10

vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. August 1879, Reg.« Blatt Seite 157 im Wege der polizeilichen Strafverfügung jetzt von dem Orisvorsteher abgerügt werden.

4) Sämmtliche Anmeldenden sind genau in die betreffenden Listen ihrer Jahrgänge einzulragen. In der neuen Liste pro 1881 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhatten und ist, wie das letzte Mal hinter dem letzten Namen eines jeden Buchstaben genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbst, redend ein größerer freier Raum zu lassen. In den Stammrollen von 1879 und 1880 sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.

Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.

5) Die Rubriken 110 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind über­haupt nicht au'zunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.

In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht u. ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochien-Bauer oder Knecht.

6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

7) In der RubrikBemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkenswerthes beizufügen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlassungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens io zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen ist stets der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.

8) Bei neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklaffen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulegen.

9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Verände­rung, Strate rc. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.

10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Civil» Vorsitzenden der Ersatzkommission geschehen.

II. Die Ortsoorsteher werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Wise die nach § 23 der Erfatzordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst, Brod- und Fabrikherrn zu Be­folgung der oben erwähnten Bestimmungen auszufordern.

III. Auf den 15. Februar d. I. nicht früher und nicht später sind die Stammrollen an das Oberamt einzusenden.

Den 4. Januar 1881.

Kgl. Oberamt. Mahle.

Neuenbürg.

An die Standesbeamten.

Unter Bezugnahme aus dis deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875, erster Theil Ersatz-Ordnung Z 45 Ziff. 10 werden die Standesbeamten veranlaßt, eine Zusammenstellung aller in dem Jahr 1880 im Gemeindebezirk gestorbenen, in demselben nicht gebürtig gewesenen männlichen Per­sonen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzufertigen und bis 15. Januar d. Js. hierher einzusenden.

In dieser Zusammenstellung ist Vor- und Zuname, Geburtstag und Geburtsort, Sterbetag, Stand und Wohnort des Ver« storbenen, sowie der Name, Stand und Wohnort seiner Eltern anzugeben. Zu­treffenden Falls sind Fehlanzeigen zu er­statten.

Den 4. Januar 1881.

K. Oberamt.

Mahle.

^ Neuenbürg. "

An dir Srtsosrßchcr des Kezikks.

Dieselben werden erinnert, die Anzeigen über die in dem Zeitraum vom I. Oktbr. 1879 bis 31. Dezbr. 1880 angefallenen und erledigten Rechtsstreitigkeiten binnen 8 Tagen

zuverlässig hieher zu erstatten, dabei ist beizufügen, wie viele Rechtsstreitigkeiten durch Erkeuntniß, bezw. durch Vergleich erledigt worden sind.

Den 3. Januar 1881.

K. Amtsgericht.

Römer, O.A.R.

Neuenbürg.

Bekanntmachung.

Zum Gerichtsvollzieher der Gemeinde

Neusatz wurde gewähil und bestätigt:

Wilhelm Friedrich Knöller, Gemeinde- rath und Schmied daselbst. Stellvertreter ist:

Georg Friedrich Wacker, Gemeinderath allda.

Den 3. Januar 1881.

K. Amtsgericht. Römer, O.A.-Richter.

Neuen bürg.

Au Lik Kenchtsuchiehrr Lrs KcMs.

Dieselben werden angewiesen, sämmtliche amtsgerichtliche Prüfungsprotokolle vom Jahre 1880 »verweilt hieher vorzulegen.

Den 4. Januar 1881.

K. Amtsgericht. Römer, O.A.-Nichter.

Neuenbürg.

Oeffeulliche Ladung.

Der Goldarbeiter Johann Friedrich Schöning er von Engelsbrand, zuletzt ebendaselbst, und der Säger Friedrich Braun von Schönmünzach, zuletzt in Calmbach, sind angeklagt, ersterer, er sei als Ersatzreservist I. El. im Sommer d. I. ausgewandert, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, letzterer, er sei als beurlaubter Reservist am 4. Novbr. d. I. ohne Erlaubniß ausgewandert, Ueb. Z 360 Z. 3 St.G.B.

Die Angeklagten werden auf Freitag, 11. Februar 1881, Vormittags 10 Uhr vor das K. Schöffengericht dahier zur Haupt- verhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 St.- P.-O. vom K. Landwehrbezirkskommando Calw ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Den 29. Dezember 1880.

K. Amtsanwaltschaft.

Revier W i 1 d b a d.

LchottermtcmlllksmuMlmL

Das Brechen, Beitühren unv Schlagen von 260 cdm harten Sandsteinen, 170 cdm Kalksteinen, 20 cdm Granilsteinen für die chaussirten Waldwege des Reviers wird

Montag den 10. Januar d. I. Morgens 9 Uhr auf der Rrvieramtskanzlei verrakkordirt.

Revier W i l d b a d.

Weghao-AdkolL.

Die Wiederherstellung einer Rutschung und die Anbringung von Futlermäuerchen am linksseitigen Kleinenzihalweg mit einem Voranschlag von 251 wird

Montag, 10. Januar d. I. Morgens 8 Uhr auf der Reoieramtskanzlei verakkordirt.

Revier Langenbrand.

Sihottrr-LirsrriiW-Akkord.

Die Beifuhr und das Kieinschlagen von 562 cdm Sandsteinen zur Wegunterhaltung wird

Dienstag den 11. Jaguar d. I., Vormittags 10 Uhr

auf hiesigem Rarhhaus im öffentl. Abstreich in Akkord gegeben.

Langenbrand den 4. Januar 1881.

K. Revieramt.

Köhler.

Neuenbürg.

NntnstWug Lmchreisrndtt mm jrkmdkn Lctnffcild.

Vom Sonntag den 9. d. M. an wird durchreisenden armen Fremden Anweisung auf die nöthtge Kost und Nachtherberge gewährt.

Die Einwohner werden daher aufgefor» dert, jeden Bettler ab- und an den Armen»