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Anzeizer L UnterhMungs-Blatt jiir das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsökatt für den Hberarnlsbezirk Aenenbürg.

31. Jahrring.

Nr. I tZ. Neuenbürg, Samstag den 6. December 1873.

Ecschciiii Dienstmi, Dauncritag unv Lamitag. -- Preis balbj. im Bezirk 1 ff. 20 kr. auswärts 1 ff. 50 kr. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redactton, auswärts beim nächstgeiegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. ° Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2t, kr., bei Redactionsauskunfl 1 ir. Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.

Amtliches.

An die

gemeinschaftlichen Remter.

Dieselben werden hiermit an umgehende Einsendung der für die dürftigen Hagel- beschädigten des Landes eingesammelten Geldbeträge Enzthüler Nio. 133. erinnert.

Neuenbürg, 3. Dezember 1873.

K. gem. Oberamt.

Gaupp. Leopold.

K. Oberamlsgcricht Neuenbürg.

Schuldenlignidation.

In der Gantsache desGoltsried Mül­ler, ledig von Birkcnfeld wird die Schul­denliquidation am

Dienstag, den 10. Februar 1874 Vormittags 9 Uhr

ans dem Rathhause in Birkenfeld vor­genommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person oder durch gehörig Bevollmächligle, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagsahrt noch vor derselben ihre For­derungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit tenselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläu­biger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel eine weitere Verhand­lung verursachen, die Kosten derselben zu, tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er­schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger - Ausschusses, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Akttvprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvcrgleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitrcteud angenommen, wenn sie nicht vor der Tagsahrt ihre diessällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Neuenbürg den 28. Nov, 1873.

Königliches Oberamtsgericht.

R ö ni e r.

Neuenbürg.

Än die Ortsrwrfteher.

Betreffend die Vorbereitungen zu den Reichstags- Abgeordneten-Wahlen.

Das K. Ministerium des Innern hat ini Staatsanzeiger Nr. 285 folgende Ver­fügung, betr. die Vornahme neuer Reichstagswahlen erlassen:

Nachdem durch Verordnung des Deutschen Kaisers vom 29. v. M. (Nr. 283 des Deutschen Reichs-Anzeigers vom l. I.) die Vornahme neuer Wahlen zum Reichs­tage aus 10. Januar 1874 anberaumt worden ist, so wird unter Beziehung auf die inzwischen getroffenen vorbereitenden Anordnungen (Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 33) verfügt, daß die öffentliche Auslegung der aufgestellten Wählerlisten in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs am 10. Dezember l. I. zu beginnen hat.

Zu Wahltommissären werden die hienach genannten Beamten bestellt;

:c. rc. re.

VII. Wahlkreis Oberamt Calw ,

" Nagold'^ / Oberamtmann Doll in Calw.

Neuenbürg s

Im klebrigen werden die Behörden und Organe für die Reichstagsabgeordneten-

wahl auf die Vorschriften des Wahlgesetzes für den Reichstag und des Wahlregle­ments (Reg.-Bl. von 1871 Nr. 1. Beil. S. 118) zur Nachachtung mit dem Au- fügen hingewiesen, daß ihnen durch das Amtsblatt des Ministeriums noch nähere Wei­sungen zugehen werden.

Stuttgart, den 2. Dezember 1873.

S i ck."

Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung und den Erlaß des K. Mini­steriums des Innern vom 2. d. M., im Amtsblatt Nr. 35 wird folgendes angeordnet:

1) Die Wählerlisten sind in allen Gemeinden vonMittwoch, den 10. d. M. an öffentlich aufzulcgen.

2) Dies ist zuvor, und zwar spätestens am Dienstag, den 9. d. M. auf ortsübliche Weise, unter Angabe des Lokals, in welchem die Auflegung statt­findet, öffentlich bekannt zu machen und hiebei ist ausdrücklich zu verkünden, daß nur diejenigen zur Stimm-Abgabe werden zugelassen werden, welche in der Wählerliste eingetragen sind, daß daher Jeder, welcher die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dieß

binnen 8 Tagen vom 10. d. Mts. an

bei dem Gemeinderathe schriftlich anzuzeigen oder mündlich zu Protokoll zu geben habe, wobei zugleich die Beweismittel, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beizu­bringen sind.

Zum Anschläge an das Nathhaus wird jeder Ortsvorsteher ein Plakats-Formu­lar vom Oberamt erhalten.

3) Etwaige Einsprachen sind, sofern sie nicht sofort für begründet erachtet und demgemäß durch Streichung, Ergänzung re. erledigt werden, von dem Gemeinde­rathe bei zusammengesetzten Gemeinden von dem Gesammt Gemeinderathe- nach entsprechender sachdienlicher Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung muß längstens innerhalb 3 Wochen vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und den Bctheiligten bekannt gemacht sein.

I 4) E r g ä n z u n g e u der Liste sind nicht durch Einschaltungen, sondern durch ^Nachträge (s. Reg.-Bl. v. 1871, Nr. 1, S. 14), unter Angabe des Grunds in > der Rubrik 11Bemerkungen" .vorzunehmen. Desgleichen ist bei Streichungen,

! bei welchen nur der in Spalte 2 der Wählerliste eingetragene Name sauber zu durch­streichen ist, der Grund hievon unter denBemerkungen" anzugelun. In beiden