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Der Enzthäler.

Ameiger und Unterhaltungsblatt für das Snsthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt fuv öerr Hberamtsbezirrk Weuenbürrg.

47. A«ssr,a«g.

Nr. 141

Neuenbürg, Samstag den 7. September

188S.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 10 monatlich 40 ^Z; durch die Post bezogen

im Bezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 ^Z, auswärts vierteljährlich 1 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

Amtliches. I

Neuenbürg.

Vorbereitungen für die Reichstagswahl betr.

Nachdem in Folge Todes des bisherigen Reichstags-Abgeordneten des VII. mrtt. Wahlkreises, Geheimen Kommerzienrat Stalin in Calw, für den genannten Wahlkreis eine Ersatzwahl zum Reichstag notwendig geworden ist, sind gemäß Er­lasses des K. Ministeriums des Innern vom 3. d. M. (Staatsanzeiger Nr. 207) die erforderlichen Vorbereitungen für diese Neuwahl alsbald zu treffen.

Demgemäs werden den Gemeindebehörden folgende Weisungen erteilt:

1. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten nach Vor­schrift des Wahlreglements § I ff. (Reg.-Bl. von 1871 Nr. I, Gesetzesbeil. Seite 5) sofort in doppelter Ausfertigung angelegt werden.

2. Für jede Gemeinde, und bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Parzelle, ist eine abgesonderte Wahlliste zu fertigen.

3. Die Listen sind unter Leitung und Aufsicht des Gemeinderats (bezw. Teil­gemeinderats) durch den Ortsvorsteher (bezw. Anwalt) mit Zuziehung des Ratsschreibers oder, wo der Ortsvorsteher zugleich Ratsschreiber ist, des Gemeindepflegers zu ent­werfen, am Tage vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung (s. unten Ziff. 6) Mäustg abzuschließen und hiebei von dem Gemeinderat (bezw. Teilgemeinderat) mit Angabe des Datums zu beurkunden.

4. In die Wählerliste sind alle Angehörigen des deutschen Reiches aufzunehmen, welche im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und nicht nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes (Z 3) von der Berechtigung znm Wählen ausgeschlossen sind.

Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht das Wahlrecht (§ 49 des Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874).

Die Namen der Wähler sind genau in alphabetischer Ordnung aufzuführen und forlaufend zu nummerieren.

5. Die beiden Listen-Exemplare müssen selbstverständlich genau miteinander übereinstimmen und ist das eine alsHauptexemplar", das andere alszweites Ex­emplar" zu bezeichnen.

Die öffentliche Auslegung der Listen darf nicht erfolgen, ehe der Tag des Be­ginns dieser Auslegung von dem K. Ministerium des Innern bekannt gemacht worden ist, worüber weitere Verfügung erfolgen wird.

Der Vollzug der Anlegung der Listen ist gcmäs der Eingangs erwähnten Ministerialverfüguug von sämtlichen Ortsvorstehern unfehlbar binnen 8 Tagen, also spätestens bis Freitag den 13. September vormittags hierher anzuzeigen.

Den Ortsvorstehern wird noch besonders zur Pflicht gemacht, bei den aus die Reichstagswahl bezüglichen Geschäften mit aller Sorgfalt und Pünktlichkeit zu Werke W gehen.

Die einverlangten Berichte, wie alle Schreiben in Reichstagswahlangelegen­heiten sind als portopflichtige Dienstsachen zu bezeichnen.

Berichte, welche nicht rechtzeitig einkommen, werden durch Wartboten abgeholt.

Den 5. September 1889. Kgl. Oberamt.

Hofmann.

Neuenbürg.

Den Ortsvor st ehern

läßt man zum Gebrauch bei der bevorstehenden Reichstagstvahl folgende Formulare mit heutiger Post zugehen:

Form. 1 Titelbogen zur Wählerliste (Hauptexemplar),

2 (zweites Exemplar),

nebst einer entsprechenden Anzahl Einlagebogen.

3 Anheftbogen an das Hauptexemplar der Wählerliste,

4 zweite Exemplar der Wählerliste,

6 Plakat zum Anschlag an das Rathaus, betr. Auflegung der

Wählerliste.

Den 5. Sept. 1889. Kgl. Oberamt.

Hofmann.

Revier Schwann.

Schligriiim-Verkans.

Am Mittwoch den 11. September aus Abt. Hahnenfalz geschätzt zu 1600 ausgeprügelten Nadelholz-Wellen zu Streu­reis geeignet und 6 Rm. unaufbereitetem Derbholz.

Zusammenkunft zum Vorzeigen morgens

8 Uhr am Rathaus in Dennach, Verkauf

9 Uhr am Bildstöckle.

Im Monat August d. I. starben: von Neuenbürg:

Benz, Jakob, Weingärtners Wtw.; von Birkenfeld:

Bizer, Christian, Bauer (Verm.-Uebergabe), Weffinger, Friedrich, Goldarbeiter;

von Feldrennach:

Merkte, Gottfried, Tagl. Ehefrau,

Gauß, Michael, Uhrmacher;

von Grunbach: Schwitzgäbele, Wilhelm, Bauer;

von Langenbrand:

Fischer, Joh. Martin. Bauers Ehefr.;

von Unterniebelsbach:

Becker, Gottlieb, Bauer.

K. Gerichtsnotariat.

Neuenbürg.

Es ist schon mehrfach die Wahrnehm­ung gemacht worden, daß einzelne Besitzer von Privatleitungen durch Offenlassen der Hahnen das Wasser zwecklos ablaufen lassen. Dies ist nach Z 10 der Beding­ungen für den Bezug von Wasser aus dem städt. Wasserwerke verboten und werden Zuwiderhandlungen mit 20 bis 100 M. Conventionalstrafe belegt. Im zweiten Wiederholungsfälle wird dem Be­treffenden das Wasser sofort entzogen werden.

Den 5. Sept. 1889.

Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Gemeinde Langenbrand.

Kken«I>ol!-Ntkl!laf.

Am Montag den 9. September d. I. vormittags 9 Uhr

verkauft die Gemeinde aus den Abt. Brennerhalde. Thurmwald, Weinstaige, Straubehardt, Hirschbusch, Knöllerwald und Bahnmiß:

zus. 58 Rm. Nadelholzprügel, wozu Kaufsliebhaber eingeladen werden.

Den 4. September 1889.

Gemeinderat.