Beilage Mm Eiythäler Nro. 20.
Amtliches.
Neuenbürg. Kaminfeger betr.
Durch Beschluß der Amtsversammlung vom 11. d. M. ist der erledigte Kaminfegerdienst für den hiesigen Bezirk dem Christian Ehrlich stm- übertragen worden.
Gleichzeitig hat die Amtsversammlung das neue Lohnregulativ vom 27. Mai 1868 (Reg.Bl. Nr. 22) für den hiesigen Bezirk angenommen, weßhalb ein Auszug aus demselben nachstehend veröffentlicht wird.
Als abgelegene Wohnsitze mit nicht mehr als 12 Kaminen, bei welchen der Kaminfeger für jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr ansprechen kann, sind folgende anerkannt worden: bei
Neuenbürg: Eisensurthsägmühle, Bahnwärterhuus bei Rothenbach. Bieselsberg: Untermühle. Birkenfeld: Mühle, Bahnhof, Ziegelhütte, Bahnwärterhäuschen. Calmbach: Böhmlessägmühle, Spiesfeld mit Bahnwärterhaus, Zimmersägmühle. Dennach: Schwärmer Sägmühle, Unterdennacher Sägmühle, Rothenbach mit Bahnhof, Bahnwärterhäuschen; Dobel: Dorfsägmühle, Eyachmühle mit 2 weiteren Häusern, Jägerhaus bei Mannenbach. Engelsbrand: 2 Sägmühlen im Grösselchal. Feldrenna, : Holzbachsägmühle. Höfen: Bahnwärterhaus bei der Eyach und beim Franzosenbuckel. Gräscnhausen: Ziegelhütte, Bahnwärterhaus beim Schwarzloch. Kapfenhardt: Mühle. Loffenau: Plozsägmühle, Albsägmühle. Menhaufen: Hochmühle. Rothcnsol: Steinhäusle. Schömberg: Thannmühle. Schwarzenberg: Sägmühle. Unterniebelsbach: Oelmühle. Wildbad: Christofshof, Grünhütte, Hochwiese, Kälbermühle, Kleinenzhof, Kohlhäusle, Lautenhof, Lehensägmühle, Rollwasser, Sprollenmühle, Ziegelhütte, Bahnwärterhaus bei Spiesfeld.
Die Ortsbehörden haben Vorstehendes nebst der Verfügung vom 27. Mai 1868 bekannt zu machen.
Den 12. Februar 1869._K. Oberamt. Luz.
Auszug der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue Kaminfegerordnung.
§14. Die für Zimmeröfen eingerichteten Kamine sind in der Regel 3mal, die übrigen der Reinigung der Kaminfeger unterliegenden Kamine aber in der Regel 4mal des Jahrs zu reinigen, wofern nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme begründen.
In diesem letzteren Fall kommt den Oberämtern zu, die Fristen für die Kamin- reinigüng in den betreffenden Orten nach Vernehmung der Ortsbehörden, des Oberfeuerschauers und des Kaminfegers angemessen zu bestimmen.
Findet in einzelnen Häusern eine mehr als gewöhnliche Heizung statt, welche auch eine mehr als gewöhnliche Reinigung nothwendig macht, wie es namentlich bei einzelnen Gewerben, öffentlichen Anstalten und Lokalen vorkommt, so haben insoweit, als nicht für Kanzleien und andere Gebäude des Staats besondere Anordnungen bestehen (vergl. den Circularerlaß des Ministeriums des Junern vom 16. Januar 1840), die Kaminfeger die Zahl der weiter erforderlichen Reinigungen zu ermessen und im Anstandsfalle die Ortspolizeibehörden hierüber zu entscheiden.
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kaminfegers ist andererseits überlassen, in einzelnen Füllen mit Vorwissen des Ortsvorstehers eine minderhäusige Reinigung eintreten zu lassen.
Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist in solange, als dies der Fall ist, eine regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht ganz unbrauchbar gemacht oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahrs genau zu untersuchen, beziehungsweise zu streifen.
§18. Wenn und so lange nach § 17, Abs. 2 eine besondere Festsetzung nicht erfolgt, tritt mit dem 1. September 1868 das nachstehende Lohnregulativ ein:
I. Der ordentliche Lohn für die Reinigung oder Untersuchung der besteigbaren oder unbesteigbaren Kamine (vergl. § 14, letzter Absatz) beträgt:
1) für jedes einzelne Stockwerk bis zum Dachraum ohne Unterschied der Stockhöhe 2 kr.
2) für den Dachraum,
a) wenn das Kamin innerhalb oder außerhalb des Dachs wenigstens ein Kehlgebälk (Zwischengebälk) durchdringt, beziehungsweise überragt . . 3 kr.
b) in allen anderen Fällen.2 kr.