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Amtliche Ztekaavtmachttttge«.
Bekanntmachung.
Nach den Bestimmungen des z Z. auch für den Amtsbezirk Pforzheim in Kraft befindlichen H SS der bad. V.-V.-O. vom 19. Dezember 1895 zum Reichsseuchengefetz sind die von Händlern zum Zwecke des Verkaufs aufgestellten Rindvieh,rücke und Schwein«, einerlei ob die Berkanfsbereit- ftellung in Ställen auf Märkten oder auf der Straße geschieht, einer verschärften, veterinär- polizeilichen Aufsicht in der Weise unterstellt, daß solches Vieh unmittelbar vorher einer Stägigeu Beobachtung zu unterziehen ist; zur Durchführung derselben ist notwendigerweise die Einstellung des zu beobachtenden Viehs in einem im Großherzogtum Bade« gelegenen Orte geboten. Die Händler und in deren Vertretung die Besitzer von Gast- und Privatställen sind verpflichtet, von der Einstellung von Tieren der bezeichnten Art, der Ortspolizeide- hörde spätestens im Verlaufe von 13 Stunden von der Einstellung an Anzeige zu erstatten.
Am fünften Tage nach erfolgter Einstellung (der Einstellungstag nicht mitgorechnet) nimmt der Bezirkstierarzt die Untersuchung der Tiere vor. Eye diese stattgefunden hat und die Tiere für seuchenfrei erklärt worden sind, dürfen dieselben nur zum Zweck sofortiger, am Aufstellungsorte zu bewirkender Schlachtung aus dem Stalle entfernt werden.
Sind während der Dauer der Beobachtung westere, der Beobachtung unterliegende Tiere in den Stall eingestellt worden, so dürfen auch die früher eingestellten, abgesehen von dem Falle des vorhergehenden Satzes, aus dem Stalle nicht entfernt werden, bevor nicht dis Beobachtungsfrist der später eingestellten umlaufen ist.
Nach Umlauf der 5 tägigen Frist ist eine gründliche Reinigung der von dm zusammengebrachten
Samstag» den 11. Mär; 1899.
Tieren jeweils benützten Stallungen, Buchten rc, anzuordnen.
Die Reinigung ist nach Angabe des Bszirks- ticrarztes und unter polizeilicher Ueberwachung zu bewirken.
Di« von uns u. A. auch für die Obsramts- bezirke Neuenbürg, Calw, Leonberg, Maulbronn unv Vaihingen in Kraft gesetzlen Bestimmungen deS Z 64 der genannten Veroronung (oergl. unsere Bekanntmachung vom 10. Januar ds. Js) sind neben derjenigen des Z 33 a a. O. in Wirksamkeit.
Pforzheim, 6. März 1399.
Großh Bezirksamt:
Pfei ffer.
Die Schultheißen-Aemter
werden beauftragt, vorstehenor Verfüaung ortsüblich bekannt zu machen uns den in ihren G-meinden an- säsiigen Vieh- und Schweinehändlern besonders zu eröffnen mit dem Anfügen, daß Zawideihrndelnve empfindliche Bestrafung und für dis Vishtransporte entweder die zwangswnse Unterstellung unter die Stägige Beobachtungszeir in einer im Bezirk Pforzheim gelegenen Stallung oder sofortige Anordnung des Rücktransports üb-r die badische Grenze zu gewärtigen haben.
Die im letzten Absatz obiger Verfügung erwähnte Bekanntmachung vom 10 Januar d. I, auf welche hiemit noch besonders hingewi-sen wird, ist in Nr. 6 des Cnlwer Wochenblattes veröffentlicht worden.
Calw, den lO. März 1899.
K. Ooeramt.
Gottert, Amtm.
Bekanntmachung der K Zentralkekle für die Landwirtschaft. Üetr. die Abhaltung von Iluterrtchtskttrsen im KnfSefchlag.
Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 38. April 1885, betreffend das Huf-
0 iettiiiäsliich«r elbo»n«>-i<!nr»vreii tir der Stadt Mi. 1 . >0 toi dau» --bracht, Ttk. l. iS durch die P-st bezog«» tm Bezirk. Außer üqk? v» SS.
beschlaggswerbs, vorgeschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in a) H a l l, b) Heildronn, e) Reutlingen, L) Ravensburg und s) Ulm dreimonatlich« Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Dienstag, den 2. Mai 1899 ihren Anfang nehmen.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in ernen dieser Kurse sind bis l. April d. Js bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig ein- zureichcn.
