäcks darf 10 Kg für die Per­son nicht übersteigen. Gepäckstücke, welche bei einem Reisenden entweder einzeln oder zusammen das Gewicht von 10 üZ überschreiten, sind von dem Zugspersonal zur Aufgabe gegen einen Ge­päckschein zu verweisen. Zurückgelassene Gegenstände. Zur vorübergehenden Aufbe­wahrung der im örtlichen Bereiche der württemb. Verwaltung zugelassenen Gegenstände und zur Vermittlung der Wiederaushändigung derselben an die Berechtigten ist in Stuttgart ein Fund­bureau eingerichtet, an welches alle Verlustan­zeigen zu richten sind. Muster zu Verlustan­zeigen werden aus allen Stationen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von den Beamten ausgesüllt.

Oesterreich.

Wien, 5. Dezbr. Bei Szunyegdy (Ungarn) wurde eine Gesellschaft von sieben Personen, die vom Schneesturm überrascht worden, erfroren aufgefunden.

Ausland

London, 6. Dez. Aus Sansibar wird gemeldet: Emin Pascha ist gestern in Bagamoyo in Folge seiner Kurzsichtig­keit einen 20 Fuß hohen Balkon hinab- gestürzt und schwer verwundet. Sein Zu­stand ist höchst bedenklich, doch hofft Doktor Parke von der Stanley - Expedition ihn zu retten. (S. M.)

Brüssel, 4. Dez. (Ein entsetzliches Jagdunglück.) Am 30. Nvv. begab sich eine Jagdgesellschaft, bestehend aus 37 Personen, noch Saint-Hubert in der Pro­vinz Luxemburg zur Hirschjagd. Im Walde angelangt, nahmen die Jäger Aufstellung, während die Hunde ins Gebüsch eindrangen, um das Wild aufzustöbern. Plötzlich er­scholl der Ruf: ein Hirsch! Mehrere Jäger legten gleichzeitig an, und in dem Augenblick, da die Gewehre losgingen, er­folgte ein erschütternder Aufschrei. Der Brüsseler Obergerichtsrat Bergmann war an der rechten Hüfte von einer Kugel ge­troffen worden. Dieselbe durchbohrte Leber und Magen des Bedauernswerten. Er wurde von einem ärztlichen Jagdgenossen vr. Farey verbunden und unter großer Mühe bis zur nächsten Eisenbahnstation geschafft und von da nach Brüssel gebracht. Nach 3lägigem Schmerzenslager verschied der Verunglückte gestern mittag.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neue

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