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Der Enzthäler.
Anzeiger <L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
Amtsökatt für den Höemmlsbezirk Weuenöürg.
34. Jahrgang.
Nr. Neuenbürg, Dienstag den 23. April 1876.
Ecschnnt Dien tag. Dznnerstag naa Sim taa. — Pceis halbi. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark SO Pf. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Neaactwn, auswirts beim nä.-y't,gelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder oeren Rrum Z Pf. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Vorladung
zur Schuldeuliquidatio».
Jir der Gantsache des Peter Link, Bierbrauers in Schwann, früheren ! Adlerwirths in Hochberg, wird die Schuldenliquidation am
! Montag den 26. Juni 1876,
^ Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu ! Gebot stehen, vorzulegen.
> Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs-
> rechte anmelden, sind mit denselben, kraft , Gesetzes von der Masse ausgeschloffen.
Auch haben solche Gläubiger, welche durch j unterlaffene Vorlegung ihrer Beweismittel,
! eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erschei- j nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gesoßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen . gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt,
^ der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozeffe gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie bei-
> tretend angenommen, wenn sic nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Neuenbürg den 21. April 1876.
Königl. Oberamtsgericht.
Römer.
Vorladung
zur Kchuldruliqilidati«».
In der Gantsache des jg. Ludwig Büch - lep, Fuhrmanns von Schwann wird die Schuldenliquidation am
Montag den 3. Juli d. I. Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläu-' biger hiedurch vorgeladeu werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, — mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschloffen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlaffene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Nov. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozeffe gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am
22. Juni d. I.
Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Schwann vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, derenForderungendurchUnterpfand versichert sind und zu deren vollerBefriedigung derErlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehutägige Frist zur Beibringung eines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidation vor sich geht, vom Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist. Neuenbürg, den 22. April 1876. Kgl. Oberamtsgericht. Römer.
K. Oberamtsgericht Neuenbürg.
Am 29. März d. I. wurde dem Graveur Johann Stumpp von Birkenfeld ein beinahe noch neues, dunkelblau und braun carrirtes Tuchwams von unbekanntem Thäter entwendet. Dies wird zu den bekannten Zwecken veröffentlicht.
Den 22. April 1876.
Untersuchungsrichter
Lempp.
Neuenbürg.
Klüuliiger-Aufruf.
Nachdem in der Verlaffenschaftssache des verstorbenen Jakob Friedrich St oll, Holzhauers von Gaisthal, Gemeindebezirks Herrenalb die Erbschaft nur mit der Rechts - wohlthat des Inventars angetreten wurde, ergeht an die Gläubiger die Aufforderung ihre Ansprüche, soweit dieß nicht bereits geschehen ist,
binnen 10 Tagen bei K. Amtsnotariat Wildbad geltendzu machen, widrigenfalls dieselben von der Masse ausgeschlossen würden, falls nicht nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger ein Ueberschuß sich Herausstellen sollte.
Den 22. April 1875.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Forstamt Neuenbürg.
AuUulWchttluhiis-Attird.
. In diesem Sommer sollen in den Staakswaldungen des hiesigen Forsts 15000 Raummeter weißtannenes Stockholz
aufbereitet werden, wobei etwa 100 auswärtige Arbeiter Beschäftigung finden könnten.
Zunächst wird am
Dienstag den 9. Mai d. I. Vormittags 9 Uhr
auf der hiesigen Forstamtskanzlei die Aufbereitung von 7000 Rm. veraccordirt.