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Der Emthaler
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt siir das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Köeramtsbezirk Hieuenvurg.
33. Jahrgang.
btr. 61. dr e u e I» b ü r g, Dienstag den 23. Nkni 1873.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis Halbs, im Bezirk t fl. 2o kr. auswärts 1 fl. So kr. - In Neuenbürg abonnirt man ber der Redaktion, auswärts beim nächitgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2'/, kr., bei Redactionsanskunft 4 kr. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
An -ie Gemeinde», Armenverbands« und LtiftungS-Behörden.
Dieselben werden ermahnt, die etwaige» Beschlüsse, durch welche die ständigen Einnahmen und Ausgaben bei der Umrechnung in die Reichsmarkwährung angemessen abgerundet werden sollen, rechtzeitig d. h. baldigst zu fasse», damit die Anlegung der neuen Rapiate nicht gehindert ist. Hiebei wird bekannt gemacht, daß die K. Kreis' Negierung in Reutlingen vermöge Dekrets vom 13 Avril d. I , Ziffer 1892, Beschlüsse der Gemeinde- und Stiftungsbehörden, wodurch einzelne Einnahmen und Ausgaben in der Neichswährung angemessen abgerundet werden, soweit dieselben nach den bestehenden Vorschriften der höheren Genehmigung bedürfen, zum Voraus genehmigt hat:
1) wenn Bruchtheile von Pfennigen unter einem halben Pfennig zu einem
ganzen Pfennig berechnet werden,
2) wenn Pfennigbcträge von 21 und mehr Pfennigen, welche wcht vielfache
der Zahl 5 sind, bis zum nächsten vielfachen von fünf, und Besoldungen, Pensionen, Wartgelder und andere Belohnungen der Gemeinde-, Stistungs- und sonstigen CorporationSdiener, welche weniger als 10 Mark betragen, bis auf diesen Betrag und höhere Beträge, welche nicht vielfache von 10 Mark sind, bis zum nächsten vielfachen von 10 abgerundet werden.
Es ist zu wünschen. daß die Verwaltungsbehörden sich bei der Umrechnung innerhalb dieser Grenzen halten, wofern nicht besondere Gründe wie zu anderen Zeiten eine neue Regulirung als geboten erscheinen lassen.
Beschlüsse, welche sich innerhalb den von der K. Kreisregierung genehmigten Grenzen halten, sind nicht anher vorzulegen, sondern werden bei den Rechnungs- Nevisionen geprüft werden.
Den 21. Mai 1875.
Königl. Oberamt. ' König! gem. Oberamt.
Gaupp. Gaupp. Leopold.
Neuenbürg
An die Ortsvorsteher.
Eingetretener Hindernisse halber muß die Reihenfolge der Visitation des Fenerlösch Wesens ü» 10 Gemeinden in nachstehender Weise geändert werde»:
Den 2 7. Mai . Dennach Neusatz Rathensohl Bernbach 8 Uhr. 11 Uhr. 2 Uhr. 5 Uhr
„ 2 8. „ Loffenau Herrenalb Dobel
7 Uhr. 11 Uhr. 5 Ubr.
„ 2 9. „ Engelsbrand Salmbach Grunbach
8 Uhr. 2 Uhr. 4 Uhr.
Den 24. Mai 1875. Königl. Oberamt.
Gaupp.
Neuenbürg.
An die gemeinseh. Aemter.
Einer großen Anzahl der gemeinschaftlichen Aemter werden in den nächsten Tagen die Fragebogen für eine Statistik der wohl- thätigen Anstalteu des Königreichs Württemberg wieder zugehen, da dieselben als höchst unvollständig ansgefüllt von dem K.
Statist, topogr. Bureau zurückgegeben wurden. Es wird erwartet, daß die einzelnen Fragen nunmehr so sorgfältig als möglich veanwortet werden und längstens binnen 8 Tagen wieder eingesandt werden.
Den 21. Mai 1875.
K. gemeimchastl. Oberamt. Gaupp. Leopold.
Neuenbürg.
Die OrtSvvrfteher
werden angewiesen, die Gemeinde- Stiftungsund sonstigen öffentlichen Rechner, deren Verwaltungen sich im Besitz von Staatsschuldverschreibungen des 4prozentigen Anlehens befinden, auf die Bekanntmachung in Nro. 106 des Slaatsanzeigers ausdrücklich hinzuweisen.
Den 23. Mai 1875. K. Oberamt.
Gaupp.
K. Oderamtsgericht Neuenbürg.
Vorladung
zur Schuldenliquidation.
In der Ganlsache des Paul Gustav Rommel. Küfers in Ealmbach, Bürgers in Bissingen a. E. wird die Schul- denliquidation am
Montag, den 2. August 1875 Nachmittags 2 Uhr
auf dem Rathhause in Calmbach vor- gcnommeu werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben, ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben, krau Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, weiche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagsahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen, gegen den Güterpfleger oder Gantcnuvalte der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses , der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie bei- tretend angenommen, wenn sic nicht vor der Tagfahrt ihre dieSsällige Einwilligung im Voraus verweigert haben. Feriensache.
Neuenbürg den 15. Mai 1875.
Königl. Oberamtsgcricht. Römer.