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Der Enzthäler.
Anreiger und Unterhnltungsblatt für das Ciulhal und dessen Umgegend.
Amtsblatt füv öen H b e vcrmls b ezirck Weuenbüvg.
45. Aayrgang.
Nr. 1S7. Neuenbürg, Donnerstag ven 15. Dezember 1887.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 -74 io^), monatlich 4o^Z; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 «74 25^, monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1,74 45^-) — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10 ^
Amtliches.
Revier Wildbad.
Kchlagrailm-Urrkaif.
Am Samstag den 17. Dezember d. I. morgens 8 Uhr
wird auf der Revieramtskanzlei dahier der Schlagraum aus Abt. Paulinenhöhe und Löwenbrückle des Distrikts Eiberg, und aus Abt. Vordere Waldhütte des Distrikts Meistern verkauft.
Neuenbürg.
Bürgeransschuß-Wahl.
Auf den letzten Dezember 1887 haben aus dem Bürgerausschuß auszutreten die Herren
Christian Metzger, Rotgerber, Obmann, Wilhelm Essig, Schreiner,
Friedrich Gollmer, Seiler, Emil.Seeger, Kunstmühlebesitzer, Christian Wagner, Sensenschmied, Albert Weik, Dreher,
Karl Winter, Hafner.
Zur Ergänzung sind daher für die Dauer von 2 Jahren 7 Mitglieder zu wählen. Die Austretenden können nicht sogleich wieder gewählt werden.
Die Liste der Wahlberechtigten liegt vom 9. Dezember d. I. im Sitzungssaale des Rathauses zur Einsicht auf.
Einsprachen gegen die Liste wegen Unterlassung der Aufnahme eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten sind bis zum 17. Dezember d. I. abends 6 Uhr bei dem Gemeinderat anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahl nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen worden wäre.
Die Wahl findet am
Mittwoch den 21. Dezember d. I.
nachmittags 3—7 Uhr imSitzungssaaledesRathauses statt. Stimmt an diesem Tage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ab, so kommt eine gültige Wahl nicht zu Stande.
Im Ausschuß bleiben noch ein Jahr, können daher gültig nicht auf den Stimmzettel gesetzt werden, die Herren Wilhelm Enßlin, Hafner,
Friedrich Holzapfel, Bierbrauer, Adolph Bozenhardt. Rotgerber, Wilhelm Bauer, Schreiner,
Christian Olpp, Wagner,
Wilhelm Walz, Sensenschmied.
Wahl- und wählbarkeitsberechtigt sind unter den hieuach bezeichneten Ausnahmen alle männlichen Bürger — auch Haussöhne —, welche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen auswärts wohnenden Bürger gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 -4L veranlagt sind. (Denjenigen Bürgern, welche das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, das Wahlrecht aber schon vor dem 1. Januar 1886 besessen haben, bleibt ihr Wahlrecht erhalten.)
Dauernd ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht sind alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise sind von dem Wahl- und Wählbarkeitsrecht diejenigen Bürger ausgeschlossen:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württb. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lauge diese nicht wieder hergestellt sind;
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des K. Landgerichts, als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl-
und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werden;
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder im letzt- vorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder ersetzt haben;
6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der Steuern aus einem der Besteuerung der Stadtgemeinde Neuenbürg unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder der Wohnsteuer aus einem der 3 letzt vorangegangenen Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes.
Nichtberechtigt zur Teilnahme an der Bürgerausschußwahl sind nach Z 50 des Verw.-Edikts die Mitglieder des Gemeinderats.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten zu bezeichnen sind.
Der Obmann kann aus den neu zu wählenden 7 Mitgliedern und aus den noch ein Jahr im Ausschuß bleibenden 6 Mitgliedern gewählt werden; muß aber als solcher ausschließlich auf vem Stimmzettel bezeichnet werden.
Den 7. Dezember 1887.
Stadtschultheißenamt.
Bub.
Neuenbürg.
Amtsfchadens-Amtage für 1. April 1887M.
Umzulegen sind ....... 28000 «4L
Das amts- und gemeindestenerpflichtige Kataster beträgt vom Grundeigentum ...... 983 159 «4L 04
von Gefällen ....... 23641 „ 04 „
von Gebäuden ....... 18517300 „ — „
von Gewerben ....... 870363 „ — „
Nach Maßgabe der wirklichen und fingierten Staatssteuer hieraus von 94 874 «4L 65 L fallen von der Amtsschadenssumme auf das Grundeigentum ...... 11316 «4L 10
auf 1 -4L Kataster 1,151
die Gefälle. 272 „ 10 „
auf 1 -4L Kataster 1,151
die Gebäude ....... 6394 „ — „
auf 100 -4L Kataster 3,45 ^ auf 1000 «4L Kataster 34,53