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Der Enzthäler.
Anzeiger und Unlerhaltuiigsblall für das Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für7 öerr Kbernmtsbezivk Weirerrbüvg.
41. Jahrgang.
Nr. 69. Neuenbürg, Samstag den 5. Mai 1883.
Erscheint Pienftag, Donnerstag, Samstag L Sonntag. — Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1-44 lO^Z, monatlich 4o^Z; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -44 25 monatlich 45^; auswärts vierteljährlich 45^. — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^t.
Amtliches.
Neuenbürg.
Das von der Amtsversammlung am 28. April d. I. beschlossene Statut für die Unterstützung armer Reisender im Ober- amtSbezirk Neuenbürg wird im Nachstehenden mit folgendem Ansagen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die Unterstützung der armen Reisenden durch Naturalverpflegung im letzten Jahr von manchen Gemeinden in zu reichein Maße gewährt und in Folge dessen diese Einrichtung von den Reisenden vielfach mißbraucht wurde, wodurch für den Bezirk ein sehr großer Aufwand erwachsen ist, so werden die Gemeindebehörden hierdurch ausgefordert, fernerhin bei Gewährung der Naturalverpflegung die Bestimmungen des nachstehenden Statuts genau zu beobachten. Insbesondere wird die Erwartung ausgesprochen, daß von den in Z 2 und 4 des Statuts zugelassenen Ausnahmen nur in dringenden Füllen Gebrauch gemacht wird. Zugleich wird daraus aufmerksam gemacht, daß die außerhalb der Stationen zu gelassene Verabreichung von Brodgaben keinesweges vorgeschrieben, sondern nur zugelassen ist und auch nicht zur Regel werden soll; vielmehr sind die Reisenden in der Regel nach der nächsten Ver- pflcgungsstation zu verweisen und nur dann wenn z. B. die Entfernung bis zu der nächsten Station eine größere oder anzunehmen ist, daß der Reisende die nächste Vcrpflegungsstation nicht mehr so rechtzeitig erreichen kann, um dort z. B. noch ein Mittagessen zu erhalten (vergl. § 3 des Statuts) so mag zum Weiterkommen eine Brodgabe verabreicht werden.
Die Gemeindebehörden werden dringend ermahnt, bei Bewilligung der Unterstützung an die Reisenden und besonders bei Abschluß der Verträge über deren Verpflegung nicht außer Acht zu lassen, daß Uebcrmaß in der Unterstützung schädlich wirkt. Der richtige Maßstab sür die den armen Reisenden zu gewährende Unterstützung wird in dem Grundsatz zu finden sein, daß die armen Reisenden es nicht bester haben sollen, als die ansässigen Ortsarmen.
Die in 6 des Statuts erwähnten Formulare I. und II. werden den Ortsvorstehern in den nächsten Tagen zuge- sendet werden.
Die Ortspolizeibehörden -— und besonders diejenigen in Gemeinden ohne Berpflegungsstation — werden aufgefor
dert, auf die Reisenden ein scharfes Augenmerk zu richten und die auf Bettel Betroffenen fcstnchmcn und an das Oberamt zur Bestrafung cinliesern zu lassen.
Dasselbe ist der Landjägermannschaft des Bezirks cingeschärft worden.
Die Einwohnerschaft des Oberamtsbezirks wird ersucht, sich nicht durch unbegründetes Mitleid zur Abgabe von Almosen an fremde Personen bewegen zu lassen und dadurch die guten Zwecke der Natural- verpslegung zu schädigen und zu vereiteln.
Gegenwärtige Bekanntmachung und das nachstehende Statut sind in den Gemeinden auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Einwohnerschaft zu bringen.
Den 1. Mai 1883.
K. Oberamt.
Nestl e.
Oberamtsbczirk Neuenbürg.
WrksstM
für
die Unterstützung armer Reisender im Oberamtsbezirk Neuenbürg.
Zur Regelung der den armen Reisenden innerhalb des Oberamtsbczirk Neuenbürg zu gewährenden Unterstützung wird nachstehendes Statut festgcstellt.
8 1 -
Unterstützung an arme Reisende wird nur durch Naturalgaben: Frühstück,Mittagessen, Abendessen und Brodgabe, sowie durch Anweisung freien Nachtquartiers gewährt.
8 2 .
Frühstück, Mittagessen und Abendessen, sowie Nachtquartier wird nur in folgenden Stationen gewährt.
Wildbad (nur vom 1. Oktober bis 31. März), Calmbach (nur vom I. April bis 30. September), Neuenbürg, Herrenalb (nur vom 1. Oktober bis 31. März), Dobel (nur vom 1. April bis 30. September), Schwann, Schömberg und Engelsbrand.
In den übrigen Gemeinden des Bezirks dürfen in der Regel nur Anweisungen auf Brod bewilligt werden. Uebrigcns kommt es den Ortsvorstehern bezw. dem Kartenabgeber zu, in einzelnen Fällen in Berücksichtigung der besonderen Umstünde Ausnahmen zuzulassen und die in der Regel nur ans den Stationen zu gewährenden Unterstützungen und Nachtquartier zu bewilligen.
8 3.
Mittagessen wird in den Stationen nur in der Zeit zwischen 11 und 120- Uhr Mittags verabreicht.
Abendessen wird erst von Abends 6 Uhr an — in der Zeit vom 15. November bis 1. Februar von Abends 5 Uhr an — abgegeben.
Frühstück darf vom 1. April bis 30. September nach 8 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März nach 9 Uhr Morgens nicht mehr verabfolgt werden.
Mit der Anweisung auf Nachtquartier darf uur warmes Abendessen und Morgens eine Brodgabe gewährt werden.
8 4.
Zwischen den in H 3 bestimmten Tagesstunden dürfen in allen Gemeinden — auch in den Stationen — nur Brod- gabcn abgegeben werden.
Soweit besondere Umstände im einzelnen Fall eine Abweichung von dieser Regel angczeigt erscheinen lassen, bleibt die Entscheidung dem pflichtmäßigen Ermessen des betreffenden Ortsvorstehers bezw. Kartenabgebers Vorbehalten.
8 5.
Als Naturalverpflcgung wird verabreicht und zwar:
Frühstück: 1 Liter gute Suppe — Mittagessen: 1 Liter gute Suppe mit Kartoffeln oder Brod oder 1 Liter Gemüse mit Kartoffeln oder Brod — Abendessen: 1 Liter gute Suppe mit Kartoffeln oder Brod — Brodgaben zu 6
Jeder Gemeinde beziehungsweise Station bleibt es überlassen, wegen Verabfolgung der Naturalverpflegung mit geeigneten Personen nach den örtlichen Verhältnissen und Preisen Verträge abzuschlicßen.
Beim Abschluß dieser Verträge ist mit möglichster Sparsamkeit und Vorsicht vorzugehen, die Verpflegung darf aber aus Sparsamkcitsrückstchten nicht ungenügend oder gering bemessen werden.
Die Brodgaben sind womöglich nicht bei Wirthen, sondern bei Bäckern, welche keine Wirthschaft führen, anzuweisen.
In den Verträgen sind Konventionalstrafen wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen, insbesondere für den Fall der Abgabe anderer Genußmittel u. s. w. als derjenigen, auf welche die Anweisungskartcn lauten, zu vereinbaren.
Von dem Abschluß solcher Verträge ist dem Oberamt Anzeige zu machen.
8 6 .
Die Kosten der Naturalverpflegung einschließlich des Nachtquartiers und der Belohnung der Kartenabgeber werden den Gemeinden von der Amtspflege ersetzt.
Die Belohnung der Kartenabgeber wird auf 2 Pfennig für jede Karte festgesetzt.
In jeder Gemeinde sind über die abgegebenen Anweisungen auf Naturalver-