Anzeiger L Unter!,altiMLs-Vlatt siir das ganze Cnzthal und dcsseu Unigcgend.

Amtsblatt für den Kßerarntsöezirk Meuenßürg.

Nr.

152.

36. Jahrgang.

Neuenbürg. Samstag den 21. Dezember 1878.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. - Preis halbj. im Bezirk 2 Mark SO Pf-, auswärts L Mark SO Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, aufwärts beim nächst§elegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen.^ Einruckungsprers die Zelle oder deren Raum 8 Pf. - Je spätestens 9 Uhr Vormittags, zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme._

Amtliches.

Borladung

M Lchuldenliqui-atton.

In der Ganlsache des entwichenen Fried­rich Merkte, ledigen Bäckers non Feld § rennach, wird die Schuideniiqnidation am^

Mittwo ch den 5. Marz 1879. Vorniillags 9 Uhr

auf dem Rathause in Feld renn ach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmäch tigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte gel­tend zu machen und die Beweismittel da für, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Ünterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte an­melden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Un- terpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung ver­ursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger find an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu bigerausschusses, sowie unbeschadet der Be stimmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaß-Verglei­chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beilrctend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tag­fahrt ihre dießsällige Einwilligung im Vor­aus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Freitag den 28. Febr. 1879, Vormittags 9 Uhr

aus dem Rathhnnse in Feldrennach vorgenommen werden wird, wird nur den­jenigen bei der Liquidation nicht erscheinen­den Gläubigern eröffnet werben, deren Forderungen durch Unterpfand versichert

sind und zu deren voller Befriedigung der ; Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- ' reicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehnlägige Frist zur Beibrin­gung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an.

Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Neuenbürg, 17. Dezember 1878.

K. Oberom tsgericht.

R ö m e r.

Vor ladung

M SchuldeuliquidalM.

In der Ganlsache des verstorbenen Reviersörsters Ernst Karl Julius Stadel­mann von Neuenbürg wird die Schulden- liquidation am

Dienstag den 11. März 1879, Vormittags 9 Uhr

auf dem Nathhause zu Neuenbürg vorgcnomme» werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, noch vor dersel­ben ihre Forderungen und Vorzugs« rechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch ha- en solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses . der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaige» Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehr­heit der Gläubiger ihrer Kategorie bei­tretend angenommen.

Neuenbürg den 17. Dez. 1878.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Vorladung

I« Lchiildeilliqiiidati««.

In der Gantsoche des Jakob Friedrich Wieland, Wirths von Arnbach, wird die Schuldenliquidalion am Donnerstag den 13. März 1879, Vormittags 9 Uhr

auf dem Nathhause in Arnbach vor- gensmmen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, mit Aus­nahme nur der Ünterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen, auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beimismittel, und die Ünterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Ver­handlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er­schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Noo. 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aklivprozeffe gebnnven. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrl ihre diessällige Einwilligung im Voraus ver­weigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkanfs, welcher am

21. Februar 1879,

Vorm. 9 Uhr

ans dem Rathhause in Arnbach vor­genommen werden wird, wird nur den­jenigen bei der Liquidation nicht erschei­nenden Gläubigern eröffnet weroen, deren Forderungen durch Unterpfand versichert