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Geilage M Ar. 120 des „Erythäler."
Donnerstag den 6. Oktober 1881.
Amtliches.
Neuenbürg.
An die Gruiemdmlhe.
Einschätzung der Gebäude zur Brand- Versicherung betreffend.
Die Einleitungen zu der ordentlichen Messchätzuiig der Gebäude sind nunmehr zu beginnen; es wird daher zu diesem Zwecke den Ortsbehörden folgendes zu erkennen gegeben:
In der ersten Hälfte des Monats Oktober d. I. baden die Gemeinderälhe die Feuer Veisicherungsbncher von Nummer zu Nummer zu durchgehen und die Versiche- mgsanschläge insbesondere in der Richtung Awau zu prüfen, ob nicht die Gebäude md ihre Zudehörden eine Werthverminde- rung erlitten haben und deshalb in dem Versicherungsanschlag zu ändern seien, wobei namentlich die Porschristen in Abs. 2 und 4 des Art. 19 des Gebände-Brand- versicherungs Gesetzes vom 14. März 1853 über das allmähliche Altern und über andere außergewöhnliche Enlwerlhungs - Ursachen zu beachten sind.
Zu dieser Prüfung der Versicherungsanschläge sind die Ollst'euerschauer, die bei ihren jedesmaligen Umgängen in der Gemeinde ein besonderes Augenmerk aui etwaige Werthsveränderungen der Gebäude und ihrer Zubehörden zu richten haben, mit beralhender Stimme beizuziehen.
Nach Vollzug dieses Geschäfts und vorgängigem öffentlichen Aufrufe an die Gebäudeeigenthümer zur Anmeldung der bei ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungen ist sodann dem Oberamle spätestens bis
15. Oktober d. Z.
zrr berichten, ob und wie viele Gebäude des Gesammlgemeindebezirks einer neuen und veränderten Schätzung oder Klassen- ehüheilung zu unterwerfen seien.
Diese Berichte sind von den Gemeinde- räthen mit dcm Ansügen zu beurkunden, daß die Prüfung der Versicherunasanschläge unter Zuziehung der Ortsfeiurschauer in vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen und welche Verfügungen hiebei getroffen word-efk' seien.
Schließlich wird noch bemerkt, daß
1) bei nicht rechtzeitiger Anmeldung
von Aenderungen, welche auf die Klassifi- kation Bezug haben, von Seiten der Betheiligten, falls der Jahresbeitrag zu erhöhen war, das Zuwenigbezahlte, sobald
der Mangel zur amtlichen Kenntniß gelangt, vom Eintritt der Aenderung an nachzu
bezahlen ist, dggegen wenn der Jahresbeitrag sich vermindert hätte, der Betheiligte keinen Anspruch auf Ersatz des Zuvietbe- zahlten hat;
2) die Gemeindebeamten die Unter-
Psandsbehörde unverweilt davon in Kenntniß zu setzen haben, wenn der Brandver- sicheruiigsanschlag eines Gebäudes, sei es
auf Verlangen des Eigenthümers oder von I Bäumen auf die Straßen heremhängenden Amtswegen (entweder bei der jährlichen'Neste aber insoweit beseitigt werden, daß Cataster Revision oder bei außerordentlicher der Gebrauch der Straße durch Fuhrwerk Einschätzung) herabgesetzt wird; sodann ^ oder Fußgänger in keiner Weise gestört 3) die Gebühren für die Cataster- oder belästigt wird.
Revision (und für die Brandstenerumlage) ^ Bei Ergänzung größerer Lücken müssen a) nach der auf den 1. Januar jeden die Bäume wenigstens 2.S Meter vo»
Jahres wirklich vorhandenen Gebäudezahl zu berechnen sind und b) auch denjenigen Gemeinden, in denen neue Feuerversicherungsbücher ange legt worden und in denen aus an deren Gründen keine Catasterände rungen vorgekommen sind, verwilligt werden
Im Uebrigen ist für diese Gebühren die Ministerialverfügung vom 15. Mai 1875 Z 1 und 2 (Neg.-Blatt S. 203) maßgebend.
