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Der Gnzlhaler.
Anzeiger L Unterhaltmigs-Blatt für das ganze Cnzthal und Lessen Umgegend.
Amtsblatt für den Kkemmtsöcjirk Meumkürg.
36. Jahrgang.
Ar. 20. Neuenbürg, Donnerstag den 14. Februar 1878.
rscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. - Preis halbj. im Bezirk 2 Mark so Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt
an bei der Redaktion, au-wärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden tag lech angenommen. - Elnruckungspreis dre Zelle oder deren Raum 8 Pf. - Je spätestens 9 Uhr Bormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
Am nächsten
Freitag den 15. Februar d. I., Nachmittags 2 Uhr,
findet auf dem Nachhause dahier eine Sitzung des
fiatt.
Den 12. Februar 1878.
K. Oberamt. Mahle.
Vorladung
M Zcholdkiligiidati».
In der Gantsache des ch Landjägers Johs. Kaiser zu Feldrenn ach wird die Schuldenliquidatio»
am Dienstag den 23. April 1878, Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Feldrennach vorgcnommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladeu werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu macheil und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kysten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erschei »enden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses , der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehr-! heit der Gläubiger ihrer Kategorie bei-! tretend angenommen, wenn sie nicht vor der
Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Neuenbürg den 29. Janr. 1877.
König!. Oberamtsgericht.
Römer.
Vorladung
M Lchul-eulMidalion.
In der Ganlsache des Gottlieb Kuste- rer, Taglöhners von Bieselsberg wird die Schuldenliquidation am
Dienstag den 16. April 1878 Vorm. 9 Uhr,
auf dem Rathhause in Bieselsberg vorgenommen werden , wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, — mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Ganranwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Noo. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Akttvprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschastsverkaufs, welcher am
Dienstag den 19. März 1878, Vorm. 10 Uhr,
auf dem Rathhanse in Bieselsberg
vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren vollerBesriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünszehntägige Frist zur Beibringung eines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Neuenbürg, 31. Januar 1878.
Kgl. Oberamtsgericht.
Römer.
Vorladung
;nr Kchltldenliquidation.
I» der Gantiache des ledigen Bierbrauers und Löwenwirths Ludwig Iäck von Schwann wird die Schuldenliquida- tion am
Dienstag den 23. April d. I., Vormittags 9 Uhr,
auf dem Ralhhause in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der Unterpsandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit demelben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Uu- terpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen , die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschusses, sowie unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Ver-