Der Enzthäler.
Anzeiger und Unterhaltungsälatt für -as Einthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt füv öen Z)6evcrmtsbezivk Weuenbüvg.
41. Zayrgang.
Nr. 105. Neuenbürg, Samstag den 7. Juli 1883.
Erscheint Alntstag, p»««erstag, Samstag L Sonntag. — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-44 10 monatlich 40I; durch die Posftbezogen », Bezirk vierteljährlich t -44 25^;, monatlich 4SI; auswärts vierteljährlich i-44 4SI. — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lo^j.
Amtliches.
St e u e il b ü r g.
Mekanntmachung und Erlaß an die Grtsvorsteher,
betreffend die diesjährige Aushebung
und die 7 ' . der Mjlltlirpßichtigen vor die Ober-Ersatz-KommWon.
Der bestehenden Vorschrift gemäß wird nachstehend der Reise- und Geschäftsplan der K. Oberersatz-Kommission, soweit er den Aushebnngsbezirk Neuenbürg betrifft, bekannt gemacht:
20. Juli d. I. Listenprüftmg, inzwischen Vorstellung der Dienstunbrauchbaren und Felddienstunfähigen nach H 14, 5 der
Landwchrordnung, derjenigen Ersatz-Reservisten I. Klasse, über deren ferneres Dienstverhältnis; nach tz 18 8
der Landwehr-Ordnung zu entscheiden ist, svwie Vorstellung der Invaliden.
Hierauf Reklamationen, sodann Vorstellung der in den Beilagen 1 , 2 und 3 Enthaltenen, ferner Vorstellung der in den Listen II., 0. und v Laufenden.
21. „ d. I. Liste L.
I. .fnenach haben am
Samstag, den 21. Juki d. A., Worgens präzis b'ü- Uhr
auf dem Rathhause in Neuenbürg zu erscheinen:
1 ) Die Restanten vom Jahrgang 1860 und früher, soweit sie zn einer Kategorie von Mannschaften gehören, welche an diesem Tage überhaupt vvrzustellen sind.
2 f Sämmtliche Militärpflichtigen der Jahrgänge 1861, 1862 und 1863, welche Heuer bei der Musterung im Aushebungsbezirk Neuenbürg oder in einem andern Aushebnngsbezirk Deutschlands für „tauglich" erklärt worden sind.
3 j Solche Militärpflichtige im Aushebungs-Bezirk von den Jahrgängen 1861, 1862 und 1863, welche Heuer noch nirgends gemustert worden sind, gleichviel, vb sie als vorweg einzustcllendc bezeichnet sind oder nicht.
Am Ireitag, den 2«. Juki d. I., Worgens präzis 6'^ Mr
dagegen haben diejenigen Militärpflichtigen auf dem Rathhause in Neue n b ü r g sich cinzufinden, welche auf diesen Tag besonders vorgeladcn werden; ferner alle diejenigen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1861, 1862 und 1863, welche bei der letzten Musterung als dauernd unbrauchbar bezeichnet oder zur Ersatz-Reserve I. uud ir. Klasse in Vorschlag gebracht worden sind.
Selbstverständlich sind diejenigen, welche durch die Ersatz-Kommission aus irgend einem Grunde von der Aushebung zurückgestellt wurden, damit von der Gestellung vor der Ober-Ersatz-Kommission entbunden.
II. Solche Militärpflichtige des Jahrgangs 1861, welche Heuer wiederum wegen Familienverhültnissen oder Berufs umZurück- ' stellung gebeten haben und deren Zurückstellung vor der Ersatz-Kommission beantragt worden ist, habe» ebenfalls schon am Freitag den 20. Juli d. I., Vorm. 6 L 2 Uhr mit ihren Angehörigen, wegen deren um Zurückstellung gebeten wird, auf dem Rathhausc dahier zn erscheinen.
III. Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, hienach unverzüglich die Gestellungspflichtigen auf die oben angegebenen Zeiten, unter Belehrung über die Folgen des Ungehorsams nach S 24 der Ers.-Ordn., vvrzuladen und anzuweisen, ihre Loosungsscheine unfehlbar mitznbringen.
Die Vorladung hat gegen untcrschriftliche Eröffnungsbcscheinigung der Gestellungspflichtigen zu geschehen und es find
die Eröffnungsurknnden behufs Prüfung der Vorladung durch das Oberamt spätestens bis Samstag, den 14. d. M. anher einzusenden.
Bei der Vorladung sind die Pflichtigen darauf hinzuweiscn, daß die Vorstellung vor die Obcr-Ersatzkommission nicht nach der Reihenfolge der Gemeinden erfolgt, das; daher jeder Einzelne vom Anfang des Geschäfts an sich auf den Aufruf bereit halten muß, widrigenfalls er Strafe und Einreihung ohne Rücksicht auf seine Loosnummer zu erwarten hätte.
IV. Die Ortsvorstehcr haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Mannschaften zu der vorgcschriebenen Zeit parat sind; das Erscheinen der Ortsvorstehcr selbst beim Aushcbungsgeschäft ist nicht erforderlich.
Auf besonderen Befehl der K. Ober-Ersatzkommission werden die Ortsvorstehcr beauftragt, auf möglichste Reinlichkeit am Körper und in Wäsche der Militärpflichtigen hinzuwirken und die Gestellungspflichtigen vor der Aushebung auf die Bestimmung des ß 64 Z. 3 der Ersatzvrdnung, wonach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich bestraft wird, und auf 8 70 Z. 6 nud 71, Z. 2 der Ersatz-Ordnung aufmerksam zu machen, welche bestimmen, das; die Entscheidungen der K. Oberersatzkvmmission endgiltig sind und daß Jeder in den Grundlistcu des Aushebungsbczirks enthaltene Militär- Pflichtige berechtigt ist, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommissivn etwaige Anliegen vorzutragen. Uebrigens können Reklamationen nicht ausschlietzlich mündlich vvrgebracht werden.
Militärpflichtige, welche ihren Aufenthalt iu einem andern Aushebungsbezirk haben, haben sich in dem Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsortes zur Aushebung zn stellen.