Der Emthaler.

Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsölalt für den Aöeramtsöezirk Meuenöürg.

34. Jahrgang.

Nr. S». Neuenbürg, Samstag den 6 . Mai L 876 .

Erscheint Dien'tr.;, Dsnnerstrg uns Samstag. Preis halbi. im Bezirk ä Mack 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Rednction, auswirts beim nächstgelegensn Psstamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Rrum S Pf. Je spätestens 9 Uhr Bermittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Calmbach.

Die

BrsritlMg eims KrsMeiis

an-der Eyach auf der Psrommerschen Wiese wird am

Montag den 8. d. Mts. Vormiltags 9 Uhr an Ort und Stelle verakkordirt.

Zusammenkunft beim Tröstbachhof.

Den 4. Mai 1876.

K. Nevieramt.

Revier Lange nbrand.

Abfuhr-Termin.

Für alle noch im Jahr 1875 verkaufte oder abgegebene, vielfach in Staatswal­dungen herumliegenden Holzsortimente incl. Späne wird hiemit ein letzter Abfuhr- termin bis

I. Juli d. Js.

gegeben, nach dessen Ablauf Anzeige der Säumigen zur Bestrafung und Beseitigung des Materials im Exekutionsweg eintreten wird.

Den 4. Mai 1876.

K. Revieramt.

Schlipf.

Revier Lieben zell.

Weg-Verbot.

Im Staalewald Monakamer- berg zwischen Liebenzell und Monakam ist es bei Strafe verboten, außerhalb des bestehenden Fußwegs oder auf den abge« grabenen Wegen zu gehen.

Liebenzell, 3. Mai 1876.

K. Revieranit.

H e i g e l i n.

Revier Lieben zell.

Kulms «m timmm L buchenem KHz

unaufgebnnden, geschätzt zu 6000 Wellen,

in den Staatswaldungen Schwann und Tann (K ä l b l i n g)

am Mittwoch den 10. d. Mts. Vormittags 11 Uhr

bei der Hütte im Kätbling am Kreuzsträßle. Liebcnzell, 4. Mai 1876.

K. Nevieramt.

RevierHerrenalb.

Der dießjährige Ertrag der Staats« jagd an

«dkl- L Kehmild

wird am

Montag den 8. Mai Vormittags 9 Uhr

auf der Nevieramtskanzlei öffentlich ver­steigert.

K. Revieramt. Revier Schwann.

Kkis-Fildrr-Kkrkms

am D i e n st a g den 9. Mai Morgens 8 Uhr an der Eyachbrücke

6 Reisfuder gemischt aus Dennacher- berg und Lchlagraum aus Herren­acker und Straubenhardt, geschätzt zu 100 Wellen,

Morgens 10 Uhr

auf dem Eyachhangweg im Kieselrain 58 tannene Neisfnder.

Neuenbürg.

Etwaige

wollen sich am

Montag den 8. Mai Nachm. 2 Uhr

im Hause des Bierbrauers Link zu Schwann einfinden, zu dieser Stunde wird das vorhandene Bier

letztmals

versteigert.

K. Gerichtsnotariat. Stadt Ä ltensteig.

L«g- L KtMoh-Verkaus.

Am Montag den 8. Mai Vormittags 10 Uhr

kommen auf dem Rathhaufe dahier zum Verkauf aus den Stadtwaldungen Primen Ablh. 3 Kaiserberg 232 Stück mit 249,49 Fm.,

Primen Abth. 7 Primenacker 211 Stück mit 166,74 Fm.,

Primen Abth. 9 Strietle 408 Stück mit 228,16 Fm.,

Langenberg Ablh. 2 268 Stück mit 213,94 Fm.,

Langenberg Abth. 4, Markhalde 1, 2, Hafnermald, Vrandhalde 36 Stück Scheidhalz mit 18,14 Fm. Altenstaig den 2. Mai 1876.

A. A. Stadtsörster Pfister.

W ü r z b a ch.

Holl-Verkaus.

Die Gemeinde verkauft am Montag den 8. Mai Morgens 10 Uhr

aus ihrem Gemeindewald Hardt und Bruck­miß auf dem Ralhhaus im Aufstreich

4 44 Stämme forchenes Lang- und Klotzholz mit 174,92 Festmeter und 973 Rm. forchenes Klafterholz. Abfuhr auf die Bahnhöfe Calmbach und Hirsau sehr günstig. Liebhaber werden eingeladen.

Aus Auftrag: Waldmeister Keppler.

Ottenhause n.

Auf der Hafnersteige in Neuenbürg wurde am 4. Mai eine Reisetasche

Schilden.

Der rechtmäßige Besitzer kann dieselbe beim Schultheißenamt Ottenhausen in Empfang nehmen.

Den 5. Mai 1876.

Schultheißenamt.

Ä L tb 6 ?

Verfügung des Finanzministeriums, betr. die Behandlung beschädigter und un­brauchbar gewordener Reichskafscnscheine.

In Bezug auf beschädigte und un­brauchbar gewordene Reichskassenscheine hat der Bundesrath die nachstehend abgedruck­ten Bestimmungen erlassen, welche hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zu­gleich sämmtlichen Staatskassenstellen unter Hinweisung auf das Gesetz, betr. die Aus­gabe von Reichskasscnscheinen, vom 30. April 1874, zur Nachachtung eröffnet werden.

1. Sämmtliche Reichs- und Landeskaffen haben die ihnen bei Zahlungen ängebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der be­schmutzten) Neichskaffenscheine, deren Um­tauschfähigkeit (vgl. Z. 6 Abs. 2 des Ge­setzes, betr. die Ausgabe von Reichskassen­scheinen, vom 30. April 1874, N. G. Bl. S. 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sam- melsiellen (die ReichShauptkaffe und die Oberpostkasfin, für Preußen die Geueral- staatskaffe und die Negierungs- beziehungs. weise Bezirks-Hauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten die Landes-Centralkassen, in