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Der Gnzlhaler.

Anzeiger L Unterhaltmigs-Blatt für das ganze Cnzthal und Lessen Umgegend.

Amtsblatt für den Kkemmtsöcjirk Meumkürg.

36. Jahrgang.

Ar. 20. Neuenbürg, Donnerstag den 14. Februar 1878.

rscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. - Preis halbj. im Bezirk 2 Mark so Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt

an bei der Redaktion, au-wärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden tag lech angenommen. - Elnruckungspreis dre Zelle oder deren Raum 8 Pf. - Je spätestens 9 Uhr Bormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Am nächsten

Freitag den 15. Februar d. I., Nachmittags 2 Uhr,

findet auf dem Nachhause dahier eine Sitzung des

fiatt.

Den 12. Februar 1878.

K. Oberamt. Mahle.

Vorladung

M Zcholdkiligiidati».

In der Gantsache des ch Landjägers Johs. Kaiser zu Feldrenn ach wird die Schuldenliquidatio»

am Dienstag den 23. April 1878, Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhause in Feldrennach vorgcnommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladeu werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu macheil und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, noch vor dersel­ben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kysten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei »enden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses , der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehr-! heit der Gläubiger ihrer Kategorie bei-! tretend angenommen, wenn sie nicht vor der

Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Neuenbürg den 29. Janr. 1877.

König!. Oberamtsgericht.

Römer.

Vorladung

M Lchul-eulMidalion.

In der Ganlsache des Gottlieb Kuste- rer, Taglöhners von Bieselsberg wird die Schuldenliquidation am

Dienstag den 16. April 1878 Vorm. 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Bieselsberg vorgenommen werden , wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, mit Aus­nahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Ver­handlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er­schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Ganranwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Noo. 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Akttvprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei­chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Ein­willigung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschastsverkaufs, welcher am

Dienstag den 19. März 1878, Vorm. 10 Uhr,

auf dem Rathhanse in Bieselsberg

vorgenommen werden wird, wird nur den­jenigen bei der Liquidation nicht erschei­nenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren vollerBesriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetz­liche fünszehntägige Frist zur Beibringung eines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Neuenbürg, 31. Januar 1878.

Kgl. Oberamtsgericht.

Römer.

Vorladung

;nr Kchltldenliquidation.

I» der Gantiache des ledigen Bier­brauers und Löwenwirths Ludwig Iäck von Schwann wird die Schuldenliquida- tion am

Dienstag den 23. April d. I., Vormittags 9 Uhr,

auf dem Ralhhause in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte gel­tend zu machen und die Beweismittel da­für, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpsandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte an­melden, sind mit demelben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Uu- terpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung ver­ursachen , die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­bigerausschusses, sowie unbeschadet der Be­stimmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Ver-