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NAlLs- Mw AKzeigeklatk für den Bezirk Calw.

74. Jahrgang.

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Samstag, -en 18. Mar; 1899.

in- Haus Außer Bq!

LierlrlMrLicher AbonnemmtSpretS tu der Stadt » aSracht, ML 1. IS durch die Post bezogen i «kr ML 1. SS.

Dtt. 1. im Bezirk.

Amtliche Iiekauttlmachange».

Aufforderung

a« die Hmrdebefitzer zur Bersteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 18S» bis St. März 1SV«.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1853 (Reg -Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (R«g.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebcsitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Eratsjahr 1. April 1899 bis 31. März 1900 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt find, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 ^ für jeden Hund, ohne Unter­schied der Benützung derselben beträgt.

3. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem EtatSjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis LS. April L8VS «ich» abme ldet, hat die Steuer von demselben für dar Etatsjahr 1. April 1899 bis 31. März 1900 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1899 keinen Hund mehr besitzt.

3. Auf den 1. April 1899 haben nur die­jenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund an­gezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde be­sitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und ver­steuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April

Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Ab­meldung.)

4 Wie dis Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen OrtS zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf auf­merksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5. Wer nach dem L. April im Laufe der 3 Quartale April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember 1899 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des EtgtsjahrL zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, »b.cher'-Hnnd schon von, einem frühere» Besitz;» auf dieselbe Zeit versteuert wmoeef ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht halte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an di« Abgabe für den Nest des Etatsjahrs zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3, Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehöit hat.

8) Wer die vorgeschriebe»« Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtiger­

weise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeii abmeldet und nicht bis zum 15. April dis Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund deS Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg «Bl. S. 315) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezozen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag aus­genommen, so haben dir Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinde­rats ihres Wohnorts darüber vorzulrgen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunds zutrcffe.

Die Ortsvorsteher und die Ortssteuer­beamten werden angewiesen, die Aufnahme der Hunde auf 1. April d. I. dem Inhalt vorstehender Aufforderung gemäß pünktlich zu besorgen; zugleich --werden dis OrtSvorsteher beauftragt, vorstehende Auf- sorverung zuverlässig a« L. April d. I. in orts­üblicher Weise in ihren Gemeinden bekinnt machen zu lassen.

Calw-Hirsau, den 14. März 1899.

K. Oberamt. K. Kameralamt.

Voelter. Voelter.

Die Ortskehsrden

werden beauftragt, die ihnen zugehenden Losuugs- scheine den Militärpflichtigen unter Hinweisung auf die jedem Losungsscheine brizedruckte Belehrung aus­zufolgen.

Vor der Abgabe der LosungSschrine an die Militärpflichtigen deS jüngsten Jahrganges 1879 find zuvor die i« de« Losungsscheine« eingeschriebe-

^ i ( ^ 6 i 9 LL. Nachdruck verboten.

Die beiden Admirale.

Orginal-Roman

von <Larl Ludwig panknin, Marine-Schriftsteller.

(Fortsetzung.)

»Zu hoch macht es besser vorne Buggeschütz Feuer!" kom- mandirte nun Shmitt.

Im nächsten Augenblick wurde der eiserne Gruß mit gutem Erfolg er­widert, denn die Kugel traf den Bug des französischen Schiffes, auS welchem eine Anzahl mächtiger Holzsplitter herausgerissen und in die Lust umhergewirbelt wurden.

Ein lautes Hurrah der englischen Matrosen begleitete diesen Treffer. Doch sie hatten zu früh gejubelt, denn noch war ihr Hurrah nicht verstummt, als ihnen eine volle Breitseite von zwölf Geschützen entgegendonnerte, deren Geschosse mit wahrhaft furchtbarer Genauigkeit die »Möwe" trafen. Wenn auch die meisten Kugeln in der Takelage und an den Segeln Verheerungen anrichteten, so waren doch drei Geschosse in die Batterie geschlagen und hatte dort zwischen der eng zusammenstchenden Mannschaft schreckliche Lücken gerissen. Zum Unglück war auch noch eine Kugel auf der Kommandobrücke explodiert, wodurch der brave Shmitt schwer verwundet wurde, während der erste Offizier auf der Stelle tot zusammenbrach.

William, welcher im ersten Augenblick halb betäubt zurücktaumelte, hatte sich jedoch schnell wieder aufgerafft und übernahm mit der ihm eigenen Geistes­gegenwart als nächstältester Offizier das Kommando.

Das Erste war, daß er die Leute der Batterie auS ihrem starren Schrecken brachte; mit wenigen Sätzen war er zwischen ihnen.

»Vorwärts Leute an die Geschütze gebt's besser zurück ruhig gezielt! Aufgepaßt Backbordbatterie fertig Feuer!" und die Salve krachte auf den kaum hundert Schritt entfernten Franzosen mit vernichtender Sicherheit loS. Takelageteile stürzten auf dem feindlichen Schiff« von oben und in die Reihen der Franzosen, dort viele tödtend oder furchtbar verwundend, so daß das Wehklagen und Aechzen der armen entsetzlich verstümmelten Menschen die Luft erfüllte.

Eine Minute später lagen dis beiden Schiffe Bord an Bord und es ent­spann sich nun ein Kampf, wie man ihn sich nicht grauenvoller, wilder und blutiger trotz der verhältnismäßig kleinen Zahl der Kämpfenden vorstellen kann.

»Vorwärts, Jungens, Altengland für immer I" so feuerte William seine Leute an.

»Hurrah, Altengland für immer!" antwortete die Mannschaft und folgte ihrem Führer mit Löwenmut. Doch kaum standen sie auf der Reeling und wollten hinüber an Bord des französischen Schiffes, als sie von einer derartig gutgezielten, kräftigen Flintensalve empfangen wurden, daß viele von ihnen blutend niederstürzten. Die Franzosen, welche die augenblickliche Verwirrung ihrer Gegner sehr gut bemerkt hatten, warfen sich nun der Möwe-Besatzung mit solcher Wucht entgegen, daß dieselben zwar zuerst langsam zurückweichen mußte, als aber dem ersten Vorstoß gleich hinterher ein zweiter, noch stärkerer folgte, wurden die zusammengeschmolzenen Reihen der Engländer fast ganz auseinander gesprengt. Schwächer und schwächer wurde der Widerstand, mehr und mehr schmolz die Zahl der Kämpfer. Als der Feind dieses sah, raffte er seine Mann­schaft zu einem entscheidenden Angriff zusammen um den Kampf mit einem