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Amts- und AUlri§eb!Ltt für Sen Bezirk Calw. 74. Jahrgang.
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Samstag, den 18. Februar 1899.
HtrrtrLjLhrttcher AbonnementtpreiS in der Stadt DL. 1.10 ins HcnlS gebracht, 'vrk. js. rs durch die Post bezogen im Bezirk. Außer BqKk ML. 1. 86.
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Die Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs
findet am Samstag, den SS. Februar, statt.
Der Gottesdienst
beginnt vormittags 10 Uhr. Die Teilnehmer am gemeinsamen Kirchgang versammeln sich um 9°/, Uhr auf dem Rathaus.
Das Festessen
im Gasthof zum „Waldhorn" hier wird um 1 Uhr nachmittags beginnen. D-r Unterzeichnete erlaubt sich, die Einwohner der Stadt und des Bezirks zu zahlreicher Beteiligung an der Feier mit dem Ersuchen einzuladen, die Anmelsungen zum Festessen in genanntem Gasthof gefl. rechtzeitig machen zu wollen. Calw, 16. Februar 1899.
Vberamtmann Voelter.
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De« Ortsdehörden
werden folgende Bestimmungen in Erinnerung gebracht: » .
1) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlege«, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl dem Orts- vorstkher des Abgangsorts als auch des Ankunftsorts spätestens innerhalb dreier Tage zu melde«. (W -O. H 25 Ziff. 9.)
2) Meldcversäumnifse der Militärpflichtigen sind von den Ortsvorstehern auf Grund Z 25 Ziff. 11 der Wehrordnung zu bestrafen.
3) Bei der Anmeldung von Militärpflichtigen haben die OrtSvoisteher sich genau zu überzeuge», daß di« Angemeldetcn auch thatsächlich in der Gemeinde sich aufhalten und nicht anderwärts gestellungspflichtig sind.
Von Schernmeldungen und Scheinverzöge», insbesondere zwischen dem Musterungs- und Aushebungs-Geschäft, ist dem Oberamt ungesäumt Anzeige zu eistattm.
4) Von jeder im ferneren Verlauf des JahreS stattfindenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrollen, von jeder darin vorge- nommenen Veränderung, von jeder Bestrafung und von jeder An- und Abmeldung eines Militärpflichtigen infolge Aufenihaltswechsels ist dem Oberamt sofort entsprechende Mitteilung — erforderlichenfalls mittelst- Auszugs aus der Stammrolle — zu machen. (W.-O. ß 46 Ziff. 13 und Min.-Amtsbl. von 1877 S. 99/100).
Mit jeder Anmeldung ist der letze (vormalige) Aufenthaltsort d-S Militärpflichtigen anzuzeigen und nach beendigtem Aus- hebungsgeschäft jeder Neuanmeldung gemusterter Militärpflichtigen deren Losnngsschein beizuschließen.
5) Die Streichung eines Mannes in der Rekrutierungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Civiloorfitzenden der Ersatzkommission statt- find-n. (W.-O 46 Ziff. 14.)
Calw, den 16. Februar 1899.
K Oberamt.
Voelter.
An die Ortsdehörden.
Da sich im Bezirk wiederum eine Ueberhand- nahme der schädliche» Bögel insbes. der Rabe«,
bemerkbar macht, so werden die Ortsbehörden angewiesen unverzüglich die Jagdberechtigten ihrer Gemeinden zur sofortigen entsprechenden Verminderung der schädlichen Vögel insbes. der Raben, Häher und Habichte, binnen d-r Frist von Ä4 Tagen auszufordern und, sofern nach Wahrnehmung der OrtSbehörde dieser Aufforderung keine genügende Folge geleistet wird, dem Oberamt nach Ablauf der erteilten Frist aus ihren Gemeinden einen geeigneten Mann zu bezeichnen, dem die Vertilgung der schädlichen Vögel übertragen werden könnte.
Ueber den Vollzug vorstehender Weisung ist im Schultheitzenamts-Protokoll Vermerkung zu machen.
