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Leilage M Ar. 84 desEnsthiilcr."

Dienstag den 17. Juli 1877.

Fandwirthschastliches.

Neuenbürg.

Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster- Entschließung vom 12. April d I. eine Reorganisation der Centralstelle für dis Landwirthschaft durch Erlassung neuer organischer Bestimmungen für dieselbe unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 1848, betreffend die Organisation der Centralstelle für die Landwirthschaft, sowie die Einleitung der Gründung eines landwirthschaftlichen Gesammtvereins im Königreich Württemberg durch Aufstellung eines Statuts für denselben gnädigst genehmigt haben, welches im Negierungs- Blatt Nr. 8 von 1877 erschienen ist, hat die Centralstelle für .die Landwirthschaft den landwirthschaftlichen Bezirksverei» veranlaßt, seine Statuten in der Richtung zu prüfen, ob solche mit den Bestimmungen des Statuts des landwirthschastlichen Gesammtvereins übereinstimmen, bezw. die Uebereinstimmung, wo solche fehle, herzustellen.

Diese Uebereinstimmung war in mehreren Beziehungen nicht vorhanden, es hat aber die Plenarversammlung de» Vereins am 12. Mai d. I. beschlossen, die Vereinsstatuten nach dem Statut des landwirthschaftlichen Gesammtvereins zu berichtigen; die Neuredaktion der Statuten selbst wurde dabei dem Vereinsausschuß zugewiesen, welcher diesem Auf­trag am 29. v. Mts. nachgekommen ist.

Es werden nunmehr die neuen Vereinsstatuten, welche von der Centralstclle für die Landwirthschaft in Ueberein­stimmung befunden wurden, mit dem Statut des landwirth­schastlichen Vereins für Württemberg, durch nachstehenden Abdruck zur Kenntniß der Vereinsmitglieder gebracht.

Den 4. Juli 1877.

Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Mahle.

für den

l'andwirihschaMchen Mezirksverein Aeuenöürg.

Zweck und Stellung des Vereins.

8- i.

Der landwirthschaftliche Bezirksverein Neuenbürg bildet die freiwillige Vereinigung derjenigen Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft innerhalb des Oberamtsbezirks, welche sich die allseitige Förderung der Interessen der Landwirth- schaft zur Aufgabe gemacht haben.

Der Bezirksverein ist ein Glied des von der Centralstelle für die Landwirthschaft geleiteten landwirthschaftlichen Ge­sammtvereins in Württemberg und bildet mit den Vereinen der Bezirke Freudenstadt, Nagold und Calwden X. Gauverband.

Seinen rechtlichen Sitz hat der Bezirksverein in der Stadt Neuenbürg.

8 - 2 .

Der Bezirksverein verfolgt seine Zwecke selbstständig und wird hiezu, abzüglich seiner Leistungen an den Gauver­band, die ihm aus dem Ertrag seines Vermögens in dell Beiträgen seiner Mitglieder, sowie den Staats- und Korpo­ralionsbeiträgen zufließenden Mittel verwenden.

Bildung des Vereins.

8- 3.

Zur Bildung des Bezirksvereins sind wenigstens 30, zur Fortsetzung desselben wenigstens 20 Mitglieder erforderlich-

8 - 4 .

Mitglied des Bezirksvereins kann jeder Bezirksangehörige werden, welcher im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte steht und den Vereinsstatuten sich unterwirft. Ausnahmsweise können auch solche, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Oberamtsbezirks haben, als Mitglieder ausgenommen werden.

Wer als Vereinsmitglied ausgenommen ist, wird damit zugleich auch Mitglied des Württembergischen Gesammtvereins.

Ausnahme in den Verein und Austritt aus demselben.

8 - 5 .

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Bezirks, ausschuß nach vorangegangener Meldung bei dem Vorstande, die Aufnahme gilt als beschlossen, wenn solche mit Stimmen­mehrheit erfolgt ist.

8 - 6 .

Jeder Aufgenommene erhält von dem nächstfolgenden Bestellungstermin an das Vsreinsblatt durch die Post unent­geltlich zugestellt; von der Aufnahme an unterwirft sich derselbe den Vereinsstatuten.

8-7.

Zur Kaffe des Vereins hat jedes Mitglied einen Beitrag, welcher auf 2 für das Jahr festgesetzt ist, zu entrichten.

Der Eintritt macht für das laufende Kalenderjahr und solange der Wiederaustritt nicht vor» dem 1. Januar bei dem Vorstand schriftlich angemeldet ist, für jedes folgende Kalen­derjahr verbindlich.

Ein besonderes Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

8 - 8 . '

Wer die in Z. 4 festgesetzte Eigenschaft verliert oder mit der Entrichtung des Jahresbeitrags wiederholter Aufforderung ungeachtet im Rückstände bleibt, wird von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

Vereins-Organ.

8- 9.

Die Geschäfte des Bezirksvereins werden durch den Vorstand, den Schriftführer, den Rechner, sowie durch den Bezirksausschuß besorgt, welcher letztere einschließlich dieser Beamten aus neun Mitgliedern besteht.

Der Vorstand und ein Stellvertreter desselben, sowie die Mitglieder des Bezirksausschusses werden von der Bezirksver- sammlung je auf die Dauer von drei Jahren durch einfache Stim­menmehrheit gewählt, der Schriftführer und der Rechner aber von dem Vereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirks­ausschuß bestellt.

Wird während des Laufs der drei Jahre eine Neuwahl erforderlich, so gilt diese nur bis zum Ablauf der dreijähri­gen Periode.

Vorstand.

8- rv.

Dem Vereinsvorstqnd liegt die Leitung der Geschäfte des Vereins ob; er wird sich angelegen sein lassen, daß die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert, die Mittel desselben für den