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Nr. 22.
er Enzthäler.
Anzeiger <L llnterhaltungs-BlLtt für das ganze Cnzthal imd dessen Umgegend.
Amtsblatt für den HSeramtsöezirk Meuenöürg.
86. Jahrgang.
Neuenbürg, Dienstag den 19. Februar
1878.
erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis halbf. im Bezirk 2 Mark 50 Pf-, auswärts 2 Mark SO Pf. In Neuenbürg abonnirt an bei der Redaktion, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 8 Pf. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Kkailnlmchullg
der Centralstclle für die Landwirthschaft, betreffend die Abhaltung einer Landes- Rindvich-AuSstellung und -Prämiirung im September d. I. in Cannstatt.
In Verbindung mit dem landwirth- schaftlichen Hauptfest in Cannstatt wird in diesem Jahr eine Landes.Rindvieh-Ausstellung und -Prämiirung daselbst veranstaltet.
Zu derselben wird
1) das rot he und Fleckvieh (Sim- menthaler-, Alb-, Neckar-, Hallerund verwandtes Vieh),
2) das graue und braune Vieh (Lchwyzer, Montafuner, Allgäuer rc.),
3) das Limpurger Vieh zugelassen und werden folgende Preise ausgesetzt:
Für das rothe und Fleckvieh: für Farren je 2 Preise zu 240, 180, 160, 140, 120, 100 -4L.
für K ü h e je 2 Preise zu 180, 160, 140, 120, 100, 80 -4L,
für Kalbel» je 2 Preise zu 180, 160, 140, 120, 100, 80 -4L,
zusammen 36 Preise mit 5000 -4L Für das graue und braune Vieh:
für Farre n je ein Preis zu 240, 180, 160, 140, 120, 100 -4L..,
für Kühe je ein Preis zu 180, 160, 140, 120, 100, 80 -4L,
für Kalbe ln je ein Preis zu 180, 160, 140, 120, 100, 80 -4L.,
zusammen 18 Preise mit 2500 -M. Für das Limpurger Vieh: für Farren je ein Preis zu 240, 160, 120, 100 -4L,
für Kühe je ein Preis zu 180, 140, 100, 80 -4L,
für Kalbeln je ein Preis zu 180, 140, 100, 80 -4L.
zusammen 12 Preise mit 1620 -4L Dies wird den Viehzüchtern des Landes zum Zweck zeitiger Vorbereitung mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß ein ausführliches Programm für die Ausstellung und Prämiirung später veröffentlicht werden wird.
Stuttgart den 6. Febr. 1878 Werner.
Vorladung
M SchuldeitliquidMil.
In der Ganlsache des Karl Mönch, Müllers und Wirths von Bieselsberg wird die Schuldenliquidation am
Donnerstag den 25. April d. Js.
Vormittags 9 Uhr
j auf dein Rathhause in Bieselsberg vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzuleg en.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der ÜnterpfandSgläubiger — welche weder in der Tagsahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsre i te anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen , die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind au die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu- f bigerausschusses, sowie unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activproceffe gebunden. Auch werden sie bei Borg-und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläubiger tyrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre dies- fällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs welcher am
20. März d. Js.
Vorm. 9 Uhr
auf dem Rathhause in Bieselsberg vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren ' Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der
Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibrin- ung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Neuenbürg den 6. Febr. 1878.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Vorladung
M SchuldrnlWidaji«.
In der Gantsache der Gottlieb Fr. Rau, Flößers Eheleute in Calmbach wird die Schuldenliquidation am
Samstag den 27. April 1878, Vormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhause in Calmbach vorgenommen werden , wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, — mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfaudsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses , sowie, unbeschadet der 'Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Nov. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Muffe und der etwaigen Aktivprozeffe gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer