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Der Enzthäler.
Anzeiger und UnlerhaltungMM für das Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt füv öen ZrberrcrmtsbezrM Weuenbürrg.
41. Jahrgang.
Nr. 156. Neuenbürg, Donnerstag den 4. Oktober 1883.
Erscheint Atenstag, Aannerstag, Samstag L Sonntag. — Preis in Neuenbürg Vierteljahr!, I-4L 10 ^, monatlich 4o^Z; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -4L 25^), monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 -4L 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^.
Amtliches.
Neuenbürg.
Einschätzung der Gebäude zur Brandversicherung betreffend.
Die Einleitungen zu der ordentlichen Jahresschätzung der Gebäude sind nunmehr zu beginnen; es wird daher zu diesem Zwecke den Ortsbehörden folgendes zu erkennen gegeben:
In der ersten Hälfte des Monats Oktober d. I. haben die Gemeinderäthe die Feuerversicherungsbücher von Nummer zu Nummer zu durchgehen und die Versicherungsanschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob die Gebäude und ihre Zubehörden eine Werthverminderung erlitten haben und deßhalb in dem Bersicherungsanschlag zu ändern seien, wobei namentlich die Vorschriften in Abs. 2 und 4 des Art. 19 des Gebäudebrand- versicherungs-Gesetzes vom 14. März 1853 über das allmähliche Altern und über andere außergewöhnliche Entwerthungs- ursachen zu beachten sind.
Zu dieser Prüfung der Versicherungs- anschlüge sind die Ortsfeuerschauer, die bei ihren jedesmaligen Umgängen in der Gemeinde ein besonderes Augenmerk auf etwaige Werthsveränderungen der Gebäude und ihrer Zubehörden zu richten haben, mit berathender Stimme beizuziehen.
Nach Vollzug dieses Geschäfts und vorgängigem öffentlichen Aufruf an die Ge- bäudeeigenthümer zur Anmeldung der bei ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungen ist sodann dem Oberamte spätestens bis
15. Oktober d. I.
zu berichten, ob und wie viele Gebäude des Gesammtgemeindebezirks einer neuen und veränderten Schätzung oder Klassen- eintheilung zu unterwerfen seien.
Diese Berichte sind von den Gemeinde- räthen mit dem Anfügen zu beurkunden, daß die Prüfung der Versicherungsanschlüge unter Zuziehung der Ortsfeuerschauer in vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen und welche Verfügungen hiebei getroffen worden seien.
Schließlich wird noch bemerkt, daß
1) bei nicht rechtzeitiger Anmeldung von Aenderungen, welche auf die Klassifikation Bezug haben, von Seiten der Betheiligten, falls der Jahresbeitrag zu erhöhen war, das Zuwenigbezahlte, sobald der Mangel zur amtlichen Kenntniß gelangt, vom Eintritt der Aenderung an nachzubezahlen ist, dagegen wenn der
Jahresbeitrag sich vermindert hätte, der Bethciligte keinen Anspruch auf Ersatz des Zuviclbezahlten hat;
2) die Gemeindebeamtcn die Unterpfandsbehörden unverweilt davon in Kenntniß zu setzen haben, wenn der Brandversicherungsanschlag eines Gebäudes, sei es auf Verlangen des Eigcnthümers oder von Amtswegen (entweder bei der jährlichen Kataster-Revision oder bei außerordentlicher Einschätzung) herabgesetzt wird; sodann 3. die Gebühren für die Kataster- Revision (und für die Brandsteuerumlage) a) nach der auf 1. Januar jeden Jahres wirklich vorhandenen Gebäudezahl zu berechnen sind und k>) auch denjenigen Gemeinden, in denen neue Feucrversicherungsbücher angelegt worden und in denen aus anderen Gründen keine Katasteränderungen vorgekommen sind, ver- willigt werden.
Im klebrigen ist für diese Gebühren die Ministerialverfügung vom 15. Mai 1875 K 1 und 2 (Reg.-Bl. S. 203) maßgebend.
Bei der Durchsicht der Feuerversicherungsbücher haben die Gemeinderäthe, soweit es nicht in Folge der Normalererlasse vom 22. Juni und 4. August 1874 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 202 und 207) bereits geschehen ist, eine Vergleichung der Brandversicherungsanschläge mit den neuen Gebäudcsteuer- anschlägen vorzunehmen und in denjenigen Füllen, wo ein auffallendes Mißvcrhält- niß zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen.
Die Berichte sind als portopflichtige Dienstsache (also ohne aufgeklebte Postwerthzeichen) zu verschicken.
Den 1. Oktober 1883.
K. Oberamt.
Amtmann Pommer, g. St. V.
Neuenbürg.
An dir Ortsm-rhrr.
Da nach Anordnung des K. Ministeriums des Innern jedes Jahr vor dem Eintritt der kälteren Jahreszeit die bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften verkündet werden sollen, so werden die Ortsvorsteher beauftragt, die Bestimmungen der K. Verordnung, betreffend die Feuerpolizei vom 21. Dezember 1876, Regierungsblatt S. 513 ff. alsbald in ortsüblicher Weise wieder zu verkündigen und sich nicht nur selbst eifrig angelegen sein zu lassen, diesen Vorschriften die erforderliche Geltung zu verschaffen, sondern hiezu auch ihre Offizianten und Diener, iusbe->.
sondere die Ortsfeuerschauer und Polizei- dieuer unter angemessener Erinnerung an die getreue Erfüllung ihrer diesfälligen Pflichten, aufzufordern.
Da es sodann auch im hiesigen Oberamtsbezirk schon vorgekommen ist, daß das Erdöl zum Anfachen des Feuers (in Oefen und Herden) benützt wurde, so sieht man sich ferner veranlaßt, wiederholt auf das Gefährliche dieser Verwendung aufmerksam zu machen, durch welche sehr leicht Explosionen entstehen, welche unter Umständen für Leben und Gesundheit der Betheiligten, sowie für Gebäude und Mobilien von höchst verderblicher Wirkung sein können. Wenn auch kein direktes Verbot hiegegen besteht, so kann gleichwohl über die Strafbarkeit der Handlung im Hinblick auf ZK 1, 2 und 44 jener Polizeiverordnung vom 21. Dezember 1876 nicht wohl ein Zweifel bestehen. Nach K 1 hat nämlich Jedermann die Pflicht mit Feuer und Licht sorgfältig umzugchen und bei der Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände, sowie bei dem Verkehr mit solchen, die zur Verhütung von Feuersgefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden; in K 2, Abs. 1 ist sodann den Familienhäuptern und Dienst- Herrschaften zur Pflicht gemacht, ihre Familienmitglieder, Hausgenossen und Dienstleute zur Erfüllung der Vorschrift in K 1 anzuhalten und Z 44 verweist bezüglich der Strafbarkeit der Uebertretung dieser Vorschriften auf die betreffenden Artikel des deutschen Strafgesetzbuchs und des Landespolizeistrafgesetzes.
Hierauf sind die Gemeindeangehörigen besonders hinzuweisen.
Denselben sind außerdem die Lokalfeuerlöschordnung, sowie die bezirkspolizeiliche Vorschrift, betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht vom 1. Mürz 1878, Enzthäler von 1878 Nr. 27, Seite 107 aufs Neue bekannt zu machen.
lieber alle diese Verkündigungen ist das Geeignete im Schultheißenamtsprotokoll einzutragen.
Den 1. Oktober 1883.
K. Oberamt
Amtmann Pommer, g. St. V.
Neuenbürg.
A» die Ortsm-rhcr.
Die Zusamenstellungen des Aufwands für die Naturalverpflegung armer Reisender im Monat September d. Js. sind spätestens bis zum 7. d. Nt. hierher einzusenden.
Den 3. Oktober 1883.
^ K. Oberamt.
^ Nestle.