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er Eiythäler.

Anzeiger und ÄntersMungs-WM für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Neuenbürg.

M. 26.

27. Jahrgang.

Werrenbürg, Dienstag den 2. März

1869.

Der Enzthäler erscheint Dienstag. Donnerstag u. Samstag. - Preis halbjährlich im Bezirk l fl. 12 kr., auswärts I fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. - Einrückungsgebuhr für die Zeile oder deren Raum 2 V 2 K. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 1 0 Uhr Vorm, übergeben sind, finden Ausnahme.

Amtliches.

Neuenbür g.

Zur Feier des Geburtssestes

Seiner Majestät des Königs

Samstag, de» 6. Marz d. I., Vormittags LLHr,

Die Teilnehmer versammeln sich im großen Saal des Rathhauses.

Nachmittags l Uhr

F e ft r W f s e rs

im Gasthofzum Qchfeu" (alte Post.)

N e n e n b ü r g.

An die K. Pfarrämter.

Nachstehender Ministerien - Erlaß wird den K. Pfarrämtern eröffnet.

Den 27. Februar 1809.

K. Oberamt.

Lu z.

Das Ministerium des Innern an die vier Kreisregierungcn.

Auf den Bericht, betreffend die Herbeiführung einer Ueberetnstimmung zwischen den jährlichen Listen über den Gang der staaisangehörigen Be­völkerung und über die Ein- und Auswanderung wird auf den Grund der Anträge des K. sta­tistisch-topographischen Bnreau's Nachstehendes verfügt:

1) Bei jeder Auswanderung eines Staats­angehörigen hat dasjenige Oberamt, welches die Entlassung aus dem Staatsverbande ausspricht, sofort dem Pfarramts derjenigen Ge­meinde, in deren Familienregister der Auswall der n de eingetragen ist, ent­weder, wenn die Gemeinde seinem Bezirke ange­hört, unmittelbar- oder, wenn die Ge­meinde einem anderen Oberamtsbe­zirke angehört, durch Vermittelung des betreffenden Oberamts von der statt­gehabten Auswanderung Mtttheilung zu machen.

2) Das nach Ziff. 1 zuständige Pfarramt hat die ausgewanderten Personen in dem Fa­

milienregister zu streichen und in die Jahres­übersicht unter der RubrikHinausgezogen in fremde Staaten" aufzunehmen.

3) Das Oberamt, welches über die Aus­wanderung erkennt, hat in dem Falle, wenn eine auswandernde Person in dem Familienre­gister einer Gemeinde aus einem anderen Be­zirke in Abgang zu schreiben war, am Schluffe des von ihm zu fertigenden Auswanderungsver- zeichnisses, diese Person alsin dem Familien- register einer Gemeinde aus einem andern Be­zirke abgeschrieben" in Abzug zu bringen.

4) Dasjenige Oberamt, welchem eine aus einem anderen Bezirke ausgewanderte Person zum Zwecke der Herbeiführung ihrer Streichung in dem Familienregistcr einer Gemeinde seines Bezirks übergeben wird, hat dieselbe in dem Auswanderungsverzeichnisse den aus seinem Be­zirke ausgewanderten Personen alsAusgewan­derte aus anderen Bezirken, die aber in dem Familienregister des diesseitigen Bezirks laufen" zuzuschlagen.

5) Da durch sorgfältige Beobachtung dieser Vorschriften in jedem Bezirke eine Uebereinstim- mung der Zahl derAusgewanderten" in dem Auswanderungsverzeichnisse mit der RubrikHin­ausgezogen in fremde Staaten" in der Bevöl- kernngsliste hergestellt wird, so haben die Ober­ämter von der Vorlegung dieser Listen von dieser Uebereinstimmung sich zu überzeugen und