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Der Enzthäler.

Anzeiger <L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsökatt für den Höemmlsbezirk Weuenöürg.

34. Jahrgang.

Nr. Neuenbürg, Dienstag den 23. April 1876.

Ecschnnt Dien tag. Dznnerstag naa Sim taa. Pceis halbi. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark SO Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Neaactwn, auswirts beim.-y't,gelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder oeren Rrum Z Pf. Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Vorladung

zur Schuldeuliquidatio».

Jir der Gantsache des Peter Link, Bierbrauers in Schwann, früheren ! Adlerwirths in Hochberg, wird die Schul­denliquidation am

! Montag den 26. Juni 1876,

^ Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhause in Schwann vor­genommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu ! Gebot stehen, vorzulegen.

> Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagfahrt, noch vor dersel­ben ihre Forderungen und Vorzugs-

> rechte anmelden, sind mit denselben, kraft , Gesetzes von der Masse ausgeschloffen.

Auch haben solche Gläubiger, welche durch j unterlaffene Vorlegung ihrer Beweismittel,

! eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei- j nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gesoßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen . gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt,

^ der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozeffe gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehr­heit der Gläubiger ihrer Kategorie bei-

> tretend angenommen, wenn sic nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Neuenbürg den 21. April 1876.

Königl. Oberamtsgericht.

Römer.

Vorladung

zur Kchuldruliqilidati«».

In der Gantsache des jg. Ludwig Büch - lep, Fuhrmanns von Schwann wird die Schuldenliquidation am

Montag den 3. Juli d. I. Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhause in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläu-' biger hiedurch vorgeladeu werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, mit Aus­nahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschloffen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlaffene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Ver­handlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er­schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. vom 13. Nov. 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozeffe gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Ein­willigung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

22. Juni d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhause in Schwann vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht er­scheinenden Gläubigern eröffnet werden, derenForderungendurchUnterpfand versichert sind und zu deren vollerBefriedigung derErlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetz­liche fünfzehutägige Frist zur Beibringung eines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidation vor sich geht, vom Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist. Neuenbürg, den 22. April 1876. Kgl. Oberamtsgericht. Römer.

K. Oberamtsgericht Neuenbürg.

Am 29. März d. I. wurde dem Gra­veur Johann Stumpp von Bir­kenfeld ein beinahe noch neues, dunkel­blau und braun carrirtes Tuchwams von unbekanntem Thäter entwendet. Dies wird zu den bekannten Zwecken veröffentlicht.

Den 22. April 1876.

Untersuchungsrichter

Lempp.

Neuenbürg.

Klüuliiger-Aufruf.

Nachdem in der Verlaffenschaftssache des verstorbenen Jakob Friedrich St oll, Holzhauers von Gaisthal, Gemeindebezirks Herrenalb die Erbschaft nur mit der Rechts - wohlthat des Inventars angetreten wurde, ergeht an die Gläubiger die Aufforderung ihre Ansprüche, soweit dieß nicht bereits geschehen ist,

binnen 10 Tagen bei K. Amtsnotariat Wildbad geltendzu machen, widrigenfalls dieselben von der Masse ausgeschlossen würden, falls nicht nach Befrie­digung der sich meldenden Gläubiger ein Ueberschuß sich Herausstellen sollte.

Den 22. April 1875.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Forstamt Neuenbürg.

AuUulWchttluhiis-Attird.

. In diesem Sommer sollen in den Staakswaldungen des hiesigen Forsts 15000 Raummeter weißtannenes Stock­holz

aufbereitet werden, wobei etwa 100 aus­wärtige Arbeiter Beschäftigung finden könn­ten.

Zunächst wird am

Dienstag den 9. Mai d. I. Vormittags 9 Uhr

auf der hiesigen Forstamtskanzlei die Auf­bereitung von 7000 Rm. veraccordirt.