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Der Eiylhaler.

Anzeiger und AnterhMlmgs-Alatt für das ganze Enzthat und dessen Amgegend.

Amtsblatt sür den Obcramtsiczirk Neuenbürg.

28. Jahrgang.

112. Neuenbürg, Samstag den 17. September 18?0.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. - Preis halbjährlich im Bezirk > fl. 12kr. auswärts I fl. 20 kr. cinschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. - Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2'/, kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr Vorm, übergeben sind, finden Aufnahme.

Und eine Republik daß Gott erbarm'!

Vom Trug gezeugt und von der Angst geboren. Hebt wider uns den fast entnervten Arm,

Gleich 1R2I zu Deutschland Schand' und Schmach

verschworen.

Amtliches.

Tübingen.

Aufruf an die wahlberechtigten Angehörigen des Kaufmannsstandes in Betreff der Wahl der Schöffen des Kreisgerichtshofs in Tübingen.

Nach Art. 04 und 48 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 ist zur Wahl der Schöffen für die Civilkammern der Kreisgerichtshöfe als Angehöriger des Kauf­mannsstandes berechtigt:

wer ein Handelsgewerbe mit der Befugniß, eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt, oder in der angegebenen Weise früher be­trieben hat, deßgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuchs war und jetzt in keinem Dienstverhältniß zu einem Kauf­mann steht.

In Gemäßheit des Z. 18 Abs. 3 der Bekannt­machung des K. Justizministeriums vom 20. Juli 1868 in Betreff der Bildung der Dicnstlisten der Schöffen bei den Civilkammern der Kreisgerichts­höfe (Reg. Bltt. Seite 426) werden nun dieje­nigen in dem Sprengel des Kreisgerichtshofs Tübingen wohnenden Wahlberechtigten, welche im Handelsregister nicht eingetragen sind, aufge- ssrdert, bis zum 30. dieses Monats, an welchem die Liste der Wahlberechtigten abzuschließen ist, ihre Wahlberechtigung auf der Kauzlei des Kreis­gerichtshofes in Tübingen schriftlich oder münd­lich anzumelden und erforderlichen Falls nachzu­weisen.

Hiebei wird bemerkt, daß nach Art. 54 und Art. 37 Nro. I des angeführten Gesetzes nicht wahlberechtigt sind:

1. Solche, denen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, ent-

Doch wer er sei, und wie sein Nam'und Schild Nur nieder gilt's den frechen Feind zu schmettern! Nicht eher wird des Friedens rosig Bild Erstehn aus dieses blut'gen Krieges Weitem.

(Kladderad a tsch.)

zogen, oder welche durch einen Verweisungs­oder Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeinde­bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte verhindert sind; deßgleichen die unter poli­zeiliche Aufsicht Gestellten.

2. Diejenigen, gegen welche das Gantver­fahren eiugeleitet ist, während desselben. Tübingen den 15. Sept. 1870.

Der Direktor des Kreisgerichtshofs.

Schäfer.

Neuenbürg.

Gottlieb Seeg er in Ottenhausen wurde heute als Agent dervaterländischen Fener-Versiche- rungs-Mien-Gesellschaft in Elberfeld" sür den Bezirk Neuenbürg bestätigt.

Den 15. Sept. 1870.

K. Oberamt.

Gaupp. -

Forstamt Altenstaig.

Stammholz Verkauf.

Am Donnerstag den 22. ds. 9 Uhr in Altensteig aus den Staatswaldunge» Neubann, Grasert, Nouncnwald, Brand, Geiseltann, Schonzhardt, Verlorenholz:

1198 Stück Nadelholz-Langholz,

139 Stück Klotzholz.

Altenstaig den 14. Sept. 1870.

K. Forstamt.

Herdegen.

Revier Langenbrand.

Mkord über Seifuhr

von 137 Klafter tannen Scheitcrholz aus Dick, Hausacker und große Tanne zur Bahn­station Calmbach

Montag den 19. d. Bits.

Morgens 9 Uhr

ans dem Rathhanse zu Langenbrand.