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so hat die Verwaltung auch die Ortspolizeibehörde sowie die Organe der beteiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu er­suchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (8 5 Absatz 11 a. a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.

8 7 -

Die Ausbezahlung des Mehrbetrages seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind.

'8 8 .

Die der Krankenkasse in Befolgung des 8 5 Absatz 9 oit. erwachsene Mehrausgabe an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalles bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidieren.

8 9.

Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen.

8 10 .

Bei Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend von den Bestimmungen in 88 8 und 9 die Liquidation >rach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen.

Berlin den 30. September 1885. Das Reichs-Bersicherungsamt.

Bödiker.

Liquidation

auf Grund

des 8 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

Krankenkasse (Name, Art, Sitz):

Aufsichtsbehörde (Name, Sitz):

1) Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet

hat; Name des Unternehmers (Firma); ge­naue Ortsangabe (eventuell Straße und Hausnummer):

2) Bor- und Zunahme des verletzten Kassen­mitgliedes: Wohnort, Wohnung:

3) Datum des Unfalls:

4) j a. der Wiederaufnahme der Arbeit, oder

Lid. des erfolgten Ablebens, oder ^ s o. des Ablaufs der dreizehnten Woche nach K / Eintritt des Unfalles:

zu a: zu d: zu e:

5) Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zur Wiederher­

stellung (biszumetwaerfolgten Ableben, bezw. bis zum Ablauf der dreizehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist.

6) Betrag des

a. der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen Arbeitslohnes. .

b. (gesetzlichen) (statutenmäßigen) Krankengeldes für den Tag.

o. auf Grund des 8 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsgesetzes für den Tag gewährten

Krankengeldes.

. . . c/6 . . ^

7) Berechnung. Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt des Unfalles an Krankengeld

insgesammt empfangen: und zwar für . . . Tage (vergl. Ziffer 5) . . . . L . . . «/L . .

(vergl. Ziffer 6 e), zusammen.

Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (gesetzlich) (statutenmäßig) zu u. zwar für . . . Tage

(vergl. Ziffer 5) ä, . . . c/L . . (vergl. Ziffer 6b). zusam men . . .

Mehrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu erstatten ist.. . . . vkL . .

8) Bemerkungen:

Auf Grund des 8 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsgesetzes

werden Ew. wird die

zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes vom . ergebenst ersucht, der Unterzeichneten Kasse zu Händen des Herrn

..die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben) . . . . ^>6 . . ^ bis zum

.,. gefälligst erstatten zu wollen.

Ort und Datum Unterschrift:

An

Den vorstehend liquidierten ^Betrag von . . . . . L erhalten.

Ort und Datum: Unterschrift:

Zur Beachtung.

Nach 8 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der beteiligten Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.

Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Beteiligten entstehen, sind nach Maßgabe des 8 5 Absatz 11 a. a. O. und des 8 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Me eh in Neuenbürg.