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Der Eiythaler.

Anzeiger <L Unterhaltungs-Blatt sür das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.

AmlsvkatL für den Gßerarntsvezirk Venenbürg.

83. Jalngana.

Nr. 73 . Neuenbürg, Samstag den 26 . Juni 1873 .

Erscheint Dienstag, Drnnerstng und Samstag. Preis l»rlbj. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redattion, auswärts beim nächitgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 8 Ps., Je spätestens 9 Mir Bormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Forstamt Wildberg.

Revier N aiSla ch.

Brennholz Verkauf

Freitag den 2. Juli l. I.

Ans dem Distrikt Weckenhardl Abth. Bockslall:

2 Rm. knichene und 3 Nm. Nadel­holz-Scheiter und Prügel,

7180 buchene und 160 Nadelbolzwellen. Znsammenkunst beim Knchenbrückle auf der neuen Badstraße Morgens 10 Uhr.

Forst amt Wildberg.

Revier Hirsau.

Hotz-Üerkanf.

- Dien st a g de» 6. Iuli l. I. ans den Distrikten Hohriß 3 und Scheid­holz aus Kohlberg 3:

Nadelholzsiangen bis 13 cm. stark, 0600 Stück bis 3 Meter und 8370 Stuck 3"r Meter lang (Floh-- miede n), 990 Stück V, und 540 Stück '/» Meter lang, l.Rm. buchene und I Ni», birkene Prügel, 137 Rm. Nadelholz-Scheiter, 79 Rm. dlo. Prügel, 100 buchene und 1500 Nadel- bolzwellcn ans Haufen. Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr bei der oberen Reichertsmadwiese.

Reoieramt Wildbad.

Wegban-Akkord.

Mittwoch den 30. Juni Mittags 12 Uhr

auf der Nevierkanzlei in Wildbad wird die Herstellung eines chaussirten Weges, welcher eine Stunde oberhalb Wildbad im Großenzlhak beim Christophshof beginnt, mit dem Gesammt-Ueberschlag von 88V« st.

in vier Loose« wiederholt öffentlich ver- akkordirt. K. Revieramt.

Bekanntmachung tetreffevd die Außerkurs­setzung der Halbguldenstucke süddeutscher Wahrung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzrrstücke und Fünf- zehnkreuzerstnckr deutschen Gepräges.

Auf Grund des Artikel 8 des Münz tzesetzcs vom 9. Juli 1873 (ReichS-Gesetzbl.

S. 233)hat der Bu»desrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

8 l.

Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:

1 die Halbguldenstücke süddeutscher Währung.

2) die vor dem Jahre 1753 geprägten Drcißigkrenzerstncke und Fünszehn- krcuzerstücke deutschen Gepräges.

Es ist daher vom 1 Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

8 2 .

Die im Umlauf befindlichen, in Z 1 bezcichneten Münzen werden in den Monate» Juli, August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes- Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung, des Deutsches Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kaffen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.

8 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (H 2) findet aus durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen aus verfälschte Münzstucke keine Anwendung.

Berlin, den 7. Juni 1875.

Der Reichkanzler.

In Vertretung:

Delbrück.

Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, brtr. die Außerkurs­setzung der Halbguldrnstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Drcißigkreuzerstücke und Fünszrhnkeuzerstücke deutschen Gepräges.

Vorstehende im Reichsgesetzblatt S 247 erschienene Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 7. d. M. wird auch auf diesem Wege zur allgemeinen Kenntniß mit dem Anfügen gebracht, daß die in Württemberg im Umlauf befindlichen Halb­

guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die vor dem Jabre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzer- stücke deutschen Gepräges unter der in Z 3 der Bekanntmachung bezeichiieten Voraus­setzung in den Monaten Juli bis Oktober d. I.. wie bisher, von sämmtlichen Slaats- kassenstellen in Zahlung angenommen werden, mit der Umwechslung derselben aber in Reichsgold-, beziehungsweise in stellvertretenden Münzen der Thaler- währung (ß 3 der K. Verordnung vom 5. März d. I. Neg.-Blatt S. 160) in der angegebenen Zeit die in ß 2 der Ver­fügung des Finanzministeriums vom 18. April d. I. (Staats-Anzeiger Nr. 89) bezcichneten Umwechslungsstellen beauftragt sind.

Stuttgart, den 11. Juni 1875.

Sick. Renner.

Bekanntmachung des Finanz­ministeriums, betreffend die Umwechslung der süddeut­schen Münzen.

Die aus den I. Juli 1875 zur Ein­führung gelangende ReichSmarkrechnung macht es erforderlich, daß der Umtausch der Münzen süddeutscher Währung gegen Reichsmünzen oder stellvertretende Münzen der Thalerwährung möglichst rasch voll­zogen werde.

Im allgemeinen Interesse ergeht daher wiederholt die Aufforderung, von der bet einer großen Anzahl von Kassenstellen ge­botenen Gelegenheit zum Umtausch aus­giebigen Gebrauch zu machen und so die mit dem Uebergang zu dem neuen Münz- system unvermeidlich verbundenen Störun­gen zu erleichtern und abzukürze».

Mit der Umwechslung sind beauftragt:

1) sämmtliche Siaatskameralämter des Landes,

2) die Hauptzollämter Stuttgart, Ulm, Heilbronn, Friedrichshasen, die Zoll­ämter Biberach, Tuttlingen, Ravens­burg und Calw,

3) eine große Anzahl besonderer Ein­lösungsstellen, welche in jedem Ober- amtsbezirk speziell bekannt gemacht sind.

Stuttgart, den 18. Juni 1875.

R enue r.