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Fmtliche Netanrrtmachnngnr.

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im Jahre 1900 finden im Kontrolbezirk Calw wie folgt statt:

Kontrolstation Liebenzell am 8. November, 9 Uhr vormittags, beim Rathause für die Gemeinden Dennjächt, Ernstmühl, Liebenzell, Möttlingen, Mona- kam, Oberkolldach, Ottenbronn, Simmozheim, Unter- haugstett, Unterreichenbach.

Kontrolstation Gechinge« am 8. November, 1'/< Uhr nachmittag», bei der Kirche für die Gemeinden Althengstett, Dachtel, Deckenpfronn, Gechingen, Ostels­heim.

Kontrolstation Nenbulach am 9. November, 9'/- Uhr vormittags, beim Allmandplatz für die Ge» meinden Neubulach, Teinach, Schmieh, Emberg, Holz­bronn, Altbulach, Liebelsberg, Oberhaugstett.

Kontrolstation Neuweiler am 9. November, 2 Uh? nachmittags, an der OrtSstraßr neben Kaufmann Lorenz Rentschler für die Gemeinden Neuweiler, Agenbach, Aichhalden, Bergorte, Breitenberg, Hornberg, MartinSmooS, Oberkollwangen, Würzbach, Zwerenberg.

Kontrolstation Calw am 10. November, 9 Uhr vormittags, beim Bezirkskommando für die Gemeinden Calw, Stammheim, Neuhengstett, Altburg, Oberreichen­bach, Röthenbach, Speßhardt, Sommenhardt, Zaoel- stein, Hirsau.

Zu den Kontrolversammlungen haben zu er­scheinen: Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve, di« Dispositions- Urlauber, Reservisten einschl. der Halbinvaliden, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (einschl. zeitig ganzinoaliden).

Militärpässe nebst den darin befindlichen Kriegs­beorderungen bezw. Paßnotizen sowie Führungs­zeugnisse find mit zur Stelle zu bringen.

UnentschuldigteS Fehlen, sowie verspätete» Er­scheinen wird mit Arrest bestraft.

Anzug der Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve: Ueberrock oder Waffenrock und Mütze. »

Calw, den 14. Oktober 1900.

Königliches Bezirkskommando.

Vorstehendes ist in den Gemeinden durch di« OrtSvorstände wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

Calw, den 15. Oktober 1900.

K. Oberamt.

Stv. Amtm. Münz, ges. Stv.

Kekarmtnmchrmg,

betreffend die Anmeldung «nfallverficherungS- pfitchttger Betriebe.

Vom 1. Oktober 1900.

Nach Z 35 des Gewerbe-UnfallversicherungS- grsetzeS vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. 8 573) hat jeder Unternehmer eines unter die ZZ 1 oder 2 dieses Gesetze» fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebe« binnen einer vom ReichS-VersicherungSamte zu bestimmenden Frist den jetzt versichrrungSpflichtigen Betrieb unter Angabe deS Gegenstände» und der Art desselben, so­wie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Ver­waltungsbehörde anzumeldrn.

Di« Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bi« zum

18. November 1»«« einschließlich festgesetzt.

Samstag, deu 20. Oktober 1900.

Für dis nicht angemelvrten Betriebe hat die unter« Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu be­stimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehcn sind, wird von den ZentralbrHörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewirsen.

Berlin, den 1. Oktober 1900.

DaL Reichs VsrsicherungSamt.

G a e b e l.

Anleitung, betreffend die Anmeldung unfalloer­sicher ungspflichtixer Betriebe.

(Z 35 de» Gewerbe-UnfalloersicherungSgesctzrS vom 30. Juni 1900.)

1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichrgcsitzlichn: Unfallversichrrung nicht unterstellten, durch die ZZ 1 und 2 de» Gewerbe- UnfallversicherungSgesetz-8 vom 30. Juni 1900 für versicheruncspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden» soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind:

a) die gewerblichen Brauereien, d) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausfüh­rung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten er­strecken, sowie das Fensterputzer- und daS Fleischergewerbe,

o) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, ä) die Lagerungs-, HolzMungS- oder der Beförde­rung von Personen oder Gütern dienenden Be­triebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,

s) Betriebs jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloS vorüber­gehend zur Anwendung kommen.

2) AISgewerbliche" Brauereien find solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise deS Bieres (ob obergährig oder untergährig).

3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur hanvwerkSmäßig mit oder ohne Werk­statt betrieben werden. Auch die Art der ausge­führten Arbeiten ist unerheblich.

4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Ver­sicherung unterworfen, welche sich auf die Schlach­tung fremden Viehs in fremden Haushaltungen be­schränken.

5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unter­liegen im Gegensatz zu dem bisherigen RechtSzu- stand« der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.

6) Die Voraussetzung für die Versicherungs­pflicht der unter Ziffer 1 ä angeführten LagerungS-, HolzfällungS- und BefördrrungSbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbe» im Handelsregister ein­getragen steht. ES sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, auSgeübten Be­triebe jener Art von der Verficherungpflicht ausge­nommen, sofern sie nicht Teil« «ine» anderen ver- sicherungSpflichtigen Betriebe» find.

VirrttLjährlicher LLonneMMtSpreiS in der Stadt Mt. 1.1V ins Haus gebracht, Mk. 1. IS durch die Post bezogen im Bezirk. Nutzer Bezirk RL. L. 35.

7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzt­erwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8) Bei dender Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Belederung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgiltig. Insbesondere gehören hierin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waren an di« Kunoen verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9) Während bisher der V-rficherungSpflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampf­kessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Trieb­werk, um den Brieb denFabriken" gleichzustellen und damit dessen Versicherungspflicht zu begründen.

10) NichtvsrsicherungSpfllchtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehr­linge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelte« aber auch Familienangehörige deS Unter­nehmer», die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.

11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unter­nehmer deS Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.

Für die Anmeldepflicht ist e» einflußlos, ob der Inhaber de» Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.

12) Die unter das neue Gesetz fallenden Be­triebe find dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereit» versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht abrrMnch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden iflM B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.

Desgleichen sind nicht anzumelden solche Ge­werbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen BerufS- genoffenschaft bereits versichert sind.

13) Im der Anmeldung ,st der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt »in Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbe­zweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.

14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrling« mit oder ohne Lohn find, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungSpflichtig, wenn ihr JahreS- arbeitsverdirnst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche de» Versicherten, wenn auch nur gewohnheits­mäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise an die Stelle de» Gehalt» oder Lohne« treten.

15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur «in« bestimmte Zeit de» Jahre« arbeiten, ist die an-