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Wer EintlMer.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt snr das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
AinLsölalL für den Höeramlsöezirk Meilenvurg.
S3. Jahrgang.
Nr. 77. Neuenbürg, Donnerstag den 1. Juli I87S.
Ecsstieint Dienstag. Donnerstag und Samstag. — Preis kalbi. im Bezirk 3 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder seren Rnun 8 Pf-, — Ze spätestens 9 U!>r Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
N e u e » b ü r g.
Aufforderung an die Huadebescher
znr Bcrstcnmmg ihrer Hunde auf das Vcrwaltnugsjahr 75/76
Lämnilliche Hnndebesitzcr werden hieinil zur Versteuerung ihrer Hunde ans das
Verwaltnngsjahr 1875/76 ausgefordert, indem zugleich Folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist kine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 8 <M. — 4 fl. 40 kr. für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.
Wer im Stenerjachr 1. Juli 1874/75 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1./I5. Juli 1875 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das neue Vcrwaltnngsjahr fortzuentrichten, wenn er gleich om I. Juli 1875 keinen Huno mehr hat.
3. Auf de» 1. Juli 1875 haben datier nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. Juli eine» Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahr eine» Hund angezeigt und versteuert zu haben sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahr angezeigt und versteuert haben (Anmeldung).
Wer am 1. Juli einen im Vorjahre mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer befreit werden will (Abmeldung).
4. Wie die Anzeige der Hunde, so bat auch die Abmeldung derselben schriftlich over mündlich bei dem Orkssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am I. Juli wohnt. Dabei werben die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, das; der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziff. 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.
Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am I. Juli noch besaß, innerhalb der Ausnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig und hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.
6. Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 8 — 4 fl. 40 kr.
in der'Zeit vom 1./15. Juli bezahlt werden.
7. Diejenigen, welche nach dem I. Juli im Laufe der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahrs Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind , sofern letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde trete», verpflichtet hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten.
Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
Den 29 Juni 1875.
K. Oberamt. Gaupp. K. Kameralamt. Schöll.
N e u e n b ü r g.
Flotzsperre.
Durch die Erlasse des K. Ministeriums des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau vom 23. und 25. d. M. ist aus die Gesuche der Wasserwerkbesitzer E. v. Hallbeiger in Wildbad, Lemppenau
L Cie. und Gebrüder Lutz in Neuenbürg auf die ersten 3 Wochen des Monats August Floßsperre auf der Enz angeordnet worden, was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Den 26. Juni 1875.
K. Oberamt. Gaupp.
Forstamt Altenstaig Revier En z k l ö st e r l e.
HoLi-Vtrklluf.
Am Dienstag den 6. Juli l. I. von Vorm. 9 Uhr an in Enzklösterle aus den Staatswaldungen: Dietcrsberg 5. und vom Scheidholz aus Langehardt:
6 Rm. eich. Schtr., 23 Prgl. und Anbr., 55 Rm. buch. Schtr., 15 Prgl. und Anbr. I Rm. kirschbaumene Prgl., 7 Rm. birk. Schtr., 12 Nm. Prgl. und Anbr., 6 Rm. eich. Prgl, 16dto. buch, und 154 dto. Nadelholz.
Altenstaig den 28. Juni 1875.
K. Forstamt.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Fi« nanzen, betreffend das Verbot der Annahme der auf Guldenwährung lautenden Banknoten und fremdländischen Staatskassenscheinen.
Im Hinblick auf die am 1. Juli stattfindende Einführung der Markrechnung in Württemberg wird verfügt, daß sämmt- lichen öffentlichen Kaffen die Annahme nachstehender bisher zugelassener papierner Werthzeichen, nämlich
des König!. Bayerischen Staatspapiergelds, des Großherzogl. Bad. Staatspapiergelds, des Großherzogl. Hess. Staatspapiergelds, ferner der auf Guldenwährung lautenden Banknoten der Württembergischen Notenbank, der Badischen Notenbank, der Frankfurter Notenbank, der Darmstädter Notenbank (Bank für Suodeutschland),
der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank vom I. Juli d. I. an nicht mehr gestattet ist. —
Stuttgart, den 13. April 1875.
Mittnacht. Sick. Nenner.
Tagsordnung für die Gerichtssitzung
am Freitag den 2. Juli 1875. Vormittags 9 Uhr Rechtssachen zwischen 1) Wilhelm Hannen, Fabrikant in Crefeld, Kl. und
C. Karcher, Bierbrauer in Neuenbürg Bekl. Forderung für Maaren betr.
3) Joh. Seufer, Holzhändler in Frauen» alb, Kl. und