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Der Ciythiiler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt sür das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Höeramtsöezirk Neuenbürg.
SS. Jahrgang.
Nr. 49. Neuenb ürg, Donnrrstag den 26. April __ 1877 .
Erscheint Dienstag, Ddnneritag und S^nitag. — Preis nutvi. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. - In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächägelegenen Postamt Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder seren Rium s Pf. - Je fpäteäe ns 9 w,r P»rmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Äufnanme.
AmÜichcs.
Vorladung
zur Lchuldenlillnidation.
In der Ganlsache des 's Michael S ch w ä m m l e, gew. ledigen Dienstknechls von Maiseiibach wird die Schuldenliquidation am
Samstag, den 30. Juni 1877 Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause inMaisenbach vor- gcnommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagfahrl, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte amueldcn, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
- Die bei der Tagfahrl nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern geiahten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantauwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses , der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie bei tretend angenommen.
Neuenbürg den 7. April 1876.
Königl. Oberamtsgericht.
R ö ni e r.
Vorladung
zur Schuldrilliquidation.
In der Ganlsache des Gottlieb Friedrich Hauser, Goldarbeiters V6N OverniL Melsbach niilü die Schuldenliquidation am
Montag den 9. Juli d. I. Vormittags 8 Uhr
auf dem Raihhuuse in O b e rn ie b e l s ba ch vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Perion oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel da für, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger— mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte an- melden, sind mit den'elben krait Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Un terpsaudsgläubigcr welche durch unterlassene Liquidation eine weitere-Verhandlung verursachen , die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern geseihten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschusses, sowie unbeschadet der Befilmungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werde» sie bei Borg- und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläu- iger ihrer Kategorie beilretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre dies- ällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss, welcher am
Montag, den 2. Juli d. I., Vorm. 8 Uhr,
aus dem Nathhause in Oberniebelsbach vor-.enommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidation vor sich geht, vom Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich sür ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweisl.
Neuenbürg, den 21. April 1877. Königl. Oberamtsgericht. Römer.
Neuenbürg.
Der W i l h e l m Friedr. S ch a i b l e von D o b e l, wohnhaft in W i l d b a d, wurde heute von der Unterzeichneten Stelle als
öffentlicher jeldmeffer
feierlich beeidigt.
Den 24. April 1877.
K. Oberamt. Anilm. W i ck. St.
Aekannlmachung,
betreffend das Flößen aus der kleinen En;.
D,ie für die kleine Enz geltende Floßordnung, wornach vom 1. bis 15. jeden Monats eingebunden, vom 16. bis letzten gefahren werden darf, wird biemit den Betheiligten in Erinnerung gebracht.
Den 23. April 1877.
Kal. Forstamt.
U x k u l l.
Revier Schwann.
Brennholz-Verkauf.
Samstag den 28. April,
Nachm. 3 Ubr,
auf dem Nathbaus in Schwann Scheidholz aus der Hut Schwann und Dobel:
94 Nm. Nadelbolz Scheiter,
385 „ dto. Prügel.
Revier H o f st e t t.
Word öder Zimmerarbeit.
Am nächsten
Freitag, den 27. April, wird Vorm. 9 Uür
auf der Kälbermühle die Herstellung des eingebrochenen Enzsteges bei der Kälbermühle verakkordirt.
Voranschlag 180 Hof stell, den 2l. April 1877s Kgl. Revieramt.