Der Enzthaler.
Anzeiger L Unterhattlings-Btatt siir das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Hberamtsbezirk Neuenbürg.
ZS. Jahrgang.
Nr. 52. Neuenbürg, Donnerstag den 3. Mai 1877
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis halbe, im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts.2 Mark 90 Ps. - In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, answirts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder Seren Raum 8 Pf. — Je spätestens 9 Ubr P«rmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
Hcka»mt»mchung über Einträge im Handelsregister.
In» Register für eingetragene Genossenschaften:
Gerichtsstclle,
welche die Bekanntmachung erläßt.
Tag
der
Eintragung.
Wortlaut der Firma,
Sitz der Genossenschaft;
Ort ihrer Zweigniederlassungen.
Rechtsverhältnisse
der Genossenschaft.
Prokuristen;
Liquidatoren;
Bemerkungen.
K. Oberamtsgericht Neuenbürg.
20. April 1877.
Gewerbebank in Neuenbürg, vingelragene Genossenschaft.
An die Stelle des weggezogenen Controleurs Schultheißen Schla - gentweith in Höfen ist am 30. November 1876 gewählt worden:
Oberamtsgerichlsschreiber Heinrich Seeger in Neuenbürg.
Zur Beurkundung Oberamtsrichter Römer.
Vorladung
M Ichuldenliquidation.
In der Ganlsache des Gottlieb Friedrich Hauser, Goldarbeilers von Oberniedelsbach wird die Schuldeuliquioaiion am
Montag den 9. Juli d. I.
Vormittags 8 Uhr
auf dem Ralhbause in O be rnie b elsbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gebörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwailet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gelwt stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der Unterptaudsglüubiger — welche weder in der Tagfabrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte an- meldcn, sind mtt drmelben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Un- terpfaudsgläubiger welche durch unterlassene Liquidation eine weitere V.rhandlung verursachen, die Kögen derselben zu tragen.
Die bei der Tagsahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse
bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu- bigerausschufses, sowie unbeschadet der Be- stimungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werde» sie bei Borg- und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläuoiger ihrer Kategorie beilretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre dies- ällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs/ welcher am
Montag, den 2. Juli d. I., Vorm. 8 Uhr,
aus dem Rathhause in Oberniebelsbach voroenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehnlägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidation vor sich geht, vom Verkausstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres
Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Neuenbürg, den 21. April 1877.
Königl. Oberamtsgericht.
Römer.
K. Oberamlsgenchl Neuenbürg.
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wird erlassen gegen Ludwig Dehn, Tapezierer von Witzlingen, großh. Hess. Amts Eugen, welcher wegen Diessiahls hier in Untersuchung steht. Derselbe ist aus dem diesigen Krankenhause, wo er, weil mit Krätze behaftet, unttrgebracht war, heute ,rüh entwichen.
Dehn ist 23 Jahre alt, mittelgroß, hat blonde Haare, ist schlecht gekleidet.
Den 30. April 1877.
Untersuchungsrichter:
K l u m p p.
Bekanntmachung, betreffend die Verpackung von Aktensen- dungen.
Die Wahrnehmungen, daß Aktensendunge», die mit der Briespost verschickt werden, häufig offen, d. h. mit ausgebro- chenem Papicrumschtag, an ibren Bestimmungsorte» anlangen, hat den Anlaß dazu gegeben, den Ursachen solcher Verletzungen nach morschen und es ist in einer großen Anzabl von Fällen festgcstellt worden, daß der Grund der Beschädigung in einer un-