Der Enzthäler.
Ameigrr und Unterhaltmgsblatt für das Cnsihal und -essen Umgegend.
Amtsblatt für: öen Hbevamtsbezir-K Weuenbüvg.
48. Zayrgang.
Rr. 46. Neuenbürg, Donnerstag den 22. März 1888.
Erscheint Fienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-^4 lo^Z, monatlich 4o^; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 «-L 25^), monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1-^4 45^ — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum U)^
Amtliches.
Neuenbürg.
An die vrtsmjieher.
Den Ortsvorstehern wird in Betreff des Vollzugs des Bauunfallversicherungsgesetzes dom 11. Juli 1887 Nachstehendes weiter bekannt gegeben:
1. Unter die Bauarbeiten im Sinne des ß 1 des Gesetzes fallen insbesondere auch die von den Gemeinden ausgeführten Wegarbeiten, sei es Neubau oder Unterhaltung. Es sind daher die Gemeinden gemäß tz 4 Ziff. 4 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet, die von ihnen beim Wegbau (Neubau oder Unterhaltung) beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, inbesonbere auch die Straßenwärter bei der Tiefbauberufsgenossenschaft zu versichern.
Die Versicherung kann in der Weise erfolgen, daß die Gemeinde gemäß 8 5 Abs. 3 des Gesetzes der Berufsgenossenschaft als Mitglied beitritt, was sich namentlich für Gemeinden, welche ständige Wegarbeiter beschäftigen, empfehlen dürfte, oder kann sie bei der Versicherungs-Anstalt der Berussgenossenschast (88 16 ff. des Gesetzes) gegen feste Prämien geschehen.
Letzternfalls müssen die vorgeschriebenen monatlichen Nachweisungen eingereicht werden, wenn nicht von der Verwaltung der Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt wird, was einen Antrag der Gemeinde voraussetzt (8 29 des Bauunfallversicherungsgesetzes.)
Das Oberamt ist bereit, sich Hierwegen mit dem Vorstand der Tiefbauberufsge- - nossenschaft in Berlin ins Benehmen zu fetzen und sieht diesbezüglichen Anträgen der Gemeindebehörden eventuell Fehlanzeigen binnen 14 Tagen entgegen. Mit den Anträgen ist eine genaue Nachweisung der in den letzten 3 Jahren für in Regie ausgesührte Tiesbauten verausgabte Gehälter und Löhne unter Angabe der Zahl der Arbeitstage einzureichen, wobei selbstverständlich nur diejenigen Tiefbauten in Rechnung zu nehmen sind, welche in die vorgeschriebenen monatlichen Nachweisungen auszunehmen wären.
Jnsolange eine Vereinbarung nicht getroffen ist, verbleibt es bei den monatlichen Nachweisungen.
2. Durch den Nachtrag zum Statut der württ. Baugewerksberufsgenossenschaft (8 41 u) und ebenso durch 8 40 des Statuts der Tiesbauberussgenossenschast sind gemäß ß 2 Abs. 2 des Bauunfallversicher
ungsgesetzes die in den Geschäftsbereichs dieser Genossenschaften gehörenden Gehörenden Gewerbetreibenden der Unfallversicherung auch für ihre eigene Person insoweit unterstellt worden, als sie nicht regelmäßig wenigstens Einen Lohnarbeiter beschäftigen, also entweder regelmäßig allein oder in Gemeinschaft mit andern selbstständigen Gewerbetreibenden die der Versicherung unterstellten Bauarbeiten ausführen oder zwar zeitweise, aber nicht regelmäßig das ganze Jahr hindurch wenigstens Einen Lohnarbeiter beschäftigen.
Diese für ihre eigene Person versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden werden bei den Unfallversicherungsanstalten einer der bezeichnten beiden Berufsgenossenschaften gegen feste, vierteljährlich durch Vermittlung der Ortsvorsteher einzuziehende Prämien versichert. Sie haben sich deshalb nach 8 5 der Nebenstatuten dieser Berufsgenoffenfchaften binnen 4 Wochen vom Beginn des Bauunfallversicherungsgesetzes d. h. vom 1. Januar 1888 ab, bezw. wenn sie später den Gewerbebetrieb beginnen oder die regelmäßige Beschäftigung wenigstens Eines Lohnarbeiters aufgeben, binnen 4 Wochen von diesem Zeitpunkt ab unterAngabe des Gegenstands ihres Betriebs und ihres Jahresarbeitsverdienstes bei dem betreffenden Genoffenschaftsvor- stand anzumelden, widrigenfalls der Letztere gegen sie mit Strafe einschreiten kann.
Die Ortsvorsteher werden veranlaßt, die Baugewerbetreibenden, welche hienach der Versicherungspflicht für ihre eigene Person unterliegen auf ihre Anmeldepflicht unverzüglich aufmerksam zu machen.
Die beteiligten beiden Berufsgenossenschaften werden auch in Bezug auf diese Anmeldungen durch ihre Vertrauensmänner Kotrole ausüben lassen, da sie an der Vollständigkeit dieser Anmeldungen ein dringendes Interesse haben.
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, den Vertrauensmännern auf Ansuchen behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Ferner sieht man sich veranlaßt, die Gemeindebehörden auf die Bestimmung des 8 7 des Bauunfallversicherungsgesetzes über die Verpflichtung der Gemeinden zur Gewährung der Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen nach einem Unfall bei Regiebauarbeiten an die verletzten Arbeiter, sowie darauf aufmerksam zu machen, daß diese Verpflichtung der Gemeinden insoweit nicht Platz greift, als der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat. Jnsolange für die betreffen
den Arbeiter eine Krankenversicherungspflicht gemäß 8 2 Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juli 1883 nicht statutarisch eingeführt ist, wird es sich empfehlen, im Wege des Arbeitsvertrags auf eine freiwillige Versicherung hinzuwirken.
4. Im Uebrigen werden die Ortsvorsteher auf die Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1887 (Amtsblatt von 1888 S. 3) und vom 18. Februar 1888 (Amtsbl. S. 82) zur genauen Nachachtung wiederholt hingewiesen.
Den 20. März 1888.
K. Oberamt.
Hofmann.
Neuenbürg.
Die GrtsmSkher
der an der Landesgrenze gegen das Großherzogtum Baden gelegenen Gemeinden werden auf die Bekantmachung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 29. Febr. d. I. betr. das Verfahren zur Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenze gegen Baden (Amtsblatt S. 86) zur genauen Nachachtung hiemit besonders hingewiesen.
Die in 8 1 der Vorschriften angeordnete Begehung der Landesgrenze hat erstmals im Monat Mai d. I. (diesmal ohne Beiziehung des Oberamtsgeometers) stattzufinden und ist die vorgeschriebene Vollzugs-Anzeige an das Oberamt bis zum 15. Juni d. I. durch den Ortsvorsteher zu erstatten.
Bezüglich der Kosten der jährlichen Grenzbesichtigungen wird auf 8 9 Abs. 2 der Vorschriften hingewiesen.
Den 20. März 1888.
K. Oberamt.
Hofmann.
Neuenbürg.
Die Gemeinde- und Stiftungsräte, sowie die Hrtsschulöehörden
werden an rechtzeitige Vornahme der Neuwahlen für diejenigen öffentlichen Rechner, deren Dienstzeit am 31. d. Mts. ablauft, erinnert.
Den 20. März 1888.
K. Oberamt u. K. gem. Oberamt.
Hofmann. Cranz.
Neuenbürg.
Die Orlsmjichtt
werden auf den im neuesten Ministerialamts- blatt Nr. 6 S. 85 fg. enthaltenen Erlaß des Kgl. Ministeriums des Innern betreffend die Ausstellung von Heimatscheinen vom