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Enzthäler !
Postämtern ge-
Der Enzthäler.
Anzeiger und Unlerhaltungsblatt fiir das Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt fürt öerr Hbevcmrtsbezivk Weuerrbüvg.
45. Jahrgang.
Nr. 22. Neuenbürg, Dienstag den 8. Februar 1887.
Erscheint Airaslag, Z»o««rr»1ag, Samstag L Soanlag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-t4 10 monatlich 4o^Z; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -^4 25^), monatlich 45^, auswärts vierteljährlich 1-^4 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lO^j
Amtliches.
Neuenbürg.
An dir Ortsmgehn.
Rcichstagsabgeordneten-Wahl betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. d. Mts. (Enzthäler Nr. 21) werden den Ortsvorstehern noch folgende weitere Weisungen erteilt:
1. Auf beiden Wählerlisten ist die Nummer des Wahlkreis es (VII.) und die Nummer des Wahlbezirks, wie dies aus der erwähnten Bekanntmachung ersichtlich ist. beizufügcn.
2. Am 22. Tag nach Beginn der öffentlichen Auslegung der Wählerliste, also am Montag den 14. Februar d. I. — weder früher noch später — sind die Wählerlisten von dem Gemeinderat bezw. Teil gemeind erat definitiv abzuschließen. Dies geschieht:
a. im Hauptexemplar der Wählerliste durch die Worte: „Abgeschlossen"
.(Ort) den 14. Februar 1887.
Der Gemeinderat.
(Unterschriften.)
d. im zweiten Exemplar der Wählerliste durch die Worte:
„Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt.
.(Ort) den 14. Februar 1887.
Der Gemeinderat.
(Unterschriften.)
3. Ist dies geschehen, so sind beide Liften weiter zu beurkunden und zwar:
a. Das Hauptexemplar durch die Worte:
„Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 23. Januar bis
.d. I. zu Jedermanns
Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl, acht Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hiedurch bescheinigt.
- - . . . (Ort) den 14. Februar 1887. (Amtssiegel.) Der Gemeinderat.
(Unterschriften.)
d- das zweite Exemplar durch die Worte :
„Daß das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung (u. s. w. wie oben 3a.)
Die pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen, nach vorstehender Anleitung,
wozu die hinausgegebeneu Formulare Anhängebogen) benützt werden können, aber weil sie für das Hauptexemplar und das zweite Exemplar verschieden sind, nicht verwechselt werden dürfen, wird den Gemeindebehörden nachdrücklich eingeschärft mit dem Bemerken, daß wenn Fehler Vorkommen, der Herr Wahlkommissär in Calw die Listen durch Expreßboten auf Kosten des Schuldigen zurücksenden wird.
4. Sind diese Beurkundungen vollzogen, so ist
a. das Hauptexemplar der Wählerliste nebst Beilagen in der Gemein d e r e g i st r a t u r anfzube- wahren.
h. das zweite Exemplar derselben sofort dem Wahlvorsteher gegen Bescheinigung zuzu- st e l l e n.
5. Daß dies geschehen ist, ist dem Oberaml gleich daraus anzuzeigen. Die Anzeige muß eine ausdrückliche Beurkundung darüber enthalten, daß das Erkenntnis des Gemeinderats über Einsprachen gegen die Wählerliste (falls solche erhoben wurden) — tz 3 des Wahlreglements — und die Eröffnung desselben an die Beteiligten spätestens am Sonntag den 13. Februar d. I. erfolgt ist, sowie, daß beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste am Montag den 14. Februar d. I. von dem Gemeinderat bezw. Teilgemeinderat definitiv abgeschlossen worden sind und daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvorsteher ausgefolgt worden ist.
An diejenigen Ortsvorsteher von welchen diese Anzeige nicht bis zum Mittwoch den 16. Febr. d. I. beim Ober amt ei »gekommen sein wird, werdenWartboten abgeschickt werden.
6. Abgesondert von d?r in Ziff. 5 genannten Anzeige haben die Ortsvorsteher nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten die Zahl der Wahlberechtigten zu erheben und das Ergebnis bis zum Mittwoch den 16. d. Mts. an das Oberamt einzusenden.
7. Die Ortsvorstcher haben für die Beschaffung unmangelhafter Wahlurnen, sowie dafür Sorge zu tragen, daß am Tage der Wahl das Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung befindet und daß ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Wahlreglements d. h. der Jahrgang 1871 des Regierungsblattes im Wahllokal während der Wahlhandlung aufgelegt ist.
8. Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die ihnen mit heutiger Post zugegangenen Formulare zu Wahlprotokollcn, Gegenlisten, Einladungsschreiben au Protokollführer und Beisitzer und Plakate zum Anschlag am Wa hl l oka l den Wahl- vorstehern alsbald zuzustellen und dieselben unter Hinweisung aus ihren früher geleisteten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Ror- schriften zu halten, in welcher Beziehung auf die dem Schreiben des Oberamts an die Wahlvorsteher beigedrnckte Belehrung Bezug genommen wird.
Dabei sind die W a hlv orsteh er insbesondere noch auf Folgendes aufmerksam zu machen:
a. Der Protokollführer und die Beisitzer (3—6) sind von den Wahlvorstehern rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks zu ernennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstands zu erscheinen, wozu die gedruckten Einladungsschreiben zu verwenden sind.
Auf tüchtige Protokollführer ist ein Hauptaugenmerk zu richten; dieselben müssen gleichwie die Beisitzer die gesetzlichen Eigenschaften haben (H 9 des Wahlgesetzes) dürfen also z. B. nicht Acciser sein oder sonst ein Staatsamt bekleiden. Häufig wird sich die Verwendung von Schullehrern empfehlen, vorausgesetzt, daß sie Wähler sind.
Die Zahl der Beisitzer sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein dürfen.
b. Es wird zweckmäßig sein, wenn der Protokollführer und derjenige Beisitzer, welcher die Gegenlisten zu führen hat, sich schon vor der Wahl mit den Formularen genau bekannt machen, damit sie im Anstandsfall sich noch rechtzeitig Belehrung erholen können. Der Protokollführer hat die dem Einladungsschreiben beigedruckte Belehrung genau zu studieren.
e. JnIBctreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung ist hauptsächlich zu beobachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen sein muß, daß den Wählern derber Zutritt zum Wahllokal während der ganzen Wahlhandlung einschließ-