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Der EnzMer.

Anzeiger L rliltcchaltiiilgs-Aatt siir das ganze Enzthal nnd dessen

Amtsblatt für den KveramtsSezirk Meuenöürg.

^ 37. Jahrgang.

Nr. 64. Neuenbürg, Donnerstag den 29. Mai

Umgegend.

1879.

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Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis Halbs, im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 8 Pf. Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Bekanntmachung der Königlichen Ministe­rien des Innern nnd des Kriegswesens, betreffend den Remontc-Ankauf.

Nachstehende Bekanntmachung des König­lich Preußischen Kriegs-Ministeriums, Ab­theilung für das Remoulewesen, betreffend den Remonle-Aukauf im Königreich Würt­temberg für dar Jahr 1879, wird Hier durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Stuttgart, den 24. April 1879.

Sick. W u ii d t.

Bekanntmachung , den Remonte - Ankauf tm Königreich Württemberg pro 1879 betreffend.

Zum Ankauf von Remonte» im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier Jahren sind im Bereiche des König reiche Württemberg für dieses Jahr nach­stehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar :

am

7.

August in Ravensburg,

8.

in Wäldsee,

9.

in Biberach,

ll.

in Laupheim,

12.

in Ulm,

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13.

in Blaubeuren,

14.

in Münsingen,

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16.

in Ehingen,

18.

in Riedlingen,

19.

in Saulgau.

Die von der Remonte - Ankaufs-Kom Mission erkauften Pferde werden zur Stell> abgenommen und sofort gegen Quittung baar bezahlt. Zu wenig entwickelte, »bei solche Pferde, die zu schwach, schwersäüic und ordinär sind, den Anforderungen ar ein Militär-Zug- oder Reitpferd nicht ent sprechen, auch Pferde, welche durch zu früher Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut mit Knochen- und anderen erheblichen Feh lern behaftet und nicht gängig sind, könner nicht gekauft werde».

Pferde mit solchen Fehlern, welche naä den Landesgesetzen den Kauf rückgängic machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattunc des Kaufpreises und der Unkosten zurück zunehmen, auch sind Krippensetzer (Köpper vom Ankauf ausgeschlossen.

Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue stark, rindlcderne Trense mit starkem Gebif und eine Kopfhalfter von Leder oder Han mit 3 mindestens zwei Meter langen st a r ken hänfenen Stricken ohne besondere Ver Mung niilzugeben.

Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Dockscheine möglichst mitgebracht werden.

Die Behörden der Ortschaften, woselbst die Märkte abgehalten werden, wollen den Verkäufern, den zur Vorführung der Pferde erwählten geeigneten Musterungsplatz be­kannt machen, auch dafür Sorge tragen, daß während des Marktes zur Ausrecht- erhatlung der öffentlichen Ordnung ein Polizeibeamter aiiwelenv ist.

Berlin, den 5. Mürz 1879. Königlich Preußisches Kriegs-Ministerium.

Abtheilung für das Remonte Wesen: (gez.) von Rauch, von Uslar.

Neuenbürg.

Am nächsten

Samstag den 31, d. M., Vormittags 8'/» Uhr findet auf dem Nathhaus in Neuenbürg eine Sitzung des

Amtsvcrssmmluntzs-Ausschusses

statt.

Den 27. Mai 1879.

K. Oberamt.

Mahle.

Neuenbürg.

Die Ortsfchulvehörden in denjenigen Gemeinden, für deren Arbeitsschulen (In­dustrieschulen) nach ihren Verhältnissen im nächsten Jahr eine Staatsunterstützung als nothwendig anzusehen ist, werden unter Hinweisung auf den Erlaß des K. evang. Consisloriums vom 26. April 1879 (Con- sistorialamtsblatt Nr. 330 S. 2888) ange­wiesen, die Jahresberichte, event. ihre Ge­suche um erneuerte Staatsbeiträge pro 1879/80 unter Benützung der Formulare, welche ihnen heute zugehen, unfehlbar bis 1. Juli d. I. der Unterzeichneten Stelle zu übergeben.

Den 21. Mai 1879.

K. gem. Oberamt.

Mahle. Leopold.

Vorladung

;ur Lihutdeitljqiljdatiou.

In der Ganisache des Friedrich Bürkle, Händlers in Calmbach wird die Schulden­liquidation am

Freitag den 8. August 1879, Vormittags 8 Uhr

auf dem Rathhause in Calmbach vor­genommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, »ock vor dersel­ben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschloffen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses , der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehr­heit der Gläubiger ihrer Kategorie bei­tretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre dieslallstge Einwilligung im Voraus verweigert haben. (Ferirnsachr.)

Neuenbürg den 17. Mai 1879. Königs. Oberamts-Gericht. _ Römer.

Borladu

M ZchuldlnliWditim.

In der Gantsache des Jakob Heinrich Fischer, Schuhmachers in Wildbad wird die Schuldenliquidatton am

Samstag den 9. August 1879, Vormittags 8 Uhr

auf dem Ralhhause in Wildbad vor- geuommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte gel­tend zu machen und die Beweismittel da­für, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben