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Der Enzthäler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Einthal und -essen Umgegend.

Amtsblatt füv öen Hbevamtsbezivk Weirenbürrg.

47. Sassrg««,.

Sir. 4S. Reuenbürg, Donnerstag den 28. März 188«.

Weint Ate«u»t«g, Po»«er«1ag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1--« lO^j, monatlich 4o^; durch die Post bezogen »Bezirk vierteljährlich 1 ^ 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich <^41 45^ Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Aufforderung

an

-ie Hundebefitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1 April 188« bis 31 März 18S«.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 lReg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebcsitzer zur Ver­steuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr l.April 1889/31. März 1890 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1. Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche ein­schließlich des Steuerzuschlags 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benütz­ung desselben beträgt.

2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April

1888 / 31. März 1889 einen Hund ver­steuert hat und denselben in der Zeit vom l. bis 15. April 1889 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etats­jahr 1. April 1889/31. März 1890 fort­zuentrichten, wenn er gleich am 1. April

1889 keinen Hund mehr besitzt.

3. Auf den 1. April 1889 haben da­her nur diejenigen Steuerpflichtigen An­zeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert haben (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vvrjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung.)

4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt.

Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuer- oeamte für jede Abmeldung eine Bescheinig­ung zu erteilen hat.

. ^r nach dem 1. April im Laufe

^ 3 Quartale April/Juni, Juli/Sept­

ember und Oktobcr/Dezember 1889 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt gebieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3 Abs. 1, Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

Neuenbürg.

A« die OrlmMer md Orisstemrbemten.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbe­amten werden hiemit zur Besorgung der Hundeaufnahme angewiesen.

Die vorgedruckte Aufforderung an die Hundebesitzer ist durch den OrtSvorsteher in jeder Gemeinde ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen.

Den 26. März 1889.

K. Oberamt: K. Kameralamt:

Hof mann. Löflund.

Neuenbürg.

Die Grtsmßehn

werden unter Hinweisung auf den ober- amtlichen Erlaß vom 26. Januar 1888 Enzthäler Nr. 15 daran erinnert, daß die Nachweifungen über die in den Monaten Januar, Februar, März d. I. zur Aus­führung gekommenen Regiebauten event. Fehlanzeigen, letztere ebenfalls wie die Nachweisungen selbst, je nach Hochbauten

und Tiefbauten getrennt, unfehlbar späte­stens bis zum

7. April d. I.

hieher einzusenden sind.

Von den Gemeinden, welche ihre Weg­arbeiter bei der Versicherungsanstalt der Tiefbaugenossenschaft gegen feste Prämien versichert haben, sind nur Nachweisungen bezw. Fehlanzeigen über die in den ge­nannten Monaten zur Ausführung ge­kommenen Privatregie - Tiesbauten und Hochbauten vorzulegen.

Es wird erwartet, daß oben bezeichneter Termin genau eingehalten wird.

Den 26. März 1889.

K. Oberamt.

H o f m a n n.

Neuenbürg.

werden angewiesen, die Sportelurkunden für das Quartal Januar, Februar März d. I., zutreffendenfalls unter Anschluß der Sportelgelder alsbald nach Schluß des Quartals, spätestens aber bis zum 6. April d. I.

(unfrankiert) hieher einzusenden.

Den 26. Mürz 1889.

K. Oberamt. Hofmann.

Neuenbürg.

Die Ärlsmßrhn

werden unter Bezugnahme auf die Erlasse des Kgl. Ministeriums des Innern betr. statistische Erhebungen über die Verbreit­ung der Tuberkulose (Perlsucht) des Rind­viehs vom 24. Februar und 8. November 1888, Minist.-Amtsbl S. 65 und 333 daran erinnert, daß die Berichte für das Vierteljahr Januar bis März 188Ä späte­stens bis zum /

2. April d. 3.

an den Oberamtstierarzt einzusenden sind. Den 26. März 1889.

K. Oberamt.

H o f m a n n.

Neuenbürg.

Der Holzhändler Eugen Seeger (Firma E. Seeger u. Cie.) in Neuenbürg beab­sichtigt in seiner an der Enz, Markung Neuenbürg gelegenen sogenannten Eisen» furtsägmühle Gebäude Nr. 238 an Stelle des seitherigen unterschlächtigen Wasser­rads eine, auf einen Maximalwasserdurch- laß von 3000 Liter pro Sekunde konstru­ierte Girardturbine einzusetzen.