303

Der Enzthäler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt flir das Eusthal mrd dessen Mgegend.

AmtsbkcrLi füv öerr KbevamisbeziM Weirenbüvg.

42. Jahrgang.

Nr. 76. Neuenbürg, Dienstag den 13. Mai 1884.

Erscheint Akenstag, Aonnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. monatlich 4o^; durch die Post bezogen

im Bezirk vierteljährlich 1 ^ 25 ^Z, monatlich 45 auswärts vierteljährlich I 46^. - Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum

AmUichkS.

Ncuenbür g.

. Krkannti»a<l>»»g

betreffend die Ausstellung von Verzeich­nisse» derjenigen Mnunschasten deS aktiven Heeres, deren häusliche Verhältnisse eine Beurlaubung zur Disposition nngezcigt

erscheine» lassen.

Bei der Auswahl der zur Disposition zu beurlaubenden, resp. aus solchem Ur­laub wieder einzubeorderndeu Mannschaften Seitens der Kommandobehörden konnten nach einer Mitteilung des K. General­kommandos deren Familienverhältnisse nicht immer so in Betracht gezogen und berück- rücksichtigt werden, als dies nach dem Stande der Ausbildung und Führung der betreffenden Leute in dem Falle hätte geschehen können und müssen, wenn den Truppenteilen zuverlässige und erschöpfende Notizen zur Beurteilung der häuslichen Verhältnisse der einzelnen Leute zu Ge­bote gestanden hätten. Das Material, welches die Truppen selbst aus Bittschriften, Nachfragen bei den Mannschaften, welche in derselben Gemeinde zu Hause sind rc. gewinnen, sei meist ein unsicheres. Es wurde daher auf Ansuchen des K. Kriegs­ministeriums vom K. Ministerium des Innern zur Herbeiführung einer zweck­entsprechenden Auswahl der alljährlich zur Disposition der Truppenteile zu beurlauben­den Mannschaften und im Interesse der häuslichen Verhältnisse der Mannschaften den K. Oberamtern und den Gcmcinde- räten nachstehende Weisung erteilt:

1) Alljährlich an einem von den: K. Oberamt festzusetzenden Termine haben die Gemeindcräte Verzeichnisse derjenigen im zweiten Dicnstjahr stehenden und im Herbst des betreffenden Jahrs in das dritte Dienstjahr tretenden Mannschaften deS aktiven Heeres, deren häusliche rc. Verhält­nisse die Beurlaubung nötig oder doch dringend wünschenswert erscheinen lassen, aufzustellen.

2) In diese Verzeichnisse sind nur die­jenigen Mannschaften des zweiten Dienst­jahrs aufzunehmcn, deren Angehörigen nach vorgängiger angemessener Bekannt­machung des festgesetzten Termins für die Vorlage der Verzeichnisse ein Gesuch um Aufnahme in das Verzeichnis bei dem Gcmeinderat rechtzeitig eingcreicht haben und deren häusliche Verhältnisse dem Gemeindc- rat als berücksichtignugswert erscheinen.

3) Die Verzeichnisse sind von den Gc- meinderäten für jedes Regiment, das Fuß­

artillerie- , das Pionier- und das Train­bataillon gesondert anzulegcu, somit Leute verschiedener Regimenter niemals in ein Verzeichnis einzutragen.

4) Wenn mehrere Leute desselben Lrnppenteils in ein Verzeichnis kommen, o sind sie nach der Dringlichkeit zu rangieren, so das; unter Nr. 1 der Mann angeführt wird, dessen Berücksichtigung vor allen folgenden angezeigt erscheint.

5) Die K. Obcrämter legen die den­selben Truppenteil betreffenden Verzeichnisse der verschiedenen Gemeinden zusammen und übersenden dieselben bis znm 1. Juli den resp. Regimentern, nachdem sie in der

Rubrik8" etwaige Bemerkungen nieder- gclcgt haben.

Diesen Weisungen gemäß wird wie im Vorjahr hiemit bekannt gemacht, daß Ge­suche um Aufnahme in das anzulcgende Verzeichnis (vergl. oben Punkt 2) längstens bis 15. Juni d. I. beim Gemeinderat vorznbringen und von diesem dem Obcramte nach dem im Mini- sterialamtsblatt von 1875, S. 126 ent­haltenen Schema einzurcichen sind.

Vorstehende Bestimmungen sind in jeder Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

Den 10. Mai 1884.

K- Oberamt.

N c st l e.

Neuenbür g.

Bekanntmachung

betr. die Vornahme einer periodischen Vormusterung des Pferdestandes im Jahr 1884.

Nachdem mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs auf Anordnung der Königlichen Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 2 v. Februar d. I. (Ministerial-Amtsblatt von 1884, S. 89) im Frühjahr 1884 eine Vormusterung der sämtlichen Pferde des Landes stattznfinden hat, wird auf Grund der W 3 und 5 des Württembergischen Pferde-Aushebnngs-Reglcmeuts vom 16. November 1876, hiemit zur Kenntnis der Pferdebesitzer gebracht, daß am

Dienstag den 17. Juni d. I.

vormittags von 8 Uhr an

auf der Hauptstraße in Neuenbürg die Vormusterung der Pferde des ObcramtS Neuenbürg stattfindet und an diesem Tage vorzuführen sind:

vormittags 8 Uhr:

die Pferde von Neuenbürg, Arnbach, Birkcnfeld, Calmbach, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhansen, Grunbach, Höfen, Oberniebelsbach, Otten­hausen, Salmbach, Schwann, Unteruiebelsbach, Waldrenuach;

vormittags 9 Uhr

die Pferde von Wildbad, Bcinbcrg, Bernbach, Bieselsberg, Dobel, Enzklösterle, Herrenalb, Jgelslvch, Kapfenhardt, Langcnbrand, Loffenau, Maisenbach, Neusatz, Oberlengenhardt, Rotensol, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt.

Jeder Pfcrdebesitzer ist verpflichtet, zu der bestimmten Zeit und an den be­stimmten Ort, seine sämtlichen Pferde zur Vormnsterung vorzuführen, mit Ausnahme: u. der Fohlen unter 3 Jahren (d. h. der nach dem 1. Mai 1881 geborenen), d. der Hengste und

c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als acht Tagen abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortsvorstehcr aus­gestellte Bescheinigung vorzulegcn.

Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:

1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;

2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;

3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerztc und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihreTBerufs not-

- wendigen Pferde;

4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be­förderung der Posten konktraktmäßig gehalten werden muß.

Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung ent­bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.

Pfcrdcbcsitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Geldstrafe bis zu 150 zu ge­wärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeiführung ihrer Pferde vorge­nommen wird (vergl. Neichskriegsleistnngsgesetz vom 13. Juni 1873 8 27.)