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Der Enzthäler.

Nr. 138. Neuenbürg, Montag 7. November_1870.

Amtliches.

Neuenbürg.

An die Ortsvorsteher.

Abgeordnetenwahl betreffend.

Unter Bezugnahme auf das Wahlausschreiben in Nro. 26 des Regierungsblattes erhalten die Ortsvorsteher folgende Weisungen:

1. Die Ortswahl-Commissionen (welche im Jahre 1868 thätig waren) sind, soweit sie nicht mehr vollständig sind, unverzüglich nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 1868 Neg.-Bl. S. 179 zu ergänzen, dadurch daß der vereinigte Gemeinderath und Bürger-Ausschuß aus seiner Mitte für die aus diesen bürgerlichen Collegien inzwischen etwa ausgetretenen Mitglieder der früheren Commission neue wählt.

2. Die Ortswahl-Commissionen haben sodann gleichfalls unverzüglich die von der früheren Wahl vorhandenen Wählerlisten nach Art. 4 und ff. des gen. Gesezes sowie der nach­folgenden Bekanntmachung richtig zu stellen und zu ergänzen.

Diese Wählerlisten müssen spätestens am 15. Novbr. fertig sein.

Die vorgeschriebenen Formularien für die Wählerlisten sind bei Jak. Me eh hier zu haben.

3. Die fertigen Wählerlisten sind sodann wäh­rend eines unmittelbar anschließenden Zeit­raums von 6 Tagen, also bis zum 21. November einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufzulegcn.

Daß dieß geschehen, ist von der Com­mission in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und ist außerdem durch Anschlag am Rathhause zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. In der Bekanntmachung ist aus­drücklich zu bemerken, daß nach Umfluß obiger Frist von 6 Tagen jede Anfechtung der Wählerliste von irgend einer Seite aus­geschlossen sei.

4. Werden schriftliche oder mündliche Vorstel­lungen gegen die Wählerliste erhoben, so haben die Wahlkonimissionen längstens binnen 3 Tagen von ihrer Anbringung an über dieselben Beschlüsse zu fassen und wenn sich die Betreffenden bei letzteren nicht beruhigen, die endgültige Entscheidung der Oberamts- wahl-Commisston einzuholen.

Nach Ablauf der obigen gtägigen Frist ist eine Aenderung der Wählerliste von Amts­wegen nicht mehr zulässig, sondern nur noch in Folge von Einsprachen.

5. Spätestens am 26. November sodann haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete Wahlberechti­gungen dem Oberamte einzusenden. Zu­vor sind iibrigens die Wählerlisten mit einer

Bescheinigung der Commissionen darüber zu versehen, daß dieselben 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt waren und daß dieses Auflegen zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war.

Im Uebrigen wird auf die Gesetze vom 26. März 1868 Neg.-Bl. S. 175 und 178, auf die Verfügung hiezu vom 20. April 1868 Reg.-Bl. S. 193 und auf den Ministerial-Erlaß v. 20. Mai 1868. Enzthäler von 1868 S. 279 hin­gewiesen und die Erwartung ausgesprochen, daß die Ortsbehörden bei den Wahlgeschäften die äußerste Sorgfalt anwenden.

Den 5. Nov. 1870.

K. Oberamt.

G a u p p.

Neuenbürg.

Bekanntmachung in Betreff der Abgcordnetemvaht.

Nach Art. 9 des Gesetzes L. vom 26. März dürfen bei der am Montag den 5. Dezember d. Js. stattfindenden Abgeordnetenwahl nur diejenigen Wahlberechtigten zur Wahl zugelassen werden, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. Zur Aufnahme eignen sich nach Art. 4 des angef. Gesezes alle Württemberg. Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben, und nicht nach Art. 4 des Verfassungs- Gesetzes vom 26. März 1868 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nach den Bestimmungen des letzteren sind aber ausgeschlossen:

1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurück­gelegt haben.

2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, während der Dauer desselben.

3. Personen, gegen welche wegen eines Ver­brechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung verhängt ist oder welchen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4. Personen, welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücksausgenommen, eine Armen­unterstützung aus öffentlichen Mitteln be­ziehen oder im letzten der Wahl vorange­gangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn- oder Bürgersteuer entrichten, sind von Amtswegcn in die Wählerlisten aufzunehmen. Dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen­falls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung