ibermäßigen Feti- tuna der Organ! i und das Neiden. -nervösem" Herr vom Nervenzittern

>v. Eine weniqe, »es Alkohols nch hol ist im Stande nnzip des Magens hlechtc Verdauunl vigen Klagen übe!

rs durch zu kaltes enheit. Amhäufig- Bier, weil dasselbe ken wird; in bor­gt selbst das kälteste

des Magens sind Schleimhäuten; es atarrh, welcher sich Hleim-Absonderung > Temperaturgrade Nrad II.

kagens, das soge- ,ewöhnlichste Folge geistiger Getränke, zehen unverändert verwandelt sich

res Bieres schreibt

eiches Bier zuträg- -rstere erfüllt ruhig Nittel, macht fett umal die stark ge­rn nicht besonders

terbiere sind ent- ;erbiere, denen oft we Dasein bis in cden muß.

Ziere, welche mit ich darin das sonst Oel des Hopfens we schmecken aus- jt Kopfweh."

aben uud Russen.s res Mittel gegen ieht aus feinge- ser einige Tropfen . Die Anwendung Man streut das llen, wo sich die die bisher ange­holfen haben, so

daß einem Kalk de bei selteneren bei gewöhnlichen das Auge keinen l es mit Kalk in schen mit warmem en Schmerz, statt es Mittel ist das welches auch von

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Der Enzthäler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für bas Cnzthal und -essen Umgegend.

Amtsblatt für: öen Hbevamtsbezivk Weirenbürrg.

47. Aitzr,»«,.

Rr. 14S. Reuenbürg, Samstag den 14. September 188S.

Lrjcheint Dimstag, Donnerstag.SamstagLSonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 ^ 10 ^z, monatlich 40 durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 <^L 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 -4L 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Sc^irkspolizeiliche Vorschrift.

Auf Grund des § 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich und Art. 19 des Gesetzes vom 27. Dez. 1871 betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, sowie in Gemäßheit der Art. 51 und 52 des letztgenannten Gesetzes werden mit Zustimmung des Amtsversammlungs-Ausschusses vom heutigen Tage über

das Fällen und Anrücken von Holz aus Berghängen an die Staats- und Rachbarschaftsstratzen, sowie für die Benützung solcher zum Lagern und Verladen von Holz nnd Steinen ans an­grenzenden Waldungen folgende bezirkspolizeiliche

Dorsch

erlassen.

I. Vorschriften über das Fällen, Ausbereiten und Anrücken von Stammholz an Berghängen oberhalb von Staats- und Nach­barschaftsstraßen.

1) Das Fällen, Aufbereiten und Anrücken des Stamm­holzes an Berghängen oberhalb von Staats- und Nachbarschasts- straßen hat mit der größten Vorsicht zu geschehen. Diese Arbeiten haben zu unterbleiben, wenn der Boden durch Gefrieren oder durch Nässe so glatt geworden ist, daß mit Verrichtung derselben augenscheinliche Gefahren verbunden sind.

2. Stämme dürfen an steilen Hängen nur mittelst Seitens, schwere Stämme von mehr als 3 Festmeter Inhalt nur mit zwei je an besondere Loteisen zu befestigenden Seilen ange- rückl werden. Die Anwendung von Griffen oder Krempen zur Fortbewegung von nicht an das Seil genommenen Stämmen ist verboten.

3. Die Stämme sollen an Steilhängen nicht in der Richtung des größten Gefälls, sondern möglichst quer geworfen und an der dem Boden zugekehrten Seite insolangc nicht entastet und entrindet werden, bis sie an das Seil genommen sind, wobei letzteres stets um genügend starke Stämme. Stöcke und der­gleichen geschlungen sein muß.

4. Bei dem Lagern von Stammholz oberhalb von Straßcn- böschungen ist vom Waldeigentümer oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen, daß dasselbe durch Verlegen mit Steinen, Einschlagen von Pfosten und dergleichen Maßregeln gegen das Fortrutschen gesichert wird.

5. Vor Beginn des Füllens und Anrückens ist von dem betreffenden Waldeigentümer oder dessen Vertreter unter Angabe der mutmaßlichen Dauer der Arbeiten dem Ortsvor- Iteher der Markungsgemeinde Anzeige zu erstatten. Der Orts­vorsteher kann in den Fällen, in welchen eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs zu befürchten ist, die Anordnung treffen.

! daß während des Holzfällens bei der Arbeitsstelle ebenso wie bei dem Anrücken selbst, zu rechtzeitiger Warnung der auf den Straßen verkehrenden Menschen, Tiere. Fuhrwerke und Fahr­zeuge eine, erforderlichenfalls zwei zuverlässige Personen auf Rechnung des Waldbesitzers bezw. von demselben aufzustellen sind.

Ist die Straße durch einen einschießenden Stamm ge- ' sperrt worden, so muß unverzüglich auf kürzestem Wege, nötigen- j falls mittels Absägens des Stamms der Verkehr nach Bedarf wieder frei gemacht werden. Wenn durch Windwurf oder Schneedruck Stämme in größerer Zahl auf die Straße ge­worfen werden, so ist der Waldeigentümer zur schleunigen Räumung aufzufordern, und letztere im Falle der Versäumung oder Verzögerung durch anzustellende Arbeiter vollziehen zu

riften

lassen. Insoweit sich die in die Straßen eingeschossenen Stämme nicht in anderer Weise unter Verwendung der gewöhlichen zum Holztransport benützten Werkzeuge und Vorrichtungen in der durch die Verkehrsbedürfnisse geforderten Zeit beseitigen lassen, sind sie. soweit nötig, abzusägen.

II. Vorschriften über das Anrücken, Lagern und Verladen von Stammholz, Kleinnutzholz und Brennholz, sowie von Steinen auf Staats- und Nachbarschaftsstraßen und deren Zubehörden.

1. Zum Anrücken und Lagern von Holz und Steinen auf Staats- und Nachbarschaftsstraßen und deren Zubehörden ist von Seiten des Waldbesitzers oder dessen Stellvertreter die nach ß 9 Abs. 1 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873 betr. Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden (Reg.-Bl. S. 295) erforderliche Genehmigung und zwar bei Staatsstraßen der Straßenbauinspektion des Bezirks und bei Nachbarschaftsstraßen des Ortsvorstehers der Markungs­gemeinde einzuholen.

2. Beim Ablassen der Stämme über Mauern, Pflaster und dergleichen sind am obern Ende derselben Rundhölzer aufzulegen und festzuhalten, über welche die Stämme zu leiten sind, damit die ebenerwähntcn Zubehörden der Straße nicht beschädigt werden.

Materiallagerplätze und deren Zubehörden dürfen zum An­rücken nicht benützt werden.

Die Stämme sind vielmehr seitlich von denselben auf die Straße zu leiten. Derjenige Abstand, welcher mit dem anzu­rückenden Holz von Kunstbauten einzuhalte« ist. wird von der Straßenbau-Inspektion, bezw. dem Ortsvorsteher im einzelnen Falle bestimmt.

3. Das an die Straße angerückte Holz darf nur neben der eigentlichen Fahrbahn und nur auf einem der Nebenwege abgelagert werden.

Das Ablagern des Holzes darf über dem Straßengraben und bis auf 15 ein Breite des benachbarten Nebenwegs ge­stattet werden, wenn eine andere Gelegenheit zum Lagern des Holzes fehlt.

Hiebei ist jedoch der Graben erforderlichen Falls zu räumen und mit kurzen Stangen so zu überdecken, daß er in seinem ganzen Querschnitt freibleibt. Die den Graben überdeckenden Querstangen sollen nicht mehr als 10 ei» über die Holzlager selbst hervorragen.

Stämme, welche beim Ablassen über einen Nebenweg her­einragen , sind ohne Verzug über die Böschung zu schaffen und seitlich der Fahrbahn zu lagern.