Anzeiger L Unter!,altiMLs-Vlatt siir das ganze Cnzthal und dcsseu Unigcgend.
Amtsblatt für den Kßerarntsöezirk Meuenßürg.
Nr.
152.
36. Jahrgang.
Neuenbürg. Samstag den 21. Dezember 1878.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. - Preis halbj. im Bezirk 2 Mark SO Pf-, auswärts L Mark SO Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, aufwärts beim nächst§elegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen.^ Einruckungsprers die Zelle oder deren Raum 8 Pf. - Je spätestens 9 Uhr Vormittags, zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme._
Amtliches.
Borladung
M Lchuldenliqui-atton.
In der Ganlsache des entwichenen Friedrich Merkte, ledigen Bäckers non Feld § rennach, wird die Schuideniiqnidation am^
Mittwo ch den 5. Marz 1879. Vorniillags 9 Uhr
auf dem Rathause in Feld renn ach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmäch tigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel da für, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der Ünterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Un- terpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger find an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu bigerausschusses, sowie unbeschadet der Be stimmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beilrctend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießsällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am
Freitag den 28. Febr. 1879, Vormittags 9 Uhr
aus dem Rathhnnse in Feldrennach vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werben, deren Forderungen durch Unterpfand versichert
sind und zu deren voller Befriedigung der ; Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- ' reicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehnlägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Neuenbürg, 17. Dezember 1878.
K. Oberom tsgericht.
R ö m e r.
Vor ladung
M SchuldeuliquidalM.
In der Ganlsache des verstorbenen Reviersörsters Ernst Karl Julius Stadelmann von Neuenbürg wird die Schulden- liquidation am
Dienstag den 11. März 1879, Vormittags 9 Uhr
auf dem Nathhause zu Neuenbürg vorgcnomme» werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs« rechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch ha- en solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses . der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaige» Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.
Neuenbürg den 17. Dez. 1878.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Vorladung
I« Lchiildeilliqiiidati««.
In der Gantsoche des Jakob Friedrich Wieland, Wirths von Arnbach, wird die Schuldenliquidalion am Donnerstag den 13. März 1879, Vormittags 9 Uhr
auf dem Nathhause in Arnbach vor- gensmmen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, — mit Ausnahme nur der Ünterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen, auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beimismittel, und die Ünterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Noo. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aklivprozeffe gebnnven. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrl ihre diessällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkanfs, welcher am
21. Februar 1879,
Vorm. 9 Uhr
ans dem Rathhause in Arnbach vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet weroen, deren Forderungen durch Unterpfand versichert