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Der Enzthäler.

Ameiger und Unterhaltimgsblatt für das Cichhal und dessen Umgegend.

Anrtsbtcrtt öen Hbevanrtsbezivk Weirenbüvg.

44. Aayraaug.

Rr. 4S. Neuenbürg, Samstag de« 20. März 1886.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 10 monatlich 4o^j; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 25^, monatlich 45 auswärts vierteljährlich 145^- Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^.

Amtliches.

Neuenbürg.

An die OrtmMn.

Die Ortsvorsteher haben die Gemeinde- pflcger auf den Z 14 der Ministeriell' Verfügung vom 23. März 1881 betr. die Vollziehung des Reichsviehseuchengesetzes und des dazu ergangenen Württ. Aus­führungs-Gesetzes vom 20. März 1881 Reg.-Bl. S. 202 hingewiescn, wonach die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbe­sitzer und ihres beitragspflichtigen Vieh­bestands nach dein Viehbestand vom 31. März d. I. zu erfolgen hat.

Die erforderlichen Formularien werden den Ortsvorstehern von hier aus zuge- fendet werden.

Zugleich werden die Ortsvorsteher auf die in Nr. 61, S. 425 des Staatsan­zeigers veröffentlichte Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betr.die Vor­lage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallenen Tiere im Jahre 1886" vom 9. Marz d. I. besonders hingewiesen.

Im Interesse der Geschäftsvereinfachung ist cs gelegen, daß auch Heuer wieder der Einzug der Umlagebeiträge mit der Vieh- aufnahme verbunden wird.

Den 17., März 1886.

K. Oberamt.

Nestle.

Neuenbürg.

Kkkiuntmchmg

betr. die Anzeige pockenkranker Kühe.

Nach Z 22, Abs. 2 der Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 25. Februar 1875 (Reg.-Bl. S. 148) erhält jeder Viehbcsitzer, welcher natürlich pocken­kranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff von denselben zur Impfung von Menschen benützt werden kann, eine Belohnung von 24

Die Ortsvorsteher sämtlicher Gemeinden werden beauftragt, diese Bestimmung zu Anfang des Monats April in ortsüblicher Weife mit der Aufforderung an die Vieh- Besitzer bekannt zu machen, die Wahr­nehmung der natürlichen Pocken an einer Kuh schleunigst dem Ortsvorsteher, welcher feiner Seits unverweilt schriftlich das K. Oberamtsphhsikat davon in Kenntnis zu setzen hat, anzuzeigen. Eine die Erken­nungszeichen der natürlichen Kuhpocken darstellende ausführliche Belehrung ist im

Regierungsblatt von 1838, S. 278 ff., enthalten.

Den 18. März 1886.

K. Oberamt.

Nestle.

Revier Herrenalb.

Nutz- «nd KrciuitzuWnImf.

Am Samstag den 27. Mürz vormittags 10 Uhr

auf dem Rathaus in Dobel aus den Staatswaldungen Steinwiesenbcrg, Brenn- tcnwald, Mannabachweide, Eichelgarten und Mannenbnckel:

666 St. Nadelholz-Langholz II. IV.

Kl. mit 219 Fm.,

1483 Nadelholz-Langholz V. Kl.

mit 207 Fm.,

187 Nadelholz-Sägholz I.III.

Kl. mir 62 Fm.,

6 Birken mit 1,57 Fm.,

6 Eichen mit 6,40 Fm. endlich aus den genannten Waldhieben »nd aus Brand, Birkenteich, Ob. Roßberg, unt. Maienberg »nd unt. Schörsighalde:

2130 St. Grubenholz und 3 Rm. Eichen, 12 Rm. Buchen, 9 Rm. Birken und 199 Rm. Nadelholz- Scheiter, Prügel und Abfall.

Vaihingen.

HohlirsttWS-Almd.

Die Lieferung und Beifuhr des vorerst auf 75 Rm. tannene und 25 Rm. buchene Scheiter berechneten Bedarfes an gesundem und uachgespaltenem Brennholz für das Etatsjahr 1886/87 zum Arbeitshausc wird im Submissionswcge vergeben.

Ucbernahmclustige, welche die Beding­ungen des Accordes auf unserer Kanzlei einsehen können, wollen ihre Offerte mit Angabe des Preises pro Raummeter schrift­lich und' versiegelt mit der Aufschrift Holzlieferungs-Offert" längstens bis Montag den 29. März d. I. hiehcr übergeben.

Den 16. März 1886.

K. Arbeitshausverwaltung.

Neu enbürg.

betr. den Aufenthalt in den Gemeinden.

Die K. Verordnung vom 6. August 1872 bestimmt:

8 k.

Wirte, welche Gäste beherbergen, sind verbunden, über die bei ihnen übernach­tenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, worin der Tag der Aufnahme,

der Name, der Stand oder das Gewerbe und der Wohnort des Uebernachtenden angegeben sein muß. Diese Verzeichnisse oder Auszüge aus denselben sind der Orts­polizeibehörde täglich vorzulegen.

8 2 .

Nenanziehende Personen sind verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehördc derjenigen Gemeinde, in welcher sie ihren Aufent­halt nehmen, mögen sie derselben als Bürger angehören oder nicht, innerhalb 8 Tagen von dem Tage ihres Anzugs an schriftlich oder mündlich anzumelden, auch sich auf Verlangen der Gemeindebehörde über ihre Staatsangehörigkeit auszuweisen und über ihre sonstigen persönlichen und ihre Familienverhältnisse die erforderliche Auskunft zu geben.

8 3.

Dienstherrschaften und Gewerbeinhaber sind gehalten, den Eintritt neuer Dienst­boten, Lehrlinge, Gehilfen oder Arbeiter innerhalb 8 Tagen nach dem Dienstein­tritt der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

8 4.

Personen, welche Wohnungen, Wohn- gelasse oder Schlafstellen vermieten, sind verpflichtet, diejenigen, welche sie in Miete nehmen, innerhalb 8 Tagen nach dem Einzug der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Diese Vorschriften werden hiemit wieder­holt unter dem Hinweis bekannt gemacht, daß Uebcrtretung derselben mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 8 Tagen bedroht ist.

Formulare zu An- und Abmeldungen werden bei der Unterzeichneten Stelle und bei Ratsdiener Schönthaler unentgelt­lich abgegeben.

Den 18. März 1886.

Stadtschultheißenamt.

Bub.

H«lz-Nersteiser«ug.

Die Gr. Bezirksforstei Mittelberg in Ettlingen versteigert aus Domänen- waldnugcn mit unverzinslicher Borgfrist oder Rabattbewilligung bei Barzahlung

Dienstag den 23. März d. I. morgens 10 Uhr in der Marxzeller Mühle:

Aus Distrikt II Großklosterwald, Abt. 12, 13 und 14.: 27 Tannenstämme II., 4 dto. III., 30 dto. IV. Kl.; 34 Tan- nenklötzc II. Kl., 2 Eichen IV. Kl.; 1 Buche; 59 Ster buchen Scheitholz II., 332 Ster dto. III. Kl.; 24 Ster gemischtes, 209 Ster tannen, 414 forlen Scheitholz III. Kl.; 74 Ster buchen, 82 Ster gemischtes, 847 Ster forlenes Prügelholz II. Kl.;