Bei der Durchsicht der Feuerversicherungsbücher haben die Gemeinderälhe, soweit es nicht in Folge der Normal Erlaffe vom 22. Juni und 4. August 1874 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 202 und^ 207) bereits geschehen ist, eine Vergleichung der Brandversicherungsanschläge mit den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein auffallendes Mißverhältntß zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunebmen.
Die Berichte sind als portopflichtige Dienstsoche^zu verschicken.
Den-^«Oktober 1884-A-.D
K? Dberamt.
_
Neuenbürg.
An die Ortsvorßkher.
Denielben wird eine Anzahl Exemplare des Schrifl'chens
„Der Rathgcber für Auswanderer"
auf Kosten der Amtspflege zugesend-l werden, welche den nach Amerika reisenden Gemeindeangehörigen zur Belehrung und Beachtung im eintretenden Falle zuzustellen sind.
Den 4. Oktober 1881.
K. Oberamt. Mahle.
Neuenbürg.
An dir Grts>»lMtt.
Erlaß, betreffend die Ergänzung des Baumsatzes an den Staats- und Nachbarschaftsstraßen.
Bei dem Eintritt des Spätjahrs werden die Ortsoorsteher erinnert, für die Ergänzung des Baumsatzes an den Stoats- und Nochbarschaftsstraßen, der auf den Gemeindegülern (Allmanden) von der betreffenden Gemeinde, längs den Privatgütern aber von den Güterbesitzern anzubringen und zu erhalten ist, die schuldige Sorge zu tragen und sich des Vollzugs durch Nachschau zu versichern. Zum Baumsatz dürfen nur gehörig erstarkte, hochstämmige Bäume verwendet werden; junge Bäume müssen mit einem Baumpfahl versehen und an «solchen angebunden, die von älteren
Straßenrand und 10,3 Meter vo« einander entfernt in geordneter Linie gesetzt werden.
Die Ortsvorsteher haben die Beachtung dieser Vorschriften gehörig z» überwachen und gegen Versäumnisse und Zuwiderhandlungen nach Art. 2 deS Landesgesetzes vom 12. August 1879, Regierungsblatt Seite 153 gebührend einzuschreiten. Ausdrücklich wird bemerkt, daß das Setzen von zu schwachen oder verkrüppelten Straßen- bäumen, wie dasselbe schon wiederholt versucht worden ist, vom Oberamt durchaus nicht geduldet wird.
/ Mahle.
Neuenbürg.
All die Srtsm-eher.
Das Oberamt sieht sich veranlaßt, die Ortsvorsteher aus den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 23. Oktober v. I. betreffend die Behandlung der Staats« und Nachbarichaftsstraßen vor Eintritt des Winters, Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1880 Nr. 21 Seite 378 zur genauen Beachtung wiederholt hinzu« weisen.
Den 3. Oktober 1881.
K. Oberamt.
Mahle.
Revier Wildbad.
Krerihulj-Verkaes.
Dienstag den 11. Oktober Vormittags I I Uhr auf dem Rathhause in Wildbad aus den Schlägen Woldhütte, Riesenstein, Rauherberg, Vordere Wanne, Aitergrund, Lindengrund:
6 Nm. eichene Prügel und Abholz, 9 Rm. buchene Scheiter, 321 Rm. dto. Prügel und Abholz; 88 Rm. tannene Scheiter, 1283 Rm. tannene Prügel und Adholz, 70 Rm. buchene und 454 Rm. tannene Reisprügel; ferner Scheidholz ans Meistern: 1 Rm. buch. Prügel und Aöholz und 1 Rm. Kirschbaum« Neisprügel.
Revier Calmbach.
Krenilhilz-Nerkmif.
Mittwoch, den 12. Oktober Vormittags II Uhr aus dem Raihhaus in Höfen aus den Schlägen Eselskopf, Mausthurm, sowie Scheidholz von den Distrikten Eiberg, Hengstberg, Heimenhardt und Meistern:
3 Rm. Buchen-Scheiter, 65 Rm. dto. Abholz, 757 Rm. Nadelholz-Abholz, 16 Rm. buchene, 2 Rm. tannene Reis- prügel.