Dem ZulassangSgesuch sind in Form urkundlicher Belege anzuschließen:
1) ein Geburtszeugnis,
3) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit >m Lchmiedhandwsrk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerberschon im Hufbesch lag beschäftigt gewesen fein muß. Dis Zeugnisse hierüber müssen von den betreffenden Meistern s.lbst ausgestellt und vu» der Orttzbchördr beglaubigt sein;
3s wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormunds;
4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes PrädikatSzeugni», sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während deS Unterrichts kur ses zu Gebot stehen werde»;
5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund - Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskaffs erwachsenen Kosten zu ersitzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs
Ass u L ^ ^ 6 1 ^ N. N-chdru« »erboten.
Die beiden Admirale.
Orginal-Roman
von <Larl Ludwig Panknin, Akarine-5chriftsteller.
Fortsetzung.
Lord Klayriston stand auf und schritt einige Male im Zimmer auf und ab.
„Was der Junge nur von mir will," setzte er sein Selbstgespräch fort, „schreibt mir da, er müsse mich unbedingt heute sprechen, da die Flotte schon morgen in See gehen könnte. — Bin wirklich neugierig, er wird doch etwa — *
„Guten Abend, Vater," wurde er von dem eben eintretendm Sohn in seinen Gedanken unterbrochen. —
„Ach da bist Du, Junge — tritt näher und mache es Dir bequem."
Vater und Sohn setzten sich beide auf einen Divan in der Nähe des Schreibtisches. —
„Du schreibst mir da," begann der Admiral, „daß Du mich in einer wichtigen Angelegenheit sprechen willst. — Nun, was wünschest Du? — Ist Dir irgend eins unangenehme Sache passiert. — Hast Du vielleicht Schulden?"
„Nein, mein Vater, das ist eS nicht," fiel William abwehrend ein.
„Weiter denn, bist Du von Jemanden beleidigt worden? Du mußt doch wissen, wie ein Klayriston sich dabei zu verhalten hat."
„Auch das ist mir nicht passiert, Vater. — Ich lebe mit meinen Kameraden wie überhaupt mit allen Leuten meines Umgangs in bestem Einvernehmen."
„Freut mich, zu hören. — So bist Du am Ende von Deinen Vorgesetzten ungerecht behandelt worden?" —
„Nein Vater —"
„Na, dann laß Dich nicht lange nötigen und ausfragen. Ich wünsche jetzt kurz und bündig zu wissen, was Dich quält, heraus mit der Sprache."
„Es ist eine Herzensangelegenheit, Vater."
„Eine Herzensangelegenheit — Du — da mußt Du denn schon verzeihen, daß ich Dich unterbreche. — Ich hatte nämlich selbst vor, mit Dir über diesen Fall zu sprechen, allerdings erst wenn Du zurückgekommen wärst. Dir jetzt schon die Sache mitzuteilen, schien mir bei Deinem Alter etwas verfrüht, aber ich sehe, ich habe mich geirrt und da Du weißt, daß in unserer Familie die Wünsche der Eltern immer den Vorrang haben, so wirst Du wohl gestatten, daß ich zuerst spreche. — Ich thue es hauptsächlich nur in Deinem Interesse um Dich davor zu schützen, Thorheiten mir gegenüber auszusprechen."
Die letzten Worte hatte der Admiral mit besonderer Schärfe und Betonung gesprochen. Er erhob sich und nahm das Bild des jungen Mädchen« von seinem Schreibtisch. Dann trat er zu seinem Sohn, der in banger Erwartung dem weiteren Verlauf der Unterhaltung etrtgegenfah.
„Du wirst Dich vielleicht eines alten Freundes von mir, des Lord Bread- field erinnern. Gut, Du kennst ihn also. Seine Tochter ist eine der schönsten und elegantesten Damen der Londoner Aristokratie; bei einem Besuche meines Freundes sind wir nun zu dem Entschluß gekommen, unsere Familien zu vereinigen. Lady Mary, welche bereits Dein Bild sah, hat sich als gehorsames Kind bereit erklärt dem Wunsche ihres Vaters Folge zu leisten. Hoffentlich darf ich dasselbe von Dir erwarten. — Hier ist das Bildnis der jungen Dame, sieh es Dir an."
„Das kann ich nicht und das will ich nicht," rief William aufspringend, ohne auch nur einen Blick auf da« Bild zu werfen.