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Der Enzthälcr.
Anzeiger und Unterha>tungMatt flir das Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für: öen Hbernmtsbezivk Weuenbüvg.
45. Jahrgang.
Rr. 34. Neuenbürg, Dienstag den S. April 1887.
Erscheint Atenstag, Aonner-tag, Kamst«, L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 10 ^, monatlich 40 ^; durch die Post bezogen
im Bezirk vierteljährlich 1 28^, monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1-^L 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lO^j.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung, betreffend das
1. Der Reiseplan für das diesjährige Musterungsgeschäft
12. April Musterung in Herrenalb und Reise nach Calmbach,
13. April Musterung in Calmbach und Reise nach Neuenbürg,
Musterungsgeschäft für 1887.
im Aushebungsbezirk Neuenbürg ist folgender:
14. April Musterung in Neuenbürg,
15. April Musterung in Neuenbürg,
16. April Losung in Neuenbürg.
2. Es haben zu erscheinen bei der Musternng
am 12. April d. I. in Herrenalb:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb,
Morgens 9 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rothensol:
am 13. April in Calmbach:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach,
Morgens 9 Uhr diejenigen von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch und Langenbrand,
Morgens 9'/r Uhr diejenigen von Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt, Morgens 10 Uhr diejenigen von Wildbad;
am 14. April in Neuenbürg:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld und Conweiler,
Morgens 8 */, Uhr diejenigen von Dennach, Engelsbrand und Feldrennach,
Morgens 9Uhr diejenigen von Gräfenhausen, Grunbach und Kapfenhardt;
am IS. April in Neuenbürg:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Neuenbürg,
Morgens 9 Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Uuterniebelsbach u. Waldrennach.
Die Losung
findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am 16. April d« I. morgens 8 Uhr in Neuenbürg statt.
3. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1867, sowie diejenigen der Jahrgänge 1866, 1865 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.
Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubringen.
Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich eiu- zufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsortes, alle anderen mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen; wer also z. B. in Conweiler geboren ist, aber in Birkenfeld sich aufhält, hat mit den Militärpflichtigen von Conweiler zu erscheinen, dagegen hat ein in Gräfenhausen geborener aber in Loffenau sich aufhaltender Militärpflichtiger mit denjenigen von Loffenau sich zu gestellen.
Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1867 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Untauglichen und die dauernd Unwürdigen, die Militärpflichtigen der drei letztgenannten Kategorien jedoch nur, sofern ein Erkenntnis der K. Oberersatzkommission vorliegt.
4. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatz, kommission Sorge zu tragen.
Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gestellungspflicht auf den oberamtl. Erlaß vom 23. September 1878 (Enzthäler 1878 Nr. 115) verwiesen.
Auf Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen nicht zu begünstigen» solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.