Der Emthäler.
Anzeiger L tlutcrhMilNgs-Blatt siir das ganze Cnzthal n»d -esse« Umgegend.
Amtsblatt für dm Hkeramtsbezirk Feumkürg.
33. Jahrgang.
Ätr. 8. Äteuenbürg, Dienstag den IS. Januar 1875.
EriHnt Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis halbi. im Bezirk I fl. 2o kr. auswärts 1 fl. 5» kr. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, auswärts beim nächstgelegenc» Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2'/, kr., bei Redactionsanskunft 4 kr. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
Dckamltmachullg und Erlaß an die Ortsvorlikhcr,
betr. die Aushebung von 187S.
^ Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in dir Stammrolle.
I. Hinsichtlich dieser bestimmt der §. 59 der Militär-Ersatz-Jnstruktion Folgende-:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis I. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins, zu melden; und zwar:
a) Diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungsdezirke (§. 69) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem;
b) Studenten, Schüler, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende-Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet' beziehungsweise wo sie in Arbeit stehe» rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihr Domizilort.
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf besiimmte Zeit giltige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersahbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheins (cf. Z. 85) und zwar solange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.
2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden bat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dies sowohl bei seinem Abgänge der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils beziehungsweise Aufenthaltsorts behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.
3) Wer die nck l und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demungeachtet bei Vermeidung der im §. 176 bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.
4) Sind Militärpflichtige
n) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht,
b) oder sind dieselben vor dem Orte, wo sie sich nach Passus I) zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, aus der See befindliche Seeleute rc.)» so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikhcrni die Verpflichtung, sie, und zwar in dem Falle zu a) zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu d) zur Stammrolle des daselbst bezeichneten Ortes anzumelden.
II. Anzumelden haben sich hienach ebensowohl von Württrmbergern als von Angehörigen anderer deutschen Staaten, welche sich im Bezirk aufhalten:
1) Alle im Jahre 1855 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1853 und 1854, welche im vorigen Jahre bei der Aushebung waren und nicht eingcreiht worden sind, auch keinen Ausmnsternnasschein oder Ersatz-Neserveschein erhalten haben.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklasse», welche ans irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung rc. an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit Theil genommen haben, daß über ihre Militärpflicht endgiltig entschieden werden konnte.
Für die Ortsvorsteher wird kurzweg bemerkt, daß jedenfalls alle diejenigen Pflichtigen der früheren Altersklassen wieder gestellungspflichtig sind, welche vom Oberamt in den Stammrollen nicht gestrichen wurden.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten der früheren Altersklassen haben sich nicht wieder zur Stammrolle zu melden, auch wenn sie den Dienst noch nicht angetreten haben.
III. Diejenigen Militärpflichtigen, welche in ihrem Geburtsort gestellungspflichtig sind, werden hiemit von der Vorzeigung besonderer Geburtsscheine entbunden.
IV. Die Mannschaften der früheren Altersklassen haben bei ihrer Anmeldung ihre Loosungsscheine und Gestellnngsatteste vorznweisen, was namentlich bei auswärtigen Pflichtigen wichtig ist weil nur auf Grund dieser Scheine der Orts-Vorsteher beur- theilen kann, ob der sich Meldende wirklich gestellungspflichtig ist oder nicht.
V. Wer die Anmeldung unterläßt, hat nicht blos Geld- oder Gefängnißstrafe zu erwarten, sondern kann auch, unter Verlust der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen, oder eines aus etwaigen Reklamations-Gründen erwachsenden Anspruches auf Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst vorzugsweise zu Letzterem herangezogen werden.