Der Enrlhäler.

Anzeiger unk) Anterhaitungs-RM für das ganze Enzthat and dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Oberimtsbczirl Neuenbürg.

27. Jahrgang.

27 . Neuenbürg, Donnerstag den 4. März 1869 .

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. - Preis halbjährlich im Bezirk l fl. 12 kr., auswärts I fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. - Einrückungsgcbühr für die Zeile oder deren Raum 2Vr kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens t 0 Uhr Vorm, übergeben sind, finden Aufnahme. _

Amtliches.

Neuenbürg.

Zur Feier des Geburtssestes

Seiner Majestät -es Königs

Samstag, den 6. März d. I., Vormittags 1V Uhr,

Ing M Mrchs.

Die Theilnehmer versammeln sich im großen Saal des Rathhauses.

Nachmittags 1 Uhr

F e st - G f f e n

im Gasthofzum Ochsen" (alte Post.)

Neuenbürg.

Vorladung zur Schul-cnligui-ation.

In der Gantsache des Jakob Friedrich Sieb, Fuhrmanns in Hofen wird die Schulven- liquidation am

Mittwoch, den 31. März 1869 Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhause zu Höfen vorgenommen, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Reeesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebote stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpsandsgläubiger, welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben, ihre Forder­ungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausge­schlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismit­tel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüße bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güter­pfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevoll­

mächtigung des Gläubigeransschusses, sowie, un­beschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. November 1855, be­züglich der Verwaltung und Veräußerung der Blasse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaß-Ver­gleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs welcher am Freitag, den 19. März 1869, Vor­mittags II Uhr, auf dem Rathhaus zu Höfen vorgenommen werden wird, wird nur denjeni­gen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibring­ung eines besseren Käufers vom Tage der Li­quidation an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 27. Februar 1869.

Das Kgl. Oberamtsgericht.

Römer.

Höfen.

Fahruiß-Verkauf.

In der Gantsache des Jakob Friedrich