Der Enzthäler.

Ameigrr und Unterhaltmgsblatt für das Cnsihal und -essen Umgegend.

Amtsblatt für: öen Hbevamtsbezir-K Weuenbüvg.

48. Zayrgang.

Rr. 46. Neuenbürg, Donnerstag den 22. März 1888.

Erscheint Fienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-^4 lo^Z, monatlich 4o^; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 «-L 25^), monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1-^4 45^ Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum U)^

Amtliches.

Neuenbürg.

An die vrtsmjieher.

Den Ortsvorstehern wird in Betreff des Vollzugs des Bauunfallversicherungsgesetzes dom 11. Juli 1887 Nachstehendes weiter bekannt gegeben:

1. Unter die Bauarbeiten im Sinne des ß 1 des Gesetzes fallen insbesondere auch die von den Gemeinden ausgeführten Wegarbeiten, sei es Neubau oder Unter­haltung. Es sind daher die Gemeinden gemäß tz 4 Ziff. 4 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet, die von ihnen beim Wegbau (Neubau oder Unterhaltung) beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, inbesonbere auch die Straßenwärter bei der Tiefbau­berufsgenossenschaft zu versichern.

Die Versicherung kann in der Weise erfolgen, daß die Gemeinde gemäß 8 5 Abs. 3 des Gesetzes der Berufsgenossen­schaft als Mitglied beitritt, was sich nament­lich für Gemeinden, welche ständige Weg­arbeiter beschäftigen, empfehlen dürfte, oder kann sie bei der Versicherungs-Anstalt der Berussgenossenschast (88 16 ff. des Gesetzes) gegen feste Prämien geschehen.

Letzternfalls müssen die vorgeschriebenen monatlichen Nachweisungen eingereicht wer­den, wenn nicht von der Verwaltung der Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung zu Grunde zu legenden Ar­beitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt wird, was einen Antrag der Gemeinde voraussetzt (8 29 des Bau­unfallversicherungsgesetzes.)

Das Oberamt ist bereit, sich Hierwegen mit dem Vorstand der Tiefbauberufsge- - nossenschaft in Berlin ins Benehmen zu fetzen und sieht diesbezüglichen Anträgen der Gemeindebehörden eventuell Fehlan­zeigen binnen 14 Tagen entgegen. Mit den Anträgen ist eine genaue Nachweisung der in den letzten 3 Jahren für in Regie ausgesührte Tiesbauten verausgabte Ge­hälter und Löhne unter Angabe der Zahl der Arbeitstage einzureichen, wobei selbst­verständlich nur diejenigen Tiefbauten in Rechnung zu nehmen sind, welche in die vorgeschriebenen monatlichen Nachweisungen auszunehmen wären.

Jnsolange eine Vereinbarung nicht ge­troffen ist, verbleibt es bei den monatlichen Nachweisungen.

2. Durch den Nachtrag zum Statut der württ. Baugewerksberufsgenossenschaft (8 41 u) und ebenso durch 8 40 des Sta­tuts der Tiesbauberussgenossenschast sind gemäß ß 2 Abs. 2 des Bauunfallversicher­

ungsgesetzes die in den Geschäftsbereichs dieser Genossenschaften gehörenden Ge­hörenden Gewerbetreibenden der Unfall­versicherung auch für ihre eigene Person insoweit unterstellt worden, als sie nicht regelmäßig wenigstens Einen Lohnarbeiter beschäftigen, also entweder regelmäßig allein oder in Gemeinschaft mit andern selbst­ständigen Gewerbetreibenden die der Ver­sicherung unterstellten Bauarbeiten aus­führen oder zwar zeitweise, aber nicht regelmäßig das ganze Jahr hindurch wenig­stens Einen Lohnarbeiter beschäftigen.

Diese für ihre eigene Person versicher­ungspflichtigen Gewerbetreibenden werden bei den Unfallversicherungsanstalten einer der bezeichnten beiden Berufsgenossen­schaften gegen feste, vierteljährlich durch Vermittlung der Ortsvorsteher einzuziehende Prämien versichert. Sie haben sich des­halb nach 8 5 der Nebenstatuten dieser Berufsgenoffenfchaften binnen 4 Wochen vom Beginn des Bauunfallversicherungs­gesetzes d. h. vom 1. Januar 1888 ab, bezw. wenn sie später den Gewerbebetrieb beginnen oder die regelmäßige Beschäftig­ung wenigstens Eines Lohnarbeiters auf­geben, binnen 4 Wochen von diesem Zeit­punkt ab unterAngabe des Gegenstands ihres Betriebs und ihres Jahresarbeitsverdienstes bei dem betreffenden Genoffenschaftsvor- stand anzumelden, widrigenfalls der Letztere gegen sie mit Strafe einschreiten kann.

Die Ortsvorsteher werden veranlaßt, die Baugewerbetreibenden, welche hienach der Versicherungspflicht für ihre eigene Person unterliegen auf ihre Anmeldepflicht unverzüglich aufmerksam zu machen.

Die beteiligten beiden Berufsgenossen­schaften werden auch in Bezug auf diese Anmeldungen durch ihre Vertrauensmänner Kotrole ausüben lassen, da sie an der Vollständigkeit dieser Anmeldungen ein dringendes Interesse haben.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, den Vertrauensmännern auf Ansuchen be­hilflich zu sein und die erforderlichen Aus­künfte zu erteilen.

3. Ferner sieht man sich veranlaßt, die Gemeindebehörden auf die Bestimmung des 8 7 des Bauunfallversicherungsgesetzes über die Verpflichtung der Gemeinden zur Gewährung der Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen nach einem Unfall bei Regiebauarbeiten an die ver­letzten Arbeiter, sowie darauf aufmerksam zu machen, daß diese Verpflichtung der Gemeinden insoweit nicht Platz greift, als der Verletzte auf Grund der Kranken­versicherung Anspruch auf eine gleiche Für­sorge hat. Jnsolange für die betreffen­

den Arbeiter eine Krankenversicherungs­pflicht gemäß 8 2 Ziff. 1 des Kranken­versicherungsgesetzes vom 15. Juli 1883 nicht statutarisch eingeführt ist, wird es sich empfehlen, im Wege des Arbeitsver­trags auf eine freiwillige Versicherung hinzuwirken.

4. Im Uebrigen werden die Ortsvor­steher auf die Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1887 (Amtsblatt von 1888 S. 3) und vom 18. Februar 1888 (Amtsbl. S. 82) zur ge­nauen Nachachtung wiederholt hingewiesen.

Den 20. März 1888.

K. Oberamt.

Hofmann.

Neuenbürg.

Die GrtsmSkher

der an der Landesgrenze gegen das Groß­herzogtum Baden gelegenen Gemeinden werden auf die Bekantmachung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 29. Febr. d. I. betr. das Verfahren zur Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenze gegen Baden (Amtsblatt S. 86) zur genauen Nachachtung hiemit besonders hingewiesen.

Die in 8 1 der Vorschriften angeord­nete Begehung der Landesgrenze hat erst­mals im Monat Mai d. I. (diesmal ohne Beiziehung des Oberamtsgeometers) statt­zufinden und ist die vorgeschriebene Voll­zugs-Anzeige an das Oberamt bis zum 15. Juni d. I. durch den Ortsvorsteher zu erstatten.

Bezüglich der Kosten der jährlichen Grenzbesichtigungen wird auf 8 9 Abs. 2 der Vorschriften hingewiesen.

Den 20. März 1888.

K. Oberamt.

Hofmann.

Neuenbürg.

Die Gemeinde- und Stiftungsräte, sowie die Hrtsschulöehörden

werden an rechtzeitige Vornahme der Neu­wahlen für diejenigen öffentlichen Rechner, deren Dienstzeit am 31. d. Mts. ablauft, erinnert.

Den 20. März 1888.

K. Oberamt u. K. gem. Oberamt.

Hofmann. Cranz.

Neuenbürg.

Die Orlsmjichtt

werden auf den im neuesten Ministerialamts- blatt Nr. 6 S. 85 fg. enthaltenen Erlaß des Kgl. Ministeriums des Innern betreffend die Ausstellung von Heimatscheinen vom