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7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lausende Jahr hinaus zurück- gestellt werde».
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laute eines ihrer Msiitärpfl;cht,ahre ihren dauernden Aufentball oder Wohnsitz noch einem andern Aushebung-- oder Musteiungsvezirk verlegen, haben dies behuss Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder P-rion, welche sie in die Stammrolle auigenommen bat. als auch nach der Ankunft an dem neuen Orr derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von d r Meldepflicht.
II. Anzumelden haben sich hiernach ebeniowobl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten;
1) Alle im Jabre 1860 geborenen jungen Männ.r.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1858 und 1859, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausge- schlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleiche» oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit. Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht in soweit Theil genommen haben, baß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in das m litärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz Commiision ihres Gestellungsorts schriftlich ober mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
v. Eintrag der Militärpflichtigen in dir Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Orlsvorsteh-r auf 43, 44 und 45 der Ersatzordnuug hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen Foimularie» zugehen. Da, wo »och Vorrülhe hievon vom vorigen Jahre vorhan>-n sind, sind zunächst diese zu verweudeü und ist darauf Acht zu geben, daß nicht unnölhig viele Bogen zusammengeheflet weiten.
Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; eS wird also namentlich abermals und strenge untersagt, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aushalte», in die Heimat zurück zu berii'en. Wenn dies, wie im vorigen Jahre, wiederum vorkommt, wodurch die größte Verwirrung entsteht, so wird der betr. Orlsvorsteher gestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrulirungsraths vom 27. August 1878, betreffend das An- und Abmelden der Militär» Pflichtigen, Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1878, Nr. 14, Seite 252 wird zur besonderen Beachtung auf's Neue etngeschärft.
2) Unter „dauerndem Aufenthalt" in Z 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (s. das Nähere im Amtsbl. d. Mm. d. I. 1875 S. 403).
3) Trotz der ausdrücklich erlheilten Weisung wurde schon mehrfach versäumt, nachzuwrschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzubalten. Es wirs daher auch diese Vorschrift ganz besonders eingeschärft. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. August 1879, Reg.-Blatt Seit? 157 ini Wege der polizeilichen Strafverfügung jetzt von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
4) Sämmtliche Anmeldende» sind genau in !die betreffenden Liften ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste
pro 1880 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhallen u. ist, wie das letzte Mul hinter dem letzten Namen eines jeden Buchstaben genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lassen. In den Stammrollen von 1878 und 1879 sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen
mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt daraus aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr
durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.
Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.
5) Die Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzunehmcn, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht u. ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen Bauer oder Knecht.
6) Bei Pflichtigen niit mehreren Vornamen ist der Rufname zü unterstreichen.
7) In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst
Bemerkenswerthes deizufügen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlaffungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafe» ist stets der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.
8) Bei neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklaffen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulege».
9) Von jeder im Lause des Jahres erfolgenden Ausnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung. Strafe, rc. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.
10) Die Erreichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Civil- Vorsitzenden der Ersatzkommission geschehen.
II. Die Orlsvorsteher werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Weise dis nach Z 23 der Ersatzordnuug in die Stammrolle auszunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr, Dienst-, Brod^ und Fabrikherrn zu Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen aufzusordern.
III. Ans den 15. Februar k, I. — nicht früher und nicht später — sind die Stammrollen an das Oberamt einzusenden.
Den 31. Dezember 1879.
H Kgl. Okeramt. Mahle.
N e u e n b ü r g.
An die Ortsvorstehtt.
Die Ortsoorsteher werden aufgefordert, die Rekrutirungsstammrollen für die Jahre 1877, 1878 und 1879 zur Ergänzung an das Oberamt einzusenden.
Den 30. Dezember 1879.
K. Oberamt. Mahle.
Neuenbürg.
Au die Standesbeamten.
Das Obcramt steht sich veranlaßt, den Standesbeamten, welchen mit der gestrigen Post die für bas Jabr 1880 erforderliche» Formulare zuaesendet worden sind, den Er laß des K. Ministeriums des Innern vom 23. Oktober 1875, Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1875, Nr. 26,
S. 302, sowie den Erlaß des Overamis
vom 4. Juni 1878, Enzlhäler von 1878, Nr. 67, Seite 275 ausdrücklich in Erinnerung zu bringen.
Die Standesbeamten werden daher wiederholt angewiesen, die Empfangsbescheinigungen für die Formularien sogleich »ach deren Empfangnahme an das Oberamt einzusenden, über die erhaltenen Formularien fortlaufend Buch zu führen und