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Der Enzthäler.
Ainciger und Unterhaltungsblatt für das Ensthal und -essen Umgegend.
Amtsblatt für: öen Hberrcrmtsbezivk Weuenbürrg.
47. SaDr-a»-.
Rr. 64. Reuenbürg, Donnerstag den 25. April 188S.
Erscheint Zikenrtag, Asnaersta-, Kamst«- L So««tag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. t 10^, monatlich 4o^r durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 ^4 25^, monatlich 45^, auswärts vierteljährlich ^41 45^; — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum io^Z.
Amtliches.
Neuenbürg.
Are geminschasllichtn Aemter
werden daran erinnert, daß die Jahresberichte über die Kleinkinderschulen, welche Beiträge von der Zentralleitung des Wohl- thätigkeitsvereins erhalten, spätestens bis zum 1. Mai d. I. unter Benützung der mit Erlaß vom 26. Juni v. I. hinausgegebenen Formulare an das gemeinschaftliche Oberamt einzusenden sind.
Den 24. April 1889.
K. gemeinschaftl. Oberamt. Hofmann. Cranz.
Neuenbürg.
Die OktmMll
der an der Landesgrenze gegen das Großherzogtum Baden gelegenen Gemeinden werden unter Hinweis ans die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern betr. das Verfahren zur Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenze gegen Baden vom 29. Februar 1888 (Minist.-Amtsbl. S. 86) daran erinnert, daß die jährliche Begehung der Landesgrcnze im Monat Mai d. Is. und zwar Heuer mit Zuziehung des Oberamtsgeometers stattzufinden hat.
Bezüglich des Verfahrens wird besonders auf ß t Abs. l der Vorschriften und bezüglich der Kosten auf H 9 Abs. 2 derselben zur genauen Beachtung hingewiesen.
Den 24. April 1889.
K. Oberamt.
Hofmann.
Gemeinde Lange nbrand.
Mnmhch-, Zi»»M- md Hmmhch-Dnliaiis
am Mittwoch den 1. Mai d. I.
von vormittags 11 Uhr an auf hiesigem Rathaus aus den Gemeindewaldungen Rittmann, Hundsthal, Hirschbusch, Brand, Mönchswald, Hausackerwald und Brennerhalde.
81S Nadelholzstämme (ca. hälftig Forchen) mit 376 Fm.,
S dto. Klötze mit 1,64 Fm.,
409 St. Bau- und Gerüststangen mit 80 Fm.,
20 Werkstangen III. Kl,
190 Hopfenstangen II. u. III. Kl.,
470 Reisstangen II.-IV. Kl.,
2 Rm. Nadelholz-Scheiter und ISO Rm. dto. Prügel.
Den 22. April 1889.
Gemeinderat.
Neuenbürg.
An die Grtsvorsteher.
In Betreff der Krankenpflegeverfichernng der Amtskorporation,
welche vom 1. Mai d. I. ab in veränderter Gestalt fortgesührt wird (vergl. Enzthäler Nr. 6l), werden die Ortsvorsteher auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:
1. Neu sind der Versicherungspflicht unterworfen die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, sowie die Gehilfen und Lehrlinge der Handelsgeschäfte und Apotheken. Auch ist die frühere Befreiung der mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen aufgehoben.
2. Als eine ihrer Natur nach vorübergehende Beschäftigung, welche nach Z 3 des Statuts Befreiung von der Versicherungspflicht begründet, ist nur diejenige anzusehen, bei welcher die Arbeitsleistung ihrem Gegenstand nach von vorübergehender kurzer (in der Regel nicht eine Woche übersteigender) und sich nicht regelmäßig wiederholender Dauer ist. Es sind also insbesondere Personen, welche, was häufig Vorkommen wird, mit Waldarbeiten eine Woche und darüber beschäftigt werden, versicherungspflichtig.
3. Für Personen, welche, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnis zu stehen, Vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind, erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet. Solche Personen sind der Kasse vom Ortsvorsteher speziell zu überweisen. (Im klebrigen s. 8 5 des Statuts.)
4. Die OrtsvorsteHer haben sofort einen Aufruf zur Anmeldung der ver- sicherungspflichtigen Personen zu erlassen. Bei dieser Aufforderung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zur Anmeldung der Arbeitgeber oder Dienstherr verpflichtet ist und daß die Unterlassung der Anmeldung nicht nur eine Geldstrafe bis zu 20 nach sich zieht, sondern auch die Folge hat, daß der Arbeitgeber oder Dienstherr alle Aufwendungen erstatten muß, welche von der Kasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht worden sind. Zur Anmeldung ist, soweit solche nicht durch die polizeiliche Aufenthaltsanzeige erfolgt, das vorgeschriebene Formular (rot) zu verwenden.
5. Die Zahl der Kassenmitglieder mit Einschluß der neu angemeldcten ist bis zum 15. Mai d. I. dem Oberamt anzuzeigen.
6. Die bisherigen Mitglieder- und Einzugslisten sind in zweckentsprechender Weise bis aus Weiteres fortzuführen.
7. Sobald den Orlsvorstehern die in Druck gegebenen neuen Quittungs- und Statutenbücher zugegangen sein werden, sind die alten Quittungsbücher einzu- ziehen und dafür neue auszustcllen. Von jetzt ab dürfen überhaupt keine Quittungs- büchlein mit den außer Kraft tretenden Statuten mehr ausgestellt werden.
8. Die Nummerierung der neuen Quittungsbüchcr kann entweder durchlaufend von vorne an neu erfolgen oder cs können die seitherigen Nummern der betreffenden Mitglieder beibehalten werden. In elfterem Fall sind die neuen Nummern in der Mitgliederliste vorzumerken.
9. Die ärztliche Behandlung wird auch fernerhin von den seitherigen Kassenärzten geleistet.
10. Anspruch auf Verpstegungsgeld im Falle der Erwerbsunfähigkeit haben nur die mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Versicherten. Für alle übrigen Versicherten bildet die Krankenhausverpflegung auch fernerhin die Regel.
Die Ausbezahlung der Verpflegungsgelder erfolgt künftig durch die Ortsvorsteher am Schluffe jeder Woche aus Vorlage ärztlicher Zeugnisse.
Die Gelder sind den eingezogenen Beiträgen zu entnehmen und sind die Quittungen der nächsten Geldsendung anzuschließen. Falls erforderlich, kann ein Vorschuß requiriert werden.
11. Die Beiträge werden künftig monatlich erhoben.
Die Arbeitgeber und Dienstherrn sind künftighin nur befugt, zwei Dritteile der Beitrüge bei der nächsten (nicht auch bei einer späteren) Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Höhere als die zulässigen Abzüge sind strafbar.