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Der Eiythäler.

Anzeiger und Antei haUungs-Atalt für das ganze Enzthas und dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Neuenbürg.

27. Jahrgang.

41 . Neuenbürg, Donnerstag den 8. April 1869 .

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag». Samstag. - Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts I fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. - Einriicknngsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2V2kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr Vorm, übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neue n b ü r g.

Nachstehender Erlaß wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß das k. Ministerium des Innern durch Erlaß vom 25. v. M. Die An­ti a h m e s ü m m tlich e r in Franke nm äh run g ausgeprägter Silbermünzen unier dem Fünffranken stücke den Amtskörperschafts-, Stistungs- und Gemeindekassen verboten hat, wonach die Stiftungs- und Gemeindepfleger zu instrniren sind.

Den 5. April 1869.

K. Obcramt.

L u z.

Das Königliche Finanz-Ministerium an die Staatskasfenvcrwaltung.

Auf den Bericht vom 23. Januar l. I. be­treffend die Annahme der Frankenstücke bei öf­fentlichen Kassen, wird der Staatskassenverwal- tung Folgendes erwiedert:

Nachdem auf Grund der zwischen Frankreich, der Schweiz, Belgien und Italien unterm 23. Dezember 1865 abgeschlossenen internationalen Münzkonvention mit Wirkung vom 1. Novem­ber 1L68

die Zwei- und Einfrankenstücke französischen Ursprungs, welche eine frühere als die Jah­reszahl 1866, und die Halbfranken- und Zwan­zig-Centimesstücke gleichen Ursprungs, welche eine frühere als die Jahreszahl 1864 tragen, ferner

mit Wirkung vom I. Januar 1869 an die schweizerischen, die Jahreszahl 1850 und 1851 tragenden (vollwerthigcn) Zwei-, Ein- und Halbfrankenstücke,

die belgischen Silbermünzen unter dem Fünf- frankenthaler, welche eine frühere als die Jahreszahl 1863 tragen, und zwar die zuletzt erwähnten Münzen schwei­zerischen, belgischen und italienischen Ursprungs in der Weise außer Umlauf gesetzt worden sind, daß sie bei schweizerischen Kaffen noch bis zum 31. Januar d. I. eingelöst und weiter bis Ende Februar d. I. von der Bundeskasse, von den Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie von den

Grenzzoll- und Post-Bnreaux noch an Zahlungs­statt angenommen werden dürfen, nachdem somit in dem ganzen Gebiet des lateinischen Münz­vereins seit dem 1. Januar 1869 mit Ausnahme der Fünffrankenstücke gesetzlich nur Silbermünzen von einem geringeren Feingehalt als dem der Couranlmünzen und von einem geringeren Werth als zu dem sie tariftrt sind, sich im Umlaufe be­finden, so wird die Staatskassenverwaltung an­gewiesen, den öffentlichen Kaffen, welche mit der Staatshauptkasse in niittelbarer oder unmit­telbarer Verbindung stehen, die Annahme sämmt- licher in Frankeuwährung ausgeprägter Silber­münzen unter den Fünsfraukenstücken zu unter- sagen.'

K. Oberamtsgericht Neuenbürg.

Aufforderung.

Der 28 Jahre alte Taglöhuer Friedrich Andreas Gull von Neusatz, welcher sich in letzter Zeit in Neuenbürg unter dem Namen Johann Müller" aufhielt, ist verdächtig, außer anderen Gegenständen eine Tabakspfeife, ein Wamms und ein Sacktuch entwendet zu haben.

Die Pfeife hatte einen Porzellankopf mit dem Bilde einer weiblichen Person und einem Schwa­nenhals, und ein gelbes Rohr mit einer Mund­spitze von Horn.

Das Wamms ist von schwarzem Tuch, hat schwarzes Futter und schwarze Knöpfe.

Das Sacktuch ist baumwollen, weiß und init den Buchstaben 6. A. roth gezeichnet.

Es ergeht nun an Jedermann, der den rc. Gull im Besitze dieser Gegenstände sah oder sonst Auskunft hierüber geben kann, die Auf­forderung, hiervon unverweilt hierher Anzeige zu erstatten.

Den 1. April 1869.

Der Untersuchungsrichter:

Lemppenau, Just.-Affessor.

W i l d b a d.

Verpachtung rv8p. Verkauf eines Hotels.

In der Gantsache des flüchtigen Friedrich Frey, Postmeisters in Wildbad wird am Dienstag, den 20. April d. I, Vormittags 10 Uhr,