85

n ist, an den tliche Ueber- ;e aus dem mtum, ange-

nter einer egenz wird ichten eilige u Vorarlberg zwischen Lech lehrende Bote ß von einem > geschleudert. Uten, kam ein er ganz ver­reichten Zeit f die Suche, ck gewahrte, ch zuerst 10, en, ohne den en zu können. Tages wurde lange Stange d bewegt; cs instrengungen t einer Kopf- m Bein, aber nd, frei zu en nahe war, )en Kopf und Lebensgeister und gab das es war die liegt nun in inen kürzere»

eine bei uns dsfinsternis lche um 8 Uhr nd um 12 Uhr :öße der Ber- imesser. Die eika, im großen n der Ostkiiste

er alt Lederle- enn von der de war, de» Deutschen sind utköpf: wenn die Krautköps brückt, rutscht ineben 'naus." :arti Recht ge-

Bahn

ern, .

gethan,

n.

tus, Jahr ein,

erfreun, agen. ,

r Mann,

veiter kann, ^

gen. _)

Enzthäler !

Postämtern ge-

Der Enzthäler.

Anzeiger und Unlerhaltungsblatt fiir das Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt fürt öerr Hbevcmrtsbezivk Weuerrbüvg.

45. Jahrgang.

Nr. 22. Neuenbürg, Dienstag den 8. Februar 1887.

Erscheint Airaslag, Z»o««rr»1ag, Samstag L Soanlag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-t4 10 monatlich 4o^Z; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -^4 25^), monatlich 45^, auswärts vierteljährlich 1-^4 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lO^j

Amtliches.

Neuenbürg.

An dir Ortsmgehn.

Rcichstagsabgeordneten-Wahl betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Bekannt­machung vom 4. d. Mts. (Enzthäler Nr. 21) werden den Ortsvorstehern noch fol­gende weitere Weisungen erteilt:

1. Auf beiden Wählerlisten ist die Nummer des Wahlkreis es (VII.) und die Nummer des Wahlbezirks, wie dies aus der erwähnten Bekanntmachung ersichtlich ist. beizufügcn.

2. Am 22. Tag nach Beginn der öffent­lichen Auslegung der Wählerliste, also am Montag den 14. Februar d. I. weder früher noch später sind die Wähler­listen von dem Gemeinderat bezw. Teil gemeind erat definitiv abzu­schließen. Dies geschieht:

a. im Hauptexemplar der Wählerliste durch die Worte:Abgeschlossen"

.(Ort) den 14. Februar 1887.

Der Gemeinderat.

(Unterschriften.)

d. im zweiten Exemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt.

.(Ort) den 14. Februar 1887.

Der Gemeinderat.

(Unterschriften.)

3. Ist dies geschehen, so sind beide Liften weiter zu beurkunden und zwar:

a. Das Hauptexemplar durch die Worte:

Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Be­kanntmachung vom 23. Januar bis

.d. I. zu Jedermanns

Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl, acht Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hiedurch bescheinigt.

- - . . . (Ort) den 14. Februar 1887. (Amtssiegel.) Der Gemeinderat.

(Unterschriften.)

d- das zweite Exemplar durch die Worte :

Daß das Hauptexemplar der vor­stehenden Wählerliste nach vorgäng­iger ortsüblicher Bekanntmachung (u. s. w. wie oben 3a.)

Die pünktliche Ausstellung dieser Be­urkundungen, nach vorstehender Anleitung,

wozu die hinausgegebeneu Formulare An­hängebogen) benützt werden können, aber weil sie für das Hauptexemplar und das zweite Exemplar verschieden sind, nicht ver­wechselt werden dürfen, wird den Ge­meindebehörden nachdrücklich eingeschärft mit dem Bemerken, daß wenn Fehler Vor­kommen, der Herr Wahlkommissär in Calw die Listen durch Expreßboten auf Kosten des Schuldigen zurücksenden wird.

4. Sind diese Beurkundungen voll­zogen, so ist

a. das Hauptexemplar der Wähler­liste nebst Beilagen in der Ge­mein d e r e g i st r a t u r anfzube- wahren.

h. das zweite Exemplar derselben sofort dem Wahlvorsteher ge­gen Bescheinigung zuzu- st e l l e n.

5. Daß dies geschehen ist, ist dem Oberaml gleich daraus anzu­zeigen. Die Anzeige muß eine ausdrück­liche Beurkundung darüber enthalten, daß das Erkenntnis des Gemeinderats über Einsprachen gegen die Wählerliste (falls solche erhoben wurden) tz 3 des Wahl­reglements und die Eröffnung des­selben an die Beteiligten spätestens am Sonntag den 13. Februar d. I. erfolgt ist, sowie, daß beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste am Montag den 14. Februar d. I. von dem Gemeinde­rat bezw. Teilgemeinderat definitiv abge­schlossen worden sind und daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvor­steher ausgefolgt worden ist.

An diejenigen Ortsvorsteher von welchen diese Anzeige nicht bis zum Mittwoch den 16. Febr. d. I. beim Ober amt ei »gekommen sein wird, werdenWartboten ab­geschickt werden.

6. Abgesondert von d?r in Ziff. 5 genannten Anzeige haben die Ortsvor­steher nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten die Zahl der Wahlberechtig­ten zu erheben und das Ergebnis bis zum Mittwoch den 16. d. Mts. an das Oberamt einzusenden.

7. Die Ortsvorstcher haben für die Beschaffung unmangelhafter Wahlurnen, sowie dafür Sorge zu tragen, daß am Tage der Wahl das Wahllokal sich in vor­schriftsmäßiger Ordnung befindet und daß ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Wahlreglements d. h. der Jahrgang 1871 des Regierungsblattes im Wahllokal wäh­rend der Wahlhandlung aufgelegt ist.

8. Die Ortsvorsteher werden beauf­tragt, die ihnen mit heutiger Post zuge­gangenen Formulare zu Wahlprotokollcn, Gegenlisten, Einladungsschreiben au Pro­tokollführer und Beisitzer und Plakate zum Anschlag am Wa hl l oka l den Wahl- vorstehern alsbald zuzustellen und dieselben unter Hinweisung aus ihren früher geleisteten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Ror- schriften zu halten, in welcher Beziehung auf die dem Schreiben des Oberamts an die Wahlvorsteher beigedrnckte Belehrung Bezug genommen wird.

Dabei sind die W a hlv orsteh er ins­besondere noch auf Folgendes aufmerksam zu machen:

a. Der Protokollführer und die Bei­sitzer (36) sind von den Wahlvor­stehern rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks zu er­nennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bild­ung des Wahlvorstands zu erscheinen, wozu die gedruckten Einladungs­schreiben zu verwenden sind.

Auf tüchtige Protokollführer ist ein Hauptaugenmerk zu richten; die­selben müssen gleichwie die Beisitzer die gesetzlichen Eigenschaften haben (H 9 des Wahlgesetzes) dürfen also z. B. nicht Acciser sein oder sonst ein Staatsamt bekleiden. Häufig wird sich die Verwendung von Schul­lehrern empfehlen, vorausgesetzt, daß sie Wähler sind.

Die Zahl der Beisitzer sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahl­vorstandes gegenwärtig sein dürfen.

b. Es wird zweckmäßig sein, wenn der Protokollführer und derjenige Bei­sitzer, welcher die Gegenlisten zu führen hat, sich schon vor der Wahl mit den Formularen genau bekannt machen, damit sie im Anstandsfall sich noch rechtzeitig Belehrung er­holen können. Der Protokollführer hat die dem Einladungsschreiben beige­druckte Belehrung genau zu studieren.

e. JnIBctreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung ist hauptsächlich zu beobachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen sein muß, daß den Wählern der­ber Zutritt zum Wahllokal während der ganzen Wahlhandlung einschließ-