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Die Gebühr zu 1 kommt für jedes Stockwerk in Berechnung, durch welches ein Kamin führt, oder welches den Kaminschoß oder den Einheizwinkel (§ 7, Abs. 2) ent­hält, und es gelten als Stockwerke auch die Souterrains und Entrefols. Ebenso sind auch Dach- oder Mansarden-Wohnungen und einzelne Dachzimmer in soweit als Stockwerke zu behandeln, als die hierfür bestimmten Kamine in Frage kommen; für die übrigen Theile des Dachraums sind dagegen lediglich die Bestimmungen zu 2 maßgebend.

Sind mehrere Kamine in einander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur bei demjenigen Kamine, welches den Rauch der geschleiften Kamine aufnimmt, für seine ganze Länge bis zum Dach hinaus, bei den anderen aber nur auf ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für so viele Stockwerke, als sie vor ihrer Vereinigung mit dem Hauptkamine durchlaufen, zu berechnen.

Der ordentliche Kaminfegerlohn beträgt hienach z. B. für das Kamin eines ein­stöckigen Hauses mit einfachem Dach . . . 4 kr. mit Zwischengebälk im Dach

5 kr.

bei einem vierstöckigen Haus für das Kamin zu einer Feuerung:

im Souterrain

12 kr.

13 kr.

im ersten Stock (Erdgeschoß)

10 kr.

11 kr.

im zweiten Stock

8 kr.

9 kr.

im dritten Stock

6 kr.

7 kr.

im vierten Stock

4 kr.

5 kr.

in der Dachwohnung

4 kr.

5 kr.

Der hienach und nach den Bestimmungen unter II. 1, 3 und 4 zu berechnende Lohn für ein Kamin, in welches Rauchröhren verschiedener Stockwerke einmünden, ist dann, wenn verschiedene Hausbewohner betheiligt sind, auf die betreffenden Stockwerke gleichmäßig zu vertheilen. Ergeben sich hiebei Bruchkreuzer, so darf für einen Betrag unter einem halben Kreuzer ein voller halber Kreuzer und für einen Betrag über einen halben Kreuzer ein ganzer Kreuzer erhoben werden.

Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen oberen, und von einem unteren Kaminschoß in einen oberen geführt, (sog. gegliederte Kamine), so ist für jedes Stockwerk ein Reinigungslohn von 2 kr. neben der Gebühr von 2 kr. für jeden Einheizwinkel oder Kaminschoß zu entrichten, und der Lohn für das Kamin im Dachraum nach dem vorigen Absatz zu vertheilen.

II. Besondere Gebühren sind zu bezahlen:

1) für Kamine, welche mehr als 4 Hst im Licht weit sind, neben den unter I. 1

und 2 bestimmten Beträgen im Ganzen weiter ........ 2 kr.

2) für die Reinigung, einschließlich des etwa nöthigen Ausbrennens und der Wie­

dereinsetzung von Herd- und Ofenröhren (Z 7, Abs. 2 und Z 13), wofern die­selbe senkrecht gemessen 4^ oder mehr lang sind, für das Stück . . 2 kr.

3) In kleineren Wohnsitzen, welche nicht mehr als 12 Kamine haben, und von -den betreffenden Amtsversammlungen, beziehungsweise im Streitfall von den

Kreisregierungen, als abgelegen anerkannt werden, gebührt dem Kaminfeger für jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr, als zu I. 1 und 2 und II. 1 und 2 bestimmt ist.

4) für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamine, einschließlich der unmittelbar nachher vorzunehmenden Reinigung derselben, ist der dreifache Betrag des unter Ziffer 1 festgesetzten Lohns zu entrichten, wenn das zum Ausbrennen nöthige Material nicht von dem Hausbewohner, sondern von dem hiezu verpflichteten Kaminfeger gestellt wird. Liefert der Hausbewohner selbst das Material, so gebührt dem Kaminfeger nur der 2'/2 fache Betrag des ordentlichen Lohns.

Der etwa erforderliche Maurer ist von dem Hauseigenthümer zu bestellen und besonders zu belohnen.

III. Die Festsetzung des Kehrlohns für die in § 7, Absatz 3 erwähnten Kamine und Dörrvorrichtungen bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen der Betheiligten über­lassen. Können sich hierüber die Kaminfeger in den Fällen, wo sie von der Polizei­behörde mit der Reinigung beauftragt werden, mit den betreffenden Gebäudebesitzern nicht einigen, so wird die betreffende Polizeibehörde die fragliche Gebühr für jeden einzelnen Fall nach vorgängiger Verhandlung und Untersuchung bestimmen.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. MecH^ieuenbürg.