Calw, den 16. Febuar 1899.
K. Oberamt.
Voelter.
Bekanntmachung
bete, den Schutz der Vögel.
Den Bezirksangehörigen weiden die nachstehenden Bestimungen, betr. den Schutz der Vögel, zur Kenntnis gebracht.
Verboten ist:
1) Das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vözel, das Zerstören und AuS- nehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen.
2) Jede Art des Fangens und der Erlegung von Vögeln soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln gehören und soweit nicht das Oberamt für gewisse Vogelartsn hiezu Ermächtigung erteilt hat.
3) Dem Fangen im Sinne des Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck deS Fangens oder Tötens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruten oder anderen Fangvorrichtungen gleich geachtet.
4) Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder verbotswidrig feilgeboten werden, oder wer unter gleicher Voraussetzung verbotswidrig erlangt- Vogel Eier oder -Nester ankaust, ist strafbar.
5) Strafbar ist ferner, wer Hunde oder Katzen in der Zeit vom 1. März bis 15. September im Walde oder auf freiem Felde umherschweifen läßt
Die Ortsbehörden werden beauftragt, das unterstellte Polizei-, Feld- und Waldschutzpersonal entsprechend zu instruieren, und hierüber Eintrag in das Schutth.-AmtS Protokoll zu fertigen.
Etwaige Anzeigen wären zur Abrügung dem Oderamt vorzulegen.
Da auch der Unfug häufig vorkommt, daß Hecken, die Nistplätz« nützlicher Vögel, unbefugt aus- grrodet werden, so erhalten die Ortsdehörden den Auftrag für die Erhaltung der Hecken thunlichst Sorge zu nagen. (Bergl. Art. 36 Z. 3 de« württ. Polizri- strafgesetzes)
Zugleich rvnd die Anbringung von Nistkästen empfohlen.
Die Herren Ortsschulinspektoren und Lehrer werden ersucht, vorstehende Vorschriften unter entsprechender Verwarnung den Kindern in den Schulen einzuprägen und zu erläutern.
Calw, den 16. Februar 1899.
K. Oberamt.
Voelter.
Bekanntmachung.
In Möttlingev ist die Maul- und Klauenseuche ausgebroche«.
Calw, den 16. Februar 1899.
K. Oberamt. Gottert, Amtm.
Tagesneuigkeiten.
* Calw, 17. Febr. Vom Gemeinderat und Bürgerausschuß wurde die Forterhebung der Fleisch- und Biersteuer für die nächsten Jahre beschlossen, da bei einem Ausfall dieser Steuer keine anderen Mittel zur Deckung zu Gebote stehen. Dis staatliche Steuerreform, die voraussichtlich bald wieder den Landtag beschäftigen und zu irgend einem Abschluß gebieterisch gelangen muß, wird eine Aenderung in der Erhebung der örtlichen Abgaben auf genannte Lebensmittel herbeiführen.
* Calw, 17. Februar. Auch in unserem Schwarzwald sind wie in anderen Gegenden Württemberg«, die ersten Frühlingsboten, die Staren, eingekehrt.
Calw. Der Schreiber des Artikels über dis Beinberger „Wafferfrage" ist nicht Hr. Schullehrer Seyfert dort, was wir auf dessen Wunsch bestätige».
-j- Althengstett, 16. Febr. Gestern verunglückte leider unser vieljähriger, bewährter Waldmeister Jakob Söll. Nichts Böses ahnend ging er gestern Mittag mit seinen Holzhauern in den Wald, um mit denselben zum ersten Male in diesem Jahre seinem ihm lieb gewordenen, gewohnten Geschäfte, deS Stammholzfällens, nachzugehen. Kaum waren die ersten Forchen am Bergabhang gefallen, als er schon von einem rollenden Stamm ereilt, niedergeworfen und ihm ein Fuß total abgedrückt wurde. Da das Stammholzfällen in hiesiger Gemeinde mit diesem